Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.06.2020, Az.: 3 A 224/16
Abschnittsbildung; Anlagenbegriff; Ausbau, weiterer; Betrachtungsweise, natürlich; Erneuerung, Stromkabel; Straße
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 26.06.2020
- Aktenzeichen
- 3 A 224/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1 S 1 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bereits im Zeitpunkt der Abschnittsbildung zur gesonderten Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen an Teilstrecken einer Einrichtung muss die planerische und bauliche Konzeption für den weiteren Ausbau der Einrichtung zeitlich fest umrissen sein. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebensdauer einer Straße von 25 Jahren erscheint die Entscheidung einer Gemeinde, ein Zeitfenster von 8 Jahren, mithin also etwa einem Drittel dieser Lebensdauer bis zur Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts festzulegen, nicht als fehlerhaft.
2. Eine wirksame Abschnittsbildung setzt voraus, dass im Rahmen der Beschlussfassung über die Bildung eines Abschnitts der zutreffende Anlagenbegriff der öffentlichen Einrichtung zugrunde gelegt wird. Eine Abschnittsbildung ist fehlerhaft und unwirksam, wenn das weiterführende Bauprogramm von einem „falschen“ Straßenbegriff ausgegangen ist, d. h. die Ausdehnung der gesamten Anlage fehlerhaft erfasst
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für die Baumaßnahmen in der Straße „F. weg Süd“ in A-Stadt.
Die Kläger sind Wohnungs-/Teileigentümer zu 1/5 des 1.741 m² großen Grundstücks mit der Bezeichnung Flurstück 753/5 der Flur 2 der Gemarkung G. in A-Stadt. Die Straße mit der Bezeichnung „F. weg“ verläuft von einem Wendehammer im Norden ca. 200 m in südliche Richtung, wo sie durch die Straße „H. weg“ gekreuzt wird. Im Anschluss hieran setzt sich der „F. weg“ etwa 200 m in südwestlicher Richtung fort, bis aus westlicher Richtung die Straße „I.“ in den „F. weg“ einmündet. Nach etwa weiteren 40 Metern mündet die Straße „J.“ aus östlicher Richtung ein. Hiernach setzt sich der „F. weg“ etwa 115 m in südwestlicher Richtung fort, wo er im weiteren Verlauf senkrecht nach Westen abknickt. Hier kreuzt ihn nach einer Länge von 70 m die „K. straße“.
Die Straße „F. weg“ wurde 2012 im südlichen Teil südlich der Kreuzung „H. weg“ bis zur Einmündung der Straße „J.“ im Zuge der Maßnahme „Ausbau der Oberflächenentwässerung und der Straßen im H. gebiet“ ausgebaut. Vor der Maßnahme war die Fahrbahn asphaltiert, im westlichen Bereich bestand ein Gehweg mit Gehwegplatten, im östlichen Bereich ein unbefestigter Seitenstreifen, der als Parkraum genutzt worden ist. Der gesamte Verkehrsraum wurde im Zuge der Baumaßnahme in Pflasterbauweise erneuert und mit einem tragfähigen Unterbau und einer Frostschutzschicht versehen. Dabei wurde der westliche Gehweg verbreitert, die Fahrbahn verschwenkt und wechselseitig mit Parkbuchten versehen. Ebenfalls erneuert wurde der Regenwasserkanal und Teile der Beleuchtung (Erdkabel).
Am 29. September 2016 beschloss der Rat der Beklagten die Bildung eines Abschnitts für die Anlage „F. weg Süd“ für den Bereich vom „H. weg“ bis zur Einmündung „J.“ und innerhalb der Teileinrichtung Beleuchtung die Aufwandsspaltung. Zudem wurde für die Abrechnung der Baumaßnahme die Festsetzung eines Anliegeranteils von 40% für die Teileinrichtung Fahrbahn, eines Anliegeranteils von 60% für die Teileinrichtungen Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung sowie eines Anliegeranteils von 70 % für die Teileinrichtung Parkflächen festgesetzt.
