Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 10 WF 230/13
Verfahrenswert für einstweilige Anordnung über einen Verfahrenskostenvorschuss
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.07.2013
- Aktenzeichen
- 10 WF 230/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 42186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0709.10WF230.13.0A
Rechtsgrundlage
- FamGKG § 41
Fundstellen
- AGS 2013, 423-424
- FPR 2013, 7
- FamFR 2013, 426
- FuR 2013, 663-664
- JurBüro 2013, 588
- MDR 2013, 1356
- NJW-Spezial 2013, 541
- RVG prof 2013, 167
Amtlicher Leitsatz
Der Verfahrenswert im Verfahren der Einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (hier: für Verfahrenskostenvorschuß) ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der entsprechenden Hauptsache (hier: der bezifferten Forderung) zu bewerten.
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die amtsgerichtliche Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.245,65 € in Anspruch genommen, ihren Antrag im anberaumten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht jedoch zurückgenommen, so daß ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Gegen den vom Amtsgericht für das Verfahren zugleich festgesetzten Verfahrenswert von 1.122,83 € richtet sich die im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die eine Wertfestsetzung auf 2.245,65 € erstreben.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und auf die gesetzliche Regelung in § 41 FamGKG hingewiesen, nach der in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert regelmäßig zu ermäßigen und insofern von der Hälfte des Wertes der Hauptsache auszugehen ist.
II.
1. Die Beschwerde ist zwar zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für die Zulässigkeit erforderlich - 200 € übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anwaltsvergütung nach dem erstrebten und derjenigen nach dem tatsächlich festgesetzten Verfahrenswert. Vorliegend beläuft sich die Anwaltsvergütung bei einem Verfahrenswert von 2.245,65 € auf 502,78 €, bei einem solchen von 1.122,83 € dagegen auf 278,68 €; zwischen diesen Beträgen besteht eine Differenz von 226,10 €.
2. Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da die amtsgerichtliche Wertfestsetzung zutreffend erfolgt ist.
§ 41 FamGKG schreibt vor, daß "in Verfahren der einstweiligen Anordnung ... der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsacheentscheidung zu ermäßigen ist. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen."
a. Im Streitfall machte die Antragstellerin einen bezifferten Verfahrenskostenvorschuß geltend. Dabei handelte es sich zwar um die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs; da jedoch nicht wiederkehrende Leistungen begehrt wurden sondern Gegenstand eine bezifferte Geldforderung war, richtet sich der Verfahrenswert nicht nach § 51, sondern nach § 35 FamGKG und wäre in einem Hauptsacheverfahren nach der Höhe der Geldforderung, hier also 2.245,65 € zu bemessen gewesen.
b. Danach war der Verfahrenswert des vorliegenden Anordnungsverfahrens gemäß der gesetzlichen Anordnung für den Regelfall auf die Hälfte dieses Betrages festzusetzen, soweit nicht ausnahmsweise eine Gesamtabwägung aller Umstände eine abweichende Wertfestsetzung gebot.
aa. Da die Geltendmachung vorliegend im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgte, konnte das - gemäß § 57 FamFG unabhängig von der Höhe der Forderung einer Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren entzogene - Ergebnis in keinem Fall materielle Rechtskraft erlangen. Es stand mithin von vornherein sowohl unter der jederzeitigen Möglichkeit einer amtsgerichtlichen Aufhebung oder Änderung gemäß § 54 FamFG, als auch unter dem immanenten Vorbehalt der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, zu dessen Betreiben die Antragstellerin durch den Antragsgegner gemäß § 52 Abs. 2 FamFG zur Vermeidung der Aufhebung der einstweiligen Anordnung ohne weiteres gezwungen werden konnte und das unabhängig davon jederzeit beiden Beteiligten offenstand. Insofern kam dem Verfahren der einstweiligen Anordnung im Streitfall offenkundig eine wesentlich geringere Bedeutung zu, als einem entsprechenden Hauptsacheverfahren.
bb. Besondere Gesichtspunkte, die vorliegend eine Abweichung von dieser gesetzlich angeordneten Regelbewertung begründen könnten, sind weder von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in irgendeiner Weise dargetan, noch sonst ersichtlich.
cc. Soweit im Schrifttum teilweise für Unterhaltssachen davon ausgegangen wird, bei diesen komme das Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens einer Hauptsacheentscheidung "sehr nahe", so daß eine Erhöhung des Verfahrenswertes naheliegen könnte (vgl. insofern etwa die Nachweise bei Scheider/Wolf/Volpert-Fölsch, FamGKG § 41 Rz. 14), ist ein derartiger Ansatz mit der klaren gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen.