Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.06.2020, Az.: 6 B 80/20
Corona; Examensvorbereitung; Pflichtstation; Referendar; Verlängerung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 30.06.2020
- Aktenzeichen
- 6 B 80/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs 2 JAGV ND
- § 123 VwGO
Gründe
I.
Der Antragsteller begeht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Ausbildungszeit als Referendar um drei Monate zu verlängern.
Der Antragsteller ist Rechtsreferendar beim Oberlandesgericht Celle und befindet sich seit dem 1. November 2019 in der 4. Pflichtstation der Ausbildung.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 beantragte er beim Antragsgegner die Verlängerung seiner Anwaltsstation und führte zur Begründung aus, seit dem Auftreten des Corona-Virus und den Auflagen der Kontaktbeschränkung sei seine Ausbildung in der Anwaltsstation unterbrochen worden. Weil einige Anwälte und Anwältinnen aus Urlauben in Risikogebieten zurückkehrten, seien die Büroräume bereits seit dem 16. März 2020 geschlossen. Die Kanzlei mit dem Schwerpunkt in der Medien- und Veranstaltungsbranche habe durch das Einbrechen der Branche zum Großteil die „Kurzarbeit Null“ eingeführt, was ihn ebenfalls betreffen. Dieses werde durch seinen ausbildenden Rechtsanwalt auch bescheinigt. Des Weiteren sei es auch nicht möglich gewesen, Kurse und Klausuren der Arbeitsgemeinschaften unter Anwesenheit wahrzunehmen. Auch die Anwesenheitskurse und Klausuren der Repetitoren hätten nicht abgehalten werden können. Auf die examensgetreue Simulation in den Anwesenheitsklausuren sei er angewiesen, weil eine Examensvorbereitung von Zuhause aufgrund diverser Handwerksarbeiten im Haus und einer seit Monaten bestehenden größeren Baustelle im Innenhof nicht machbar gewesen sei. Die Arbeitsplätze in den Bibliotheken seien immer noch gesperrt und würden erst seit dieser Woche wieder öffnen. Hinzu komme, dass die ihm schon zugesagte Ausbildungsstelle für die anschließende Wahlstation aufgrund der Einreisebeschränkungen weggefallen und eine Organisation einer neuen adäquaten Wahlstation schwierig sei.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er vermöge die für eine Verlängerung der 4. Pflichtstation erforderlichen zwingenden Gründe nicht zu erkennen. Es sei verständlich, dass sich die Belastung durch den Baustellenlärm nur schwer mit der gezielten Vorbereitung auf das anstehende Examen vereinbaren lasse. Gleichwohl liege es grundsätzlich in der Verantwortung des Antragstellers, seine Vorbereitung auf das 2. juristische Staatsexamen zu organisieren. Die vom Antragsteller genannten Einschränkungen durch das Corona-Virus, wie das vorübergehende Aussetzen der Ausbildung, Bibliotheksschließungen und den Ausfall von Präsenzarbeitsgemeinschaften, hätten alle Referendare und Referendarinnen betroffen. Eine Verlängerung sei im Hinblick auf die Gleichbehandlung daher nicht möglich.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 hielt der Antragsteller an seinem Antrag fest und führte zur Begründung ergänzend aus, er sei im Hinblick auf die von ihm zur Ausbildung gewählte Medienrechtskanzlei und den Baustellenlärm bei ihm zu Hause in besonderem Maße betroffen.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 lehnte der Antragsgegner den Verlängerungsantrag ab. Zur Begründung führte er ergänzend aus, bei der Ausbildungsmaterie am Arbeitsplatz, dem Medienrecht, handele es sich nicht um ein prüfungsrelevantes Thema. Im gesamten Zeitraum habe es die Möglichkeit für alle Referendare und Referendarinnen gegeben, am wöchentlichen Online-Klausurenkurs teilzunehmen. Es obliege der Verantwortung des Antragstellers, die Vorbereitung auf sein Examen zu organisieren und sich einen ruhigen Lernplatz zu suchen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2020 zurückwies.
Am 29. Juni 2020 hat sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht gewandt. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, durch die unterbrochene Ausbildung in der 4. Pflichtstation und die nicht vorhandene Möglichkeit der Examensvorbereitung lägen die sonstigen zwingenden Gründe im Sinne des § 31 Abs. 2 NJAVO.
Der Antragsgegner tritt den Antrag entgegen und nimmt insoweit Bezug auf seine Bescheide.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zudem darf durch den Erlass der einstweiligen Regelungsanordnung grundsätzlich nicht die Hauptsache des Rechtsstreites vorweggenommen werden noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitert werden. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG kann die Vorwegnahme der Hauptsache in den Fällen, in denen Rechtsschutz in der Hauptsache schlicht zu spät käme, zu der Vermeidung irreparabler Schäden zulässig sein.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 31 Abs. 1 der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 2. November 1993 (NJAVO, in der Fassung vom 11. September 2009) können auf Antrag die 1. und die 4. Pflichtstation bei mehr als 40 entfallenden Arbeitstagen und die übrigen Stationen bei mehr als 30 entfallenden Arbeitstagen um drei Monate verlängert werden, wenn die Ausbildungszeit wegen Dienstunfähigkeit entfallen ist. Nach § 31 Abs. 2 NJAVO kann das Oberlandesgericht im Einzelfall die Ausbildungszeit auf Antrag auch aus sonstigen zwingenden Gründen um drei Monate verlängern; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar.
Diese Voraussetzungen liegen nach der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht vor. Die Kammer vermag dem Vortrag des Antragstellers keinen „sonstigen zwingenden Grund“ im Sinne von § 31 Abs. 2 NJAVO zu entnehmen. Der durch die Corona-Pandemie bedingte Ausfall sämtlicher Präsenzveranstaltungen ab Anfang März 2020 stellt für den Antragsteller fraglos eine Erschwerung der Examensvorbereitung dar. Gleichwohl wäre es auch bei vollständiger Durchführung der Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare und bei Fortsetzung seiner Wahlstation in der Anwaltskanzlei für Medienrecht ganz überwiegend Sache des Antragstellers gewesen, seine Examensvorbereitung zu organisieren und selbst gezielt den Lernstoff zu wiederholen. Ohnehin ist es unter Referendarinnen und Referendaren üblich gegen Ende der 4. Pflichtstation zu „tauchen“ oder Urlaub zu nehmen, um sich gezielt und vollständig auf die Vorbereitung der Examensklausuren konzentrieren zu können. Zutreffend verweist der Antragsgegner auch auf die Möglichkeit, online Klausuren zu üben. Darüber hinaus hat für den Antragsteller auch die Möglichkeit bestanden, sich etwa per Videokonferenz gemeinsam mit anderen Referendarinnen und Referendaren vorzubereiten oder Übungsklausuren von Zuhause aus zu schreiben und gegebenenfalls auch von Repetitoren bewerten zu lassen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei durch Baustellenlärm gehindert, sich von Zuhause aus vorzubereiten, so ist er auf Hilfsmittel wie etwa Kopfhörer oder Ohrstöpsel zu verweisen. Letztlich bleibt es in seiner eigenen Verantwortung, auch bei widrigen Umständen eine für ihn persönlich geeignete Examensvorbereitung durchzuführen. Die von ihm geschilderten Probleme und Schwierigkeiten mögen hinderlich sein, sie stellen aber keine unumgänglichen Hindernisse dar und stehen keineswegs dem in § 31 Abs. 1 NJAVO genannten Fall der mehr als 40 Arbeitstage dauernden Dienstunfähigkeit gleich. Der Antragsteller ist vielmehr nicht zwingend an einer wirkungsvollen Examensvorbereitung gehindert, auch wenn er dazu andere als die gewohnten Wege beschreiten muss. Die Fähigkeit, das eigene Lernen auch ohne fremde Hilfe selbstverantwortlich effektiv zu organisieren, ist indes ohnehin Voraussetzung für eine erfolgreiche Examensteilnahme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.