Durch Bescheid vom 25. Oktober 2016 zog die Beklagte die Kläger für ihren Teileigentumsanteil von 1/5 am Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung „A-Stadt, Gemarkung G., Flur 2, Flurstück 753/5“ zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.684,06 EUR heran. Zur Begründung führte sie aus, dass im Zuge des Bauprogrammes „H. gebiet“ der Bereich des „F. wegs“ vom „H. weg“ bis zur Einmündung „J.“ in allen Teileinrichtungen erneuert und verbessert worden sei. Mit dem Ratsbeschluss über die Abschnittsbildung seien am 29. September 2016 die sachlichen Beitragspflichten entstanden. In dem Bescheid werden der beitragsfähige Aufwand sowie der auf die Anlieger umlagefähige Aufwand getrennt nach den jeweiligen Teileinrichtungen im Einzelnen aufgeführt. Danach ergibt sich ein umzulegender Straßenausbauaufwand in Höhe von insgesamt 136.016,32 EUR. Die Gesamtbeitragsfläche des Abrechnungsgebiets beträgt 17.645,10 qm und der Beitragssatz pro qm beläuft sich auf 7,7084 EUR. Für das Grundstück der Kläger ergibt sich nach der Berechnung im Bescheid damit für ihren Wohnungs- und Teileigentumsanteil ein Beitrag von 2.684,06 EUR.
Am 16. November 2016 haben die Kläger Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben. Sie machen geltend, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen nichts über den Zustand der Straße vor Beginn der Baumaßnahme ergebe. Nach ihrem persönlichen Eindruck sei die Straße intakt gewesen. Hinzu sei unklar, wie verschiedene durch Rechnung geltend gemachte Kostenpositionen dem Bauabschnitt „F. weg Süd“ zugeordnet worden seien. Es erschließe sich nicht, warum die Rechnungen der Ingenieurgesellschaft Dr. L. mbH zu den Rechnungsnummern 91534 und 91562 mit hälftigen Kosten veranschlagt worden seien, die Rechnung zu der Rechnungsnummer 112210 jedoch mit 57 % zu Lasten des ´Bauabschnitts „M. nweg Süd“. Im Übrigen beträfen diese Rechnungen ein Projekt für die erstmalige Straßenherstellung, nicht jedoch ein Projekt für die Verbesserung bzw. Erneuerung der Straße. Auch die Rechnungen des Vermessungsbüros John zu den Rechnungsnummern 20541/2007 und 20631/2007, bei denen für den Bereich „F. weg Süd“ nur ein Teilbetrag von ca. 8,45 % berücksichtigt worden sei, und die Rechnung des Ingenieurbüros für Bauwesen N. GmbH zu der Rechnungsnummer 143009 seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Zuordnung einzelner Grundstücke zum Abrechnungsgebiet unklar, insbesondere die Berücksichtigung des Grundstücks mit der Flurbezeichnung 5/15. Zudem sei fraglich, wie das Grundstück zur Flurstücksnummer 744/5 und zur Flurstücksnummer 6/7 bei der Abrechnung berücksichtigt worden sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erwidert: Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lägen vor. Die Anlage „F. weg Süd“ sei im Zuge der Baumaßnahme in allen Teileinrichtungen erneuert und verbessert worden. Der unterdimensionierte Regenwasserkanal sei ersetzt worden. Die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung (Erdkabel) seien aufgrund des Alters erneuerungsbedürftig gewesen. Zudem sei durch die Ausbaumaßnahme eine Verbesserung dieser Teileinrichtungen eingetreten. Bei der Abrechnung der Baumaßnahme seien Rechnungen, die mehrere Anlagen in dem „H. gebiet“ betroffen haben, auf die jeweiligen Einzelanlagen zu verteilen gewesen. Hierbei habe man eine Aufteilung nach den auf die jeweilige Anlage bezogenen Leistungen (z.B. Anzahl Bohrungen) bzw. eine Aufteilung nach Straßenlänge vorgenommen. In das Abrechnungsgebiet seien beide Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 5/15 und 5/16 einbezogen, wie es sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lageplan ergebe. Das Grundstück mit der ursprünglichen Flurstücksbezeichnung 744/5 sei in die Flurstücke 5/26 und 5/27 aufgeteilt worden. Das Flurstück 5/27 sei in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen gewesen. Die Grundstücke 5/26 und 6/7 würden hingegen über den gemeindlichen Weg auf dem Flurstück 416 erschlossen. Dieser stelle eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Diese Flurstücke seien daher nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 25. Oktober 2016 ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 29. März 2006 (im Folgenden: SABS) in Verbindung mit § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG). Gemäß § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Gemeinde O. zur Deckung ihres Aufwandes unter anderem für die Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) – insgesamt, in Abschnitten oder Teilen – von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz SABS ermittelt die Gemeinde den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne öffentliche Einrichtung. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer öffentlichen Einrichtung (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer öffentlichen Einrichtung (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SABS).
