Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.07.2013, Az.: 10 UF 74/12

Zulässigkeit der im Rahmen eines güterrechtlichen Stufenantrages ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung auf einen streitigen Trennungszeitpunkt ohne gleichzeitige Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.07.2013
Aktenzeichen
10 UF 74/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 42188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0723.10UF74.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 30.01.2012

Fundstellen

  • FPR 2013, 6
  • FamFR 2013, 417
  • FamRZ 2014, 326
  • FamRZ 2014, 1458
  • NJW-Spezial 2013, 550

Amtlicher Leitsatz

Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 30. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 3.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten; im vorliegenden Verfahren betreibt der Ehemann mit einem am 24. Januar 2008 eingegangenen und am 7. Februar 2008 zugestellten Antrag die Scheidung der am 28. August 1998 geschlossenen Ehe. Neben dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau im Januar 2009 als Folgesache einen güterrechtlichen Stufenantrag anhängig gemacht, der sich nach wie vor auf der Auskunftsstufe befindet.

Nachdem der Ehemann Auskunft über sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Zustellung des Scheidungsantrages erteilt hatte, hat die Ehefrau von ihm erstmals mit Schriftsatz vom 24. August 2010 [Bl. UAGÜ II 281 f.] eine Vermögensauskunft auch zu dem - von ihr zunächst ohne weitere Begründung behaupteten - Trennungszeitpunkt 30. April 2002 begehrt. Der Ehemann ist mit Schriftsatz vom 1. November 2010 [Bl. UAGÜ 301 ff.] diesem Trennungszeitpunkt entgegengetreten. Die Ehefrau hat sich hinsichtlich des Trennungszeitpunktes später auf eine vermeintlich entsprechende Angabe im Scheidungsantrag ("die Trennung erfolgte bereits im April 2002") sowie die tatbestandliche Angabe in einem zwischen den Eheleuten geführten einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend den Trennungsunterhalt berufen.

Im anberaumten Termin vom 9. Januar 2012, zu dem das persönliche Erscheinen der Eheleute angeordnet, diesen (mit Abvermerk vom 20. Dezember 2011 - Bl. UAGÜ II 345) allerdings nur formlos mitgeteilt worden war, ist der Ehemann nicht erschienen. Seine Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 [Bl. UAGÜ II 358] - unter Beweisantritt - im einzelnen dargetan, daß er aufgrund Urlaubsabwesenheit von der Terminierung erst nach dem Termin erfahren hatte. Ein ausdrücklich vorbehaltenes Ordnungsmittel ist gegen den Ehemann demzufolge auch nicht verhängt worden.

In dem besagten Termin hat die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau den Auskunftsantrag auf den 30. April 2002 gestellt, über den zuvor noch nicht verhandelt worden war; die Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes hat keinen Gegenantrag gestellt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau wiederum hat einen Antrag auf Erlaß einer Versäumnisentscheidung oder nach Lage der Akten nicht gestellt.

Mit - nicht als solchem bezeichneten - Teilbeschluß vom 30. Januar 2012 hat das Amtsgericht den Ehemann antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet, wobei die Entscheidung mit Gründen versehen und nicht auf eine Säumnis des Ehemannes gestützt ist. Der Beschluß ist mit einer Rechtsbehelfsbelehnung versehen, nach der binnen Monatsfrist die Beschwerde eingelegt werden kann.

Mit am 22. März 2012 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Ehemann gegen den ihm am 23. Februar 2012 zugestellten Teilbeschluß Beschwerde eingelegt und diese innerhalb insofern verlängerter Frist beim Senat begründet.

Er wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages, daß es sich bei dem 30. April 2002 nicht um den Trennungszeitpunkt handele, gegen die ausgesprochene Auskunftsverpflichtung und begehrt Abweisung des Stufenantrages insgesamt. Im übrigen legt er dar, daß er zur Erfüllung einer stichtagsbezogenen Auskunftsverpflichtung allein im Hinblick auf seine vier Konten in der Schweiz, für die - wie durch in Ablichtung vorgelegte Schreiben bestätigt wird - bei einer Auskunft jeweils mindestens Kosten von 500 sfr entstehen werden, mindestens einen Betrag von 1.650 € aufwenden muß.

Die Ehefrau verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.

