§ 4 NBinSchVO - Befristung der Unionszeugnisse, erneute Untersuchung des Binnenschiffs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBinSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Das Unionszeugnis wird für
- 1.
Fahrgastschiffe, Barkassen (§ 2 Abs. 3 Nr. 12 BinSchUO), Fahrgastboote (§ 2 Abs. 3 Nr. 11 BinSchUO) und schnelle Schiffe (§ 2 Abs. 3 Nr. 13 BinSchUO) auf längstens fünf Jahre und
- 2.
die übrigen Binnenschiffe auf längstens zehn Jahre
befristet.
(2) 1Die Befristung eines Unionszeugnisses kann nur nach einer erneuten technischen Untersuchung des Binnenschiffs verlängert werden. 2Abweichend von Satz 1 kann die Befristung ohne technische Untersuchung um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn eine erneute technische Untersuchung für die Eignerin oder den Eigner unzumutbar ist.
(3) 1Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflussen, ist das Binnenschiff erneut technisch zu untersuchen. 2Das Binnenschiff darf erst wieder am Verkehr teilnehmen, wenn das Unionszeugnis geändert worden ist, um den veränderten technischen Merkmalen des Binnenschiffs Rechnung zu tragen, oder wenn ein neues Unionszeugnis erteilt worden ist. 3§ 3 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Wird ein neues Unionszeugnis erteilt, so ist das alte Unionszeugnis zurückzugeben.