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids begründen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Straßenausbaumaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung können nach § 6 NKAG grundsätzlich nur abgerechnet werden, wenn die öffentliche Einrichtung auf ihrer gesamten Länge und mit allen ihren Teileinrichtungen ausgebaut wird (vgl. nur VG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020 - 3 A 226/16 -, juris Rn. 31 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 153; Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 6). Die Abrechnung lediglich einer Teilstrecke einer öffentlichen Einrichtung ist nach § 6 Abs. 4 NKAG allerdings für Abschnitte einer Einrichtung, die selbstständig in Anspruch genommen werden können, möglich. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist dann die Verwirklichung des Beitragstatbestands auf der gesamten Länge des gebildeten Abschnitts erforderlich (VG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020 - 3 A 226/16 -, juris Rn. 31 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 153 m.w.N.).
Der Beschluss des Rats der Beklagten über die Bildung eines Abschnitts gemäß § 6 Abs. 4 NKAG i. V. m. § 3 Abs. 2 SABS für die Straße „F. weg“ in südlichen Teil zwischen der Kreuzung „H. weg“ bis zur Einmündung „J.“ ist rechtmäßig. Dieser Abschnitt ist auf seiner gesamten Länge mit allen Teileinrichtungen ausgebaut worden.
a) Bei der Abschnittsbildung handelt es sich - als Vorfinanzierungsinstrument - um eine Möglichkeit der gesonderten Abrechnung von Ausbauabschnitten, die eine öffentliche Einrichtung betreffen und deren Ausbau über einen längeren Zeitraum erfolgt (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020 - 3 A 226/16 -, juris Rn. 39 und Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 49 jeweils m.w.N.; ferner Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; Urt. v. 17.6.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 35 zum Erschließungsbeitragsrecht). Die Möglichkeit der Abschnittsbildung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, bei auf den Ausbau der öffentlichen Einrichtung in ganzer Länge abzielenden Maßnahmen, die sich über mehrere Straßenabschnitte erstrecken und einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, Ausbauabschnitte gesondert endgültig abzurechnen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 -, juris Rn. 15). Dementsprechend muss das Bauprogramm der Gemeinde bei einer Abschnittsbildung einen Ausbau über den (zunächst) ausgebauten Abschnitt hinaus vorsehen (VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn. 34 und Urt. v. 21.5.2010 - 3 A 175/07 -, juris Rn. 20 ff., 30; ferner Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Bereits im Zeitpunkt der Abschnittsbildung muss die planerische und bauliche Konzeption zeitlich fest umrissen sein (VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn. 27; so auch BayVGH, Beschl. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 42 (Vorstellung über den Zeitrahmen)). Der weitere Ausbau ist in zeitlicher Hinsicht nicht nur langfristig, sondern mittelfristig vorzusehen. Selbst wenn bei der Forderung nach einem weiteren Ausbau der Straße jenseits des gebildeten Abschnittes eine Orientierung an der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung des § 118 NKomVG (fünf Jahre) zu eng sein sollte und man auch eine Anlehnung an die für Vorausleistungen geregelten Fristen von vier und sechs Jahren (§ 133 Abs. 3 BauGB für Erschließungsbeiträge) als noch zu kurz ansehen wollte, so dürfte die Frist von 10 bis 12 Jahren für den weiteren Ausbau der Reststrecke im Einzelfall zu lang sein (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2014 - 3 A 220/12 -, juris Rn 27). Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebensdauer einer Straße von 25 Jahren erscheint die Entscheidung einer Gemeinde, ein Zeitfenster von 8 Jahren, mithin also etwa einem Drittel dieser Lebensdauer bis zur Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts festzulegen, nicht als fehlerhaft (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 15.5.2014 - W 3 K 12.1063 -, juris Rn. 62).
Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens eines Bauprogramms für den weiteren Ausbau der öffentlichen Einrichtung auf ganzer Strecke für die Wirksamkeit der Abschnittsbildung liegen hier vor. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bildung eines Abschnitts ist für den sich von der Einmündung „J.“ bis zur „K. straße“ anschließenden weiteren Bereich des „F. wegs“ ein „mittelfristiger“ Ausbau in den nächsten 5 bis 7 Jahren geplant gewesen. Diese Planung ist zeitlich hinreichend fest umrissen und bewegt sich in dem zeitlichen Rahmen eines mittelfristig vorgesehenen weiteren Ausbaus. Zudem hat auch die erforderliche bauliche Konzeption für den Ausbau der gesamten öffentlichen Einrichtung auf ganzer Länge dem Grunde nach vorgelegen. Aus dem Ratsbeschluss geht hervor, dass für den weiterführenden Bereich von der Einmündung „J.“ bis zur „K. straße“ der Ausbau in vergleichbarer Art und Weise erfolgen soll. Die Grundsatzentscheidung für den Ausbau der Straße auf ganzer Länge nebst räumlicher Ausdehnung bzw. Umfang der geplanten Maßnahme lässt sich damit hinreichend feststellen.
b) Bei der Abschnittsbildung hat der Rat der Beklagten auch die räumliche Ausdehnung der Anlage „F. weg Süd“ zutreffend erfasst.
Eine wirksame Abschnittsbildung setzt voraus, dass im Rahmen der Beschlussfassung über die Bildung eines Abschnitts der zutreffende Anlagenbegriff der öffentlichen Einrichtung zugrunde gelegt wird. Eine Abschnittsbildung ist fehlerhaft und unwirksam, wenn das weiterführende Bauprogramm von einem „falschen“ Straßenbegriff ausgegangen ist, d. h. die Ausdehnung der gesamten Anlage fehlerhaft erfasst (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 21.3.2013 - 2 A 199/12 -, juris Rn. 22 ff.). Bei der Beschlussfassung des Rates der Beklagten über die Bildung eines Abschnitts ist zutreffend zugrunde gelegt worden, dass es sich bei der Straße „F. weg“ südlich der Kreuzung „H. weg“ bis zur „K. straße“ um eine einheitliche Anlage handelt.
Bezugspunkt der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist die öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG. Darunter versteht man jeden Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020 - 3 A 226/16 -, juris Rn. 33; ferner Nds. OVG, Beschl. v. 16.7.2019 - 9 LA 45/18 -, juris Rn. 7). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einheitliche Einrichtung darstellt oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf die Straßenbezeichnung an. Maßgebend ist - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das Erscheinungsbild (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 103; entsprechend zum Anlagenbegriff im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 12). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann aus Gründen des Straßenausbaubeitragsrechts rechtlich in zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen (beispielsweise einerseits einer Anliegerstraße und andererseits einer Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr) zuzuordnen sind und demzufolge zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen an den Ausbaukosten führen (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2004 - 9 ME 45/04 -, juris Rn. 6 ff.; ferner Beschl. v. 21.10.2014 - 9 ME 255/13 -, juris Rn. 3). Voraussetzung für eine Abweichung vom herkömmlichen Einrichtungsbegriff und eine Anwendung verschiedener Anteilssätze ist aber, dass den unterschiedlich genutzten Teilstrecken eine jeweils eigenständige Bedeutung als Straße zukommt, sie also im Blick auf die Gesamtanlage nicht lediglich von untergeordneter Natur sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die Teilstrecken jeweils mehr als 100 m lang sind und mindestens ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmachen (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2004 - 9 ME 45/04 -, juris Rn. 9).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellen sich die „F. straße“ im südlichen Bereich von der Kreuzung „Zum H. weg“ bis zur Einmündung in die „K. straße“ und der nördliche Bereich der „F. straße“ von der Straße „Zum H. weg“ bis zum Wendehammer als zwei Anlagen dar.
Die „F. straße“ verläuft nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise von der Kreuzung „Zum H. weg“ bis zur Einmündung in die „K. straße“ nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und nach ihrer Ausbauweise einheitlich. Die Straße in diesem Bereich trennende Elemente wie zum Beispiel Kreuzungen bestehen nicht. Die Straßeneinmündungen „J.“ und „I.“ unterbrechen den Straßenverlauf nicht. Dieser Bereich stellt sich nach seiner Verkehrsbedeutung als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr dar. Denn in diesem Bereich sind nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken und der Fremdverkehr zu anderen Grundstücken in etwa gleich stark, da nicht unwesentliche Verkehrsströme über die Straßen „J.“, „I.“ sowie über den „H. weg“ zu Grundstücken, die nicht an die F. straße im südlichen Bereich angrenzen, fließen. Sind der Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken und der Verkehr von und zu Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen, in etwa gleich stark, liegen also die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr am Gesamtverkehrsaufkommen in einem Bereich zwischen 40 % und 60 %, liegt in der Regel eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr vor (Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 139 m.w.N.).
Der nördliche Bereich des F. wegs ab dem „H. weg“ bis zum Wendehammer im Norden ist eine eigenständige Anlage. Der den F. weg kreuzende „H. weg“ hat bereits nach natürlicher Betrachtungsweise eine trennende Wirkung, da sich der nördliche Bereich hinsichtlich des Ausbauzustands in den Teileinrichtungen - ein separater Gehweg wird nicht fortgeführt - unterscheidet. Bei langen, im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen haben Kreuzungen eine trennende Wirkung, wenn sie hinter dem Kreuzungsbereich - wenn auch nur in einem geringfügigen Maße - Unterschiede in den Teileinrichtungen aufweisen (Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 26).
Unabhängig davon stellt sich der nördlich Bereich des „P.“ aus Rechtsgründen als eine eigenständige Anlage dar. Dieser Bereich, der in einem Wendehammer endet, hat eine andere Verkehrsbedeutung als der südliche Bereich des „F. wegs“ und ist daher einem anderen Straßentyp mit anderen Gemeindeanteilen an den Ausbaukosten zuzuordnen. Im nördlichen Bereich ab der Kreuzung „H. weg“ übersteigt nach typisierter Betrachtungsweise der Anliegerverkehr zu den in diesem Bereich anliegenden Grundstücken den Fremdverkehr zu den an den Straßen „Q.“ und „R. weg“ anliegenden Grundstücken deutlich. Im nördlichen Bereich des F. wegs findet Zu- und Abgangsverkehr zu etwa 20 anliegenden Grundstücken statt. Über den vom „F. weg“ abzweigenden „R. weg“ werden nur 8 Grundstücke erschlossen, zudem wird ein Teil des Zu- und Abgangsverkehrs über die Straße „S. weg“ erfolgen. Die Anlieger am „Q.“ werden überwiegend für den Zu- und Abgangsverkehr nicht den nördlichen Bereich des „F. wegs“ nutzen, sondern die „T. Straße“. Beträgt der Anliegerverkehr nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise im nördlichen Bereich des „F. wegs“ hinter der Kreuzung „H. weg“ wie hier mehr als 60 Prozent, ist eine Einstufung als Anliegerstraße gerechtfertigt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn 139 m.w.N.). Der nördliche Bereich des Mühlenwegs hat auch eine eigenständige Bedeutung, da dieser Bereich etwa 200 Meter lang ist und damit mehr als 1/5 der „F. straße“ vom nördlichen Wendehammer bis zur „K. straße“ ausmacht.
3. Die von der Beklagten vorgenommenen Ausbaumaßnahmen im Abschnitt „F. straße Süd" sind beitragsfähige Erneuerungen bzw. Verbesserungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, § 1 Abs. 1 SABS.
Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 44 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris Orientierungssatz 2). Eine Gleichartigkeit der Befestigungsart verlangt der Beitragstatbestand der Erneuerung hingegen nicht. Technische Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen dürfen vielmehr angemessen berücksichtigt werden, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38). Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung), soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt, verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38).
Bei den im Jahr 2012 durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich um eine beitragsfähige Erneuerung bzw. Verbesserung der vorhandenen Teileinrichtungen im Abschnitt „F. weg Süd“. Die Erneuerungsbedürftigkeit der Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg, die bereits Anfang der 70er Jahre erstmalig hergestellt worden sind, sind bereits aufgrund ihres Alters indiziert. Nach der Rechtsprechung der Kammer liegt die übliche Nutzungsdauer bei asphaltierten Fahrbahnen bei 25 Jahren (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 44 m.w.N.; ebenso in ständiger Rspr. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 150 m.w.N.). Auch der durch Lichtbilder dokumentierte Ausbauzustand vor der Maßnahme belegt die Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn. Dass die Fahrbahn nach der Auffassung der Kläger noch intakt gewesen sei, ist insoweit unerheblich, da es auf den objektiven Erbneuerungsbedarf der Anlage ankommt. Auch der Gehweg, für den ebenfalls eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen ist (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 64; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 158), ist aufgrund seines Alters erneuerungsbedürftig gewesen. Auch insoweit ist durch die vorgelegten Fotos zum Zustand vor der Maßnahme hinreichend dokumentiert, dass auch der Gehweg stark abgenutzt gewesen ist. Im Übrigen liegt hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg durch den Einbau eines tragfähigen Unterbaus und einer Frostschutzschicht sowie durch eine geänderte räumliche Aufteilung von Fahrbahn und Gehweg zugleich eine Verbesserung vor. Auch die Parkbuchten wurden - wie aus den Lichtbildern ersichtlich ist - durch die Baumaßnahmen verbessert, zumal auch in diesen Bereichen erstmalig eine Befestigung vorgenommen worden ist. Hinsichtlich des ausgetauschten Erdkabels liegt mit Blick auf das Alter des Kabels eine Erneuerungsbedürftigkeit vor. Für Stromkabel als Teil einer Beleuchtungsanlage ist von einer Erneuerungsbedürftigkeit nach etwa 30 Jahren auszugehen (zur üblichen Nutzungsdauer von 30 Jahren für Beleuchtungsanlagen vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 63). Diese Nutzungsdauer war zum Zeitpunkt der Baumaßnahme hinsichtlich des Stromkabels bei Weitem überschritten. Hinsichtlich der Ersetzung des Regenwasserkanals DN 300 durch einen Kanal DN 400 liegt jedenfalls das Merkmal der Verbesserung vor. Eine vorteilhafte Veränderung des Zustands der Straßenentwässerungsanlage kann insbesondere in der Verlegung eines Regenwasserkanals mit einem größeren Durchmesser liegen (vgl. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 198 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da der alte Regenwasserkanal nach dem Vorbringen der Beklagten unterdimensioniert gewesen ist.
4. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands durch die Beklagte gemäß § 6 NKAG i.V.m. §§ 2, 3 SABS ist nicht zu beanstanden.
Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Zum Aufwand rechnen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 NKAG auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen sowie gemäß Abs. 1 Satz 1 die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 SABS ist der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln.
Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand getrennt nach den jeweiligen Teileinrichtungen für den gebildeten Abschnitt „F. straße Süd“ ermittelt. Die Kosten für die Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn in Höhe von 155.725,20 EUR, des Gehwegs in Höhe von 37.592,11 EUR und der Parkflächen in Höhe von 17.423,97 EUR sind beitragsfähig. Die Berücksichtigung von Kosten für die Entwässerung in Höhe von 29.020,54 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung dieser Kosten ist der Anteil der Baukosten für die Maßnahmen, die auch der Ableitung von Regenwasser von den anliegenden Grundstücken dienen und damit nicht den Kosten für die Entwässerung der Straße zuzurechnen sind, entsprechend § 3 Abs. 1 SABS herausgerechnet worden. Darüber hinaus gehören auch die berücksichtigten Ingenieurkosten in Höhe von insgesamt 30.431,10 EUR zum beitragsfähigen Aufwand. Hat eine Gemeinde – wie hier – ein privates Ingenieurbüro mit der Bauplanung und -überwachung beauftragt, so gehören auch die ihr dafür in Rechnung gestellten Beträge zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 248 m.w.N.). Auch die Berücksichtigung von Kosten für die Fremdfinanzierung der Baumaßnahme in Höhe von insgesamt 5.026,57 EUR begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Fremdfinanzierungskosten zählen im Ausbaubeitragsrecht – wie im Erschließungsbeitragsrecht – zum beitragsfähigen Aufwand (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 13 Rn 14 ff. m.w.N.).
