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§ 12 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ausgehende Ersuchen (§ 5) werden grundsätzlich durch ausländische Stellen erledigt. In einigen Ländern (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen, etwa bei Beweisaufnahmen durch US-amerikanische "commissioners".

(2) Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden, soweit diese dazu im Ausland befugt sind und ihre Inanspruchnahme aus besonderen Gründen erforderlich wird (§ 14).

(3) Ohne Ersuchen an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 der Zivilprozessordnung). Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zugelassen (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung). Näheres zur Zulässigkeit der Zustellung durch Postdienste ergibt sich aus dem Länderteil.