Der Senat hatte zunächst erwogen, die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen, hat davon aber später Abstand genommen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß es sich bei der amtsgerichtlichen Entscheidung um eine unzulässige Teilentscheidung handeln dürfte, da die Verpflichtung des Ehemannes zur Auskunftserteilung bezüglich eines nach wie vor streitigen Trennungszeitpunktes nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden ist. Insofern besteht die Möglichkeit zu Widersprüchen zwischen dieser Teilentscheidung und einer späteren Teil- oder Schlußentscheidung, in der - mangels bindender Feststellung insofern - ein abweichender Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt werden könnte. Dies könnte - ohne daß es eines Antrages der Beteiligten bedürfte - eine Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache erforderlich machen; im Hinblick auf die rechtlich noch ungeklärte Frage der Zwischenfeststellungsfähigkeit des Trennungszeitpunktes dürfte dabei eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sein.

Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, daß zugleich insofern ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt, als das Amtsgericht statt der rechtlich zwingend gebotenen Vertagung eine Sachentscheidung über den Auskunftsantrag getroffen hat, ohne daß vorher eine diesbezügliche streitige Verhandlung stattgefunden hätte, und daß eine darauf gestützte Zurückverweisung nur auf entsprechenden (Hilfs-) Antrag in Betracht komme.

Daraufhin hat der Antragsteller ausdrücklich hilfsweise auch Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache beantragt.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; der Wert der bekämpften Beschwer des Antragstellers durch die amtsgerichtlich ausgesprochene Auskunftsverpflichtung übersteigt auch - wie nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlich - die Erwachsenheitssumme von 600 €.

Im Falle der - wie vorliegend gegeben - Verpflichtung zur Auskunft ist für die Bemessung des Wertes der Beschwer das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses richtet sich abgesehen von den Fällen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 128, 85 - 92). Der Antragsteller hat - was im übrigen auch unstreitig geblieben ist - belegt, daß für ihn die Auskunftserteilung allein im Hinblick auf die stichtagsbezogenen Auskünfte bezüglich seiner Schweizer Bankkonten mit Aufwendungen in Höhe von mehr als 1.500 € verbunden ist.

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg. Dabei muß die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erfolgen, weil es sich dabei zum einen um eine unzulässige Teilentscheidung handelt (§§ 113 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO - dazu nachfolgend a.) und weil die Entscheidung zum anderen auf einem wesentlichen Mangel beruht, aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt hat (§§ 113 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - dazu nachfolgend b.).

a. Bei der amtsgerichtlichen Entscheidung handelt es sich um eine unzulässige Teilentscheidung entgegen §§ 113 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO.

aa. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes eine Teilentscheidung (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - BGHZ 189, 356 ff. [Tz. 13]; vom 26. April 1989 - VIb ZR 48/88 - BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 - NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/09 - WM 2001, 106[BGH 04.10.2000 - VIII ZR 109/99] unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 - NJW 2007, 156 [Tz. 12]; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07 - NJW-RR 2009, 494 [Tz. 14 f.]; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - MDR 2010, 944 f.).

bb. Nach diesem Maßstab liegt im Streitfall eine unzulässige Teilentscheidung vor.

Zwischen dem Streitgegenstand einer Teilentscheidung auf der Auskunftsstufe und den Streitgegenständen weiterer Teilentscheidungen auf der Versicherungs- bzw. Leistungsstufe besteht zwar grundsätzlich eine unproblematische Teilbarkeit. Der ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung des Ehemannes liegt im Streitfall jedoch ein - nach wie vor streitiger - vermeintlicher Trennungszeitpunkt 30. April 2002 zugrunde. Ebendieser Trennungszeitpunkt als jeweils tragendes Element der Verpflichtung auf allen Stufen wird durch den Teilbeschluß über die Auskunftsverpflichtung für sich jedoch nicht zugleich rechtskraftfähig festgeschrieben. Denn die Entscheidung zur Auskunft führt weder zu einer innerprozessualen Bindungswirkung noch enthält sie eine rechtskraftfähige Feststellung zum Grund des Leistungsanspruches (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH - Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66 - MDR 1970, 577 = juris; Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 - ZIP 1999, 447 ff. = Rpfleger 1999, 176 ff (und 268 ff.) = WM 1999, 118 ff. = juris; Zöller28-Greger § 254 Rz. 9 m.w.N.). Dies hat zur Folge, daß das Amtsgericht oder ein Rechtsmittelgericht bei weiteren Teilbeschlüssen oder der Schlußentscheidung einen abweichenden Trennungszeitpunkt zugrunde legen könnten. So wäre etwa durchaus möglich, daß im Rahmen der Schlußentscheidung die Zurechnung eines, das Vermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes übersteigenden Trennungsvermögens auf den besagten Zeitpunkt, für den der Antragsteller nicht den ihm obliegenden Entlastungsnachweis entsprechend § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB führen konnte, deswegen versagt wird, weil sich die erteilte Auskunft nicht auf den tatsächlichen Trennungszeitpunkt bezog. Die Eröffnung einer derart abweichenden Beurteilung von maßgeblichen Entscheidungselementen in weiteren Teilbeschlüssen oder der Schlußentscheidung verbietet jedoch eine Teilentscheidung der vorliegenden Art.

