§ 12 ZRHO - Allgemeine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Konsularsachen ergibt sich im allgemeinen aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317).
(2) Die diplomatischen Vertretungen in Staaten, in denen keine berufskonsularischen Vertretungen bestehen, üben zugleich konsularische Befugnisse aus. Bestehen neben der diplomatischen Vertretung in einem Staat auch eine oder mehrere berufskonsularische Vertretungen, so übt die diplomatische Vertretung ebenfalls konsularische Befugnisse aus, wenn ihr ein konsularischer Amtsbezirk zugeteilt worden ist.
(3) Die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus den laufend im Bundesanzeiger veröffentlichten Verzeichnissen. Soweit kein besonderer Amtsbezirk angegeben ist, umfaßt dieser das gesamte Gebiet des Empfangsstaates.