Der Einwand der Kläger, die Berücksichtigung der Rechnungen der Ingenieurgesellschaft Dr. L. mbH vom 29. Oktober 2009 und vom 12. November 2009 zu den Rechnungsnummern 91534 und 91562 jeweils zur Hälfte sowie der Rechnung vom 13. April 2011 zu der Rechnungsnummer 112216 zu 57 % zu Lasten des Bauabschnitts „F. weg Süd“ sei nicht schlüssig, greift nicht durch. Die prozentuale Diskrepanz in den berücksichtigten Beträgen ergibt sich aus der Anzahl der entnommenen Bohrkerne im jeweiligen Bereich für die Baumaßnahmen im nördlichen und im südlichen Bereich des F. wegs. Zudem ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei den Rechnungen des Vermessungsbüros U. vom 18. September 2007 und vom 6. November 2007 zu den Rechnungsnummern 20541/2007 und 20631/2007 den auf den Abschnitt „F. weg Süd“ entfallenden Anteil entsprechend der jeweiligen Länge der Straßen im „H. gebiet“ verteilt hat, die vermessen worden ist. Die jeweilige Straßenlänge ist insoweit ein sachbezogenes Kriterium zur Aufteilung der für mehrere Straßen angefallenen Kosten. Es bestehen daher auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Zuordnung des durch die Rechnungen des Ingenieurbüros V. GmbH vom 15. Januar 2014 zur der Nummer 143009 geltend gemachten Betrags in Höhe von insgesamt 164,528,53 EUR für den „F. weg Süd“ mit einem Betrag von 19.992,43 EUR fehlerhaft ist.
5. Die Straße „F. weg“ ist im südlichen Bereich – wie bereits ausgeführt – aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs aller in ihr einmündenden Straßen von der Beklagten und der sie kreuzenden Straßen zu Recht als „Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ eingestuft worden. Dementsprechend ist die Berücksichtigung eines Anliegeranteils von 40% für die Teileinrichtung Fahrbahn gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 a) SABS, eines Anliegeranteils von 60 % für die Teileinrichtungen Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 c) und d) SABS und die Berücksichtigung eines Anliegeranteils von 70 % für die Teileinrichtung Parkfläche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2e) SABS nicht zu beanstanden.
6. Soweit die Beklagte den umlagefähigen Aufwand auf eine Gesamtbeitragsfläche von 17.645,10 qm verteilt und einen Beitragssatz von 7,7084 EUR pro qm ermittelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen Fehler hinsichtlich der Bestimmung des Abrechnungsgebietes nicht vor.
Bei dem gemeindlichen Weg auf dem Flurstück 416 handelt es sich um eine eigenständige Anlage. Der Weg stellt aus Rechtsgründen aufgrund seiner Verkehrsbedeutung - Weg für den Anliegerverkehr - eine eigene, im Falle eines Ausbaus gesondert abzurechnende öffentliche Einrichtung dar (vgl. dazu VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn 35 f.). Die Grundstücke mit der Flurstücksbezeichnung 5/26 und 6/7 der Flur 2 in der Gemarkung W., A-Stadt, werden durch diesen Weg erschlossen und liegen damit nicht an der Einrichtung F. weg Süd, die ausgebaut worden ist. Demzufolge sind diese Grundstücke durch den erfolgten Ausbau nicht bevorteilt und damit nicht in das Abrechnungsgebiet miteinzubeziehen.
Die Flurstücke 5/27, 5/15 und 5/16 der Flur 2 in der Gemarkung W., A-Stadt, liegen hingegen an dem ausgebauten Straßenabschnitt an und sind damit bevorteilt. Die Grundstücke hat die Beklagte daher zutreffend in das Abrechnungsgebiet miteinbezogen.
7. Die Beklagte hat schließlich unter Anwendung der in § 5 ff. SABS geregelten Verteilungsmaßstäbe für das Grundstück A-Stadt, Gemarkung G., Flur 2, Flurstück 753/5 zutreffend ein Ausbaubeitrag in Höhe von 13.420,32 EUR ermittelt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beitragssatz von 7,7084 EUR pro qm ist mit der Grundstücksfläche von 1.741,00 qm unter Berücksichtigung eines Nutzungsfaktors von 1,0 aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten eingeschossigen Bebaubarkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SABS, § 6 Abs. 2 Nr. 1 SABS) zu multiplizieren, so dass sich ein Ausbaubeitrag von 13.420,32 EUR ergibt. Von diesem Beitrag hat die Beklagte zu Recht entsprechend ihrem Teileigentumsanteil von 1/5 ein Ausbaubeitrag in Höhe von 2.684,06 EUR festgesetzt (§ 6 Abs. 8 Satz 4 l. Hs. NKAG, § 13 Abs. 1 Satz 2 l. HS. SABS).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.