Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.08.1991, Az.: 13 L 7673/91

Waffenbesitzkarte; Widerruf; Gemeingefährliche Straftaten; Zuverlässigkeit; Trunkenheit am Steuer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.08.1991
Aktenzeichen
13 L 7673/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0821.13L7673.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.09.1988 - AZ: 10 VG A 120/86
nachfolgend
BVerwG - 17.12.1991 - AZ: BVerwG 1 B 159.91

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer Hannover - vom 26. September 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der im ... geborene Kläger, der von Beruf Kaufmann ist, wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte.

2

Er erwarb von seinem verstorbenen Vater im Wege der Erbfolge drei Jagdwaffen, darunter einen Drilling der Firma ... aus ..., der nach seinen Angaben im Widerspruchsverfahren einen derzeitigen Schätzpreis von etwa 35.000,-- DM haben soll. Mit Datum vom 1. September 1979 erteilte der Beklagte ihm für die Waffen die Waffenbesitzkarte ....

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Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bekam der Beklagte durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27. Juni 1985 davon Kenntnis, daß der Kläger wie folgt bestraft worden war:

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- durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Februar 1981 - 46-756/80 Ds/666 Js 1166/80 -, rechtskräftig seit dem Tage der Verurteilung, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.500,-- DM;

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- durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. Juli 1984 - 46-289/84 46 Ds/612 Js 17408/84 a -, ebenfalls rechtskräftig seit dem Tage der Verurteilung, wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 323 a StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.025,-- DM.

6

Nach Beiziehung und Auswertung der Strafakten und Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 1986 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG mit der Begründung, aufgrund der beiden Verurteilungen, die gemeingefährliche Straftaten beträfen, sei auf eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers zu schließen; gleichzeitig gab der Beklagte dem Kläger auf, die drei Schußwaffen innerhalb einer näher bestimmten Frist einem Berechtigten zu überlassen oder "unbrauchbar machen zu lassen" (§ 48 Abs. 2 WaffG). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung ... durch Bescheid vom 12. Mai 1986 als unbegründet zurück; in den Gründen der Widerspruchsentscheidung heißt es, dem Kläger bleibe es im Rahmen der nach § 48 Abs. 2 WaffG zur Wahl gestellten Alternativen unbenommen, dem von ihm als besonders wertvoll herausgestellten Drilling durch entsprechende Maßnahmen die Schußwaffeneigenschaft zu nehmen und ihn weiterhin in Besitz zu behalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der beiden Bescheide verwiesen.

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Die dagegen am 5. Juni 1986 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 26. September 1988 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Widerrufsverfügung sei rechtmäßig. Sie sei zutreffend auf § 47 Abs. 2 WaffG gestützt worden; bei dieser Vorschrift handele es sich um eine die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG verdrängende Sonderregelung; schon aus diesem Grunde könne der Kläger daher nicht mit Erfolg rügen, der Beklagte haben die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gewahrt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 WaffG für einen Widerruf seien erfüllt, weil der Kläger wegen der beiden Bestrafungen gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 WaffG als unzuverlässig habe angesehen werden müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers stelle die Regelung des § 5 Abs. 2 WaffG eigenständige Kriterien auf, die die Regelvermutung einer Unverzuverlässigkeit rechtfertigten, ohne daß ergänzend auf die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 WaffG zurückzugreifen sei. Es könne offen bleiben, ob wegen der beiden Bestrafungen des Klägers - wie der Beklagte angenommen habe - § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG erfüllt sei. Jedenfalls hätten nämlich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c WaffG vorgelegen, weil beide Delikte, wegen derer der Kläger bestraft worden sei, Straftaten darstellten, die im Zustand der Trunkenheit begangen worden seien; insoweit komme es weiterhin darauf an, daß seit der letzten Bestrafung noch nicht die 5-Jahresfrist verstrichen gewesen sei. Der Beklagte sei schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers nicht widerlegt sei.

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Gegen den ihm am 14. Oktober 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. November 1988 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzlichen Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Die angefochtenen Bescheide müßten schon deshalb aufgehoben werden, weil der Beklagte die Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten habe; die Ansicht des Verwaltungsgerichts, diese Frist sei im Rahmen des § 47 Abs. 2 WaffG nicht anwendbar, sei nicht haltbar. In der Sache seien die Bescheide fehlerhaft, weil es eine Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes nicht gebe; eine individuelle Beurteilung sei hier aber unterblieben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht gegeben, konkrete Umstände für die Annahme einer persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne einer Zukunftsprognose seien nicht dargelegt.

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Der Kläger beantragt,

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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung ... vom 12. Mai 1986 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist darauf hin, zwischenzeitlich habe auch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß Trunkenheit im Verkehr zu den gemeingefährlichen Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG gehöre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung des Beklagten, mit der die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen worden ist, ist in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ... gefunden hat, auch hinsichtlich der Folgeanordnungen rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Dem Kläger mußte die ihm erteilte Waffenbesitzkarte vom 1. September 1979 - ohne daß dem Beklagten insoweit Ermessen eingeräumt war - gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes - WaffG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), widerrufen werden. Denn im für die gerichtliche Überprüfung der Widerrufsverfügung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier: des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 1986 - (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 m.w.N.) waren nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen.

