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  • ab 30.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 NBinSchVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

1Diese Verordnung gilt für Binnenschiffe und deren Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern in Niedersachsen mit Ausnahme der Seen, Talsperren und Wasserspeicher und der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz. 2Sie gilt nicht für Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren (Torfkähne), wenn diese auf der Hamme, der Wümme oder deren Nebengewässern verkehren.