Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.07.2013, Az.: 2 W 163/13
Festsetzung der Kosten des vor Terminsbestimmung beauftragten Unterbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.07.2013
- Aktenzeichen
- 2 W 163/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 42490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0731.2W163.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19.04.2013
Rechtsgrundlage
- ZPO § 91
Fundstellen
- AGS 2013, 598
- JurBüro 2014, 27-28
- NJOZ 2015, 415
- NJW-Spezial 2013, 732
- RVGreport 2013, 437-438
- zfs 2013, 649-650
Amtlicher Leitsatz
Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird, der später infolge der Rücknahme der Klage aufgehoben wird.
Tenor:
Die am 3. Mai 2013 vorab per Telefax bei dem Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom gleichen Tage gegen den am 19. April 2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 571,53 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten gegen die Klägerin festgesetzt.
a) Dass der Unterbevollmächtigte vorliegend bereits vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist, steht der Festsetzung der Kosten nicht entgegen. Zwar hat, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, das OLG Nürnberg ausgeführt, entscheidendes Kriterium für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten sei lediglich, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei (OLGR Nürnberg 2008, 700, 701). Dies ist allerdings kein tragender Grund der Entscheidung des OLG Nürnberg. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach Terminsbestimmung erfolgt.
Zu Recht hat das Landgericht aus der zeitlich später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2009 (NJW 2009, 2220, 2221 [BGH 01.04.2009 - XII ZB 12/07]) entnommen, dass die Bestellung eines Unterbevollmächtigten vor der Terminsbestimmung der Erstattungsfähigkeit der Kosten jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird. Denn nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung ist entscheidend, ob die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten bei wertender Betrachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn spätestens mit der Terminsbestimmung wäre es vorliegend geboten gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen.
b) Der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten steht auch nicht entgegen, dass der Termin später infolge einer Klagerücknahme aufgehoben wurde. Insbesondere vermag der Senat nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass die Streithelferin der Beklagten mit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten bis relativ kurzzeitig vor dem Termin hätte warten müssen. Das wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Klage zurückgenommen werden würde (OLG Nürnberg aaO.; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008 [OLG Schleswig 28.02.2003 - 9 W 12/03]). So lag es hier jedoch nicht. Zumindest macht die Klägerin nicht geltend, den Hauptbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten etwa unter Hinweis darauf, dass eine Klagerücknahme geprüft werde, gebeten zu haben, noch keinen Unterbevollmächtigten zu bestellen.
c) Der Höhe nach sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zutreffend berechnet. Einwendungen hiergegen erhebt die Klägerin auch nicht.
2. Das Landgericht hat auch zu Recht die geltend gemachte Umsatzsteuer festgesetzt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Juli 2013 verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Anders die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Höhe der beanstandeten Kosten, das sind 408,17 € Gebühren des Unterbevollmächtigten (einschließlich Umsatzsteuer) sowie 163,36 € Umsatzsteuer auf die Gebühren des Hauptbevollmächtigten.