NBinSchVO,NI - Niedersächsische Binnenschiffsverordnung

Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Vom 18. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 11 - VORIS 96000 -)

Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Unionszeugnisse für Binnenschiffe3
Befristung der Unionszeugnisse, erneute Untersuchung des Binnenschiffs4
Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen5
Zuständigkeit6
Ordnungswidrigkeiten7
Übergangsregelung8
Inkrafttreten9

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15).

§ 1 NBinSchVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Diese Verordnung gilt für Binnenschiffe und deren Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern in Niedersachsen mit Ausnahme der Seen, Talsperren und Wasserspeicher und der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz. 2Sie gilt nicht für Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren (Torfkähne), wenn diese auf der Hamme, der Wümme oder deren Nebengewässern verkehren.

§ 2 NBinSchVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Im Sinne dieser Verordnung sind Binnenschiffe für den Verkehr auf Binnengewässern bestimmte

  1. 1.

    Schiffe, die eine Länge von mindestens 20 m haben,

  2. 2.

    Schiffe, die nach dem Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 m3 haben,

  3. 3.

    Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Binnenschiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

  4. 4.

    Schiffe, die dazu bestimmt sind, neben der Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern (Fahrgastschiffe), oder

  5. 5.

    schwimmende Konstruktionen mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen (schwimmende Geräte).

2Zu den Binnenschiffen zählen nicht Fähren, Schiffe, die militärischen Zwecken dienen, und Seeschiffe einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15), oder einer nachfolgenden Fassung.

§ 3 NBinSchVO - Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern darf ein Binnenschiff nur teilnehmen, soweit dafür

  1. 1.

    nach dieser Verordnung ein Unionszeugnis für Binnenschiffe,

  2. 2.

    nach anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1626 ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder

  3. 3.

    ein Rheinschiffsattest, das die Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe nachweist,

erteilt worden ist.

(2) 1Für ein Binnenschiff ist für den Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern ein Unionszeugnis zu erteilen, wenn das Binnenschiff die jeweiligen Anforderungen an den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang IV Teil II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. 2Das Unionszeugnis wird nur für bestimmte schiffbare Binnengewässer erteilt.

(3) Für ein Binnenschiff, das die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, kann ein Unionszeugnis auch erteilt werden, soweit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/1629 Abweichungen zulässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung, überwiegende andere öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(4) 1In dem Unionszeugnis ist nach Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu bestimmen, welches Personal erforderlich ist. 2Bei Fahrgastschiffen ist auch die Höchstzahl der Fahrgäste festzulegen.

(5) 1Dem Antrag der Eignerin oder des Eigners auf Erteilung eines Unionszeugnisses ist das Protokoll der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständigen Behörde über eine technische Untersuchung des Binnenschiffs in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 beizufügen. 2Die technische Untersuchung muss nach Anhang V Artikel 2.03 der Richtlinie (EU) 2016/1629 durchgeführt werden. 3Ein Protokoll nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständige Behörde bestätigt, dass sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BinSchUO ergibt, dass das Binnenschiff den in Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(6) 1Unionszeugnisse werden nach dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BinSchUO genannten Muster der Anlage 3 Abschnitt I des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe erteilt. 2Wird ein Unionszeugnis nach Absatz 3 erteilt, so sind die Abweichungen im Unionszeugnis einzutragen. 3Die Unionszeugnisse werden von der Behörde, die das Unionszeugnis erteilt, in ein Verzeichnis eingetragen.

(7) Das Unionszeugnis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder das Rheinschiffsattest nach Absatz 1 Nr. 3 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern mitzuführen.

(8) 1Der Verlust eines Unionszeugnisses muss der Behörde, die es erteilt hat, mitgeteilt werden. 2Diese stellt ein neues Unionszeugnis aus, das mit dem Zusatz "Ersatzausfertigung" versehen wird. 3Ist ein Unionszeugnis unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat die Eignerin oder der Eigner des Binnenschiffs das Unionszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Satz 2 ein neues Unionszeugnis aus.

(9) 1Die Eignerin oder der Eigner eines Binnenschiffs hat eine Namensänderung, einen Eigentumswechsel, eine neue Eichung des Binnenschiffs sowie eine Änderung der Registrierung oder der Anschrift der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1) mitzuteilen. 2Dabei ist das Unionszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

(10) 1Jedes Binnenschiff verfügt über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt. 2Die ENI wird in das Unionszeugnis eingetragen.

§ 4 NBinSchVO - Befristung der Unionszeugnisse, erneute Untersuchung des Binnenschiffs

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Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Das Unionszeugnis wird für

  1. 1.

    Fahrgastschiffe, Barkassen (§ 2 Abs. 3 Nr. 12 BinSchUO), Fahrgastboote (§ 2 Abs. 3 Nr. 11 BinSchUO) und schnelle Schiffe (§ 2 Abs. 3 Nr. 13 BinSchUO) auf längstens fünf Jahre und

  2. 2.

    die übrigen Binnenschiffe auf längstens zehn Jahre

befristet.

(2) 1Die Befristung eines Unionszeugnisses kann nur nach einer erneuten technischen Untersuchung des Binnenschiffs verlängert werden. 2Abweichend von Satz 1 kann die Befristung ohne technische Untersuchung um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn eine erneute technische Untersuchung für die Eignerin oder den Eigner unzumutbar ist.

(3) 1Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflussen, ist das Binnenschiff erneut technisch zu untersuchen. 2Das Binnenschiff darf erst wieder am Verkehr teilnehmen, wenn das Unionszeugnis geändert worden ist, um den veränderten technischen Merkmalen des Binnenschiffs Rechnung zu tragen, oder wenn ein neues Unionszeugnis erteilt worden ist. 3§ 3 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Wird ein neues Unionszeugnis erteilt, so ist das alte Unionszeugnis zurückzugeben.