17

Eine solche Tatsache hat der Beklagte rechtsfehlerfrei darin erblickt, daß der Kläger - was die Widerrufsverfügung für sich allein trägt - zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. Juli 1984, das am selben Tage rechtskräftig wurde, wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 323 a StGB) verurteilt worden ist. Waffenbesitzkarten sind nämlich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Davon wiederum ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG in der Regel bei Personen auszugehen, die u.a. wegen einer gemeingefährlichen Strafttat verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Regelvermutung traf im Falle des Klägers zu. Denn entgegen der Ansicht der Berufung sind mit gemeingefährlichen Straftaten im Sinne dieser Vorschrift sämtliche Straftatbestände gemeint, die im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zusammengefaßt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - Buchholz 402.5 Nr. 54). Zu ihnen zählt auch der Straftatbestand des fahrlässigen Vollrausches (§ 323 a StGB), weswegen der Kläger zuletzt bestraft worden ist. Es kommt demnach, anders als der Kläger meint, nicht darauf an, ob die Straftat (auch) einen spezifischen waffenrechtlichen Bezug hat. Denn die in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG insoweit zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung geht erkennbar dahin, daß derjenige, der im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, regelmäßig das Risiko für seine Mitmenschen erhöht und - gleich, ob er vorsätzlich oder fahrlässig handelt - die gebotene Gewissenhaftigkeit vermissen läßt; er gibt durch sein Verhalten Anlaß zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ohne Erfolg beruft sich die Berufung in diesem Zusammenhang auf Novellierungspläne, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG auf Straftaten einzuschränken, die spezifisch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit betreffen. Denn abgesehen davon, daß diese Pläne bisher nicht Gesetz geworden sind (vgl. dazu Art. 17 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1221, mit dem lediglich § 17 BJagdG entsprechend geändert wurde), ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits - wie dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung ... abzustellen, die für den Standpunkt des Klägers nichts hergab. Da somit die letzte Verurteilung des Klägers wegen fahrlässigen Vollrausches die Regelvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG begründete, kann es offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c WaffG vorlagen.

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Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen, es sei denn, es hätten besondere Umstände vorgelegen, die diese Annahme ausnahmsweise entkräften konnten (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz 402.5 Nr. 36 und Urteil vom 17. Oktober 1989, a.a.O.). Derartige Umstände hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, dafür ist auch sonst nichts hervorgetreten. Vielmehr sprach insofern zu Lasten des Klägers der Umstand, daß er schon zuvor im Jahre 1981 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bestraft werden mußte.

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Dem Widerruf der Waffenbesitzkarte steht entgegen der Ansicht der Berufung ebensowenig die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entgegen. Danach ist der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welchen den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Regelung auf den Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach § 47 Abs. 2 WaffGüberhaupt anwendbar ist (ablehnend für Rücknahmen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG BVerwG, Urteil vom 28. April 1987 - BVerwG 1 C 18.84 - Buchholz 402.5 Nr. 48). Denn die Jahresfrist ist hier in jedem Fall eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt nämlich diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Widerruflichkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - Buchholz 316 Nr. 33 zu § 48 VwVfG). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte ausweislich der Akten erstmals durch den im Rahmen turnusmäßiger Überprüfung angeforderten Zentralregisterauszug vom 27. Juni 1985 von den Bestrafungen des Klägers Kenntnis erlangt. Ob im Fall des Klägers eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG gemacht werden konnte, konnte der Beklagte darüber hinaus frühestens nach Auswertung der Strafakten, die ihm auf Anforderung von der Staatsanwaltschaft erst Mitte Juli 1985 zugeleitet worden sind, sowie nach Anhörung des Klägers beurteilen. Angesichts dessen kann nicht davon die Rede sein, bei Erlaß der Widerrufsverfügung vom 10. Februar 1986 sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verstrichen gewesen. Hiernach ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die im Ausgangsbescheid des Beklagten an den Kläger gerichtete Anordnung, die drei Schußwaffen innerhalb näher bestimmter Frist einem Berechtigten zu überlassen oder "unbrauchbar machen zu lassen", war demgegenüber hinsichtlich der zweiten Alternative durch § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG ursprünglich nicht gedeckt. Denn nach dieser Vorschrift kann nur verlangt werden, daß die Waffen unbrauchbar gemacht werden, was der Betroffene - soweit er hierzu in der Lage ist - auch selbst machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989, a.a.O.). Dieser ursprüngliche Rechtsmangel der Anordnung ist jedoch durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung ... behoben worden. Denn die Bezirksregierung hat den Kläger - wenn auch ausdrücklich nur bezogen auf den Drilling, so doch ersichtlich für alle Waffen gemeint - darauf hingewiesen, daß es ihm unbenommen bleibe, den Waffen selbst die Schußwaffeneigenschaft zu nehmen (Bescheid S. 4. f.).

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Dies hat auch der Beklagte selbst noch einmal in seinem Schriftsatz vom 13. August 1991 klargestellt.

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In der Gestalt des Widerspruchsbescheides halten daher die Anordnungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

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Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

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Dr. Dembowski

26

Schwermer

27

Dr. Uffhausen