cc. Die nach den vorstehenden Ausführungen bestehende und die Teilentscheidung jedenfalls in der erfolgten Form unzulässig machende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen könnte unter den Umständen des Streitfalles durch die Verbindung der Auskunftsverpflichtung mit einer Zwischenfeststellung zur Begründung einer Trennung im Rechtssinne im entsprechenden Zeitpunkt auch durchgreifend vermieden werden.

Die Frage des Getrenntlebens im Sinne von § 1567 BGB und seiner Begründung betrifft nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da dieses für die Beteiligten unmittelbar rechtliche Folgen auslöst - so etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB (statt nach § 1360 BGB), die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b BGB sowie im Falle des gesetzlichen Güterstandes Ansprüche aus §§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Insofern handelt es sich um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - NJW 2009, 751 ff. = juris). Weiter hat der BGH ausgesprochen, daß etwa ein Kündigungsgrund allein das Rechtsverhältnis darstellen kann, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65 - WM 1967, 419), oder auch die "Rechtsnatur" einer Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) als zwischen den Beteiligtes streitiges Rechtsverhältnis zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 - NJW 2013, 1744 f. = MDR 2013, 544 = juris).

Der Bundesgerichtshof hat es auch bereits ausdrücklich für zulässig erklärt, den Auskunftsanspruch mit einem Zwischenfeststellungsantrag über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu verbinden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 aaO.). Dabei hat er zugleich klargestellt, daß es für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages bereits ausreicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis für die verschiedenen Teile der Stufenklage maßgeblich ist, da es sich bei der Stufenklage um einen besonderen Fall der objektiven Klagenhäufung handelt (BGH aaO.; vgl. ebenso für den Fall von Klage und Widerklage BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 - NJW 2013, 1744 f = MDR 2013, 544 = juris).

Auf dieser Grundlage können keinerlei vernünftige Zweifel bestehen, daß auch die Frage des Zeitpunkts der Herbeiführung der Trennung im Rechtssinne, von der vorliegend jedenfalls auf den unterschiedlichen Stufen des Antrages der Ehefrau unmittelbare Rechtsfolgen abhängen, einer Zwischenfeststellung zugänglich wäre.

dd. Dem Senat ist es schließlich auch von vornherein verwehrt, die fehlende Zwischenfeststellung selbst vorzunehmen. Der Rechtsstreit ist ausschließlich im Umfang der amtsgerichtlichen Teilentscheidung, also lediglich mit der erfolgten Auskunftsverpflichtung des Ehemannes im Beschwerdeverfahren angefallen.

b. Die amtsgerichtliche Entscheidung beruht zudem im Sinne von §§ 113 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig wäre, und ein Beteiligter hat die Zurückverweisung beantragt.

aa. Über den erweiterten Antrag der Ehefrau auf der ersten Stufe zur Erteilung einer Vermögensauskunft nunmehr auch auf den vermeintlichen Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist vor dem Amtsgericht zu keinem Zeitpunkt streitig verhandelt worden. Dieser Antrag ist vielmehr erstmals im Termin vom 9. Januar 2012 gestellt worden, ohne daß die Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes dazu verhandelt hätte. Mithin galt der Ehemann gemäß § 333 ZPO im Termin als säumig, so daß gegen ihn gemäß § 331 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Versäumnisentscheidung hätte ergehen können, für die es allerdings am zwingenden Erfordernis eines entsprechenden Antrages seitens der Ehefrau fehlte. Da über den fraglichen Auskunftsantrag auch nicht bereits in einem früheren Termin verhandelt worden war, kam gemäß §§ 251a Abs. 2 Satz 1, 331a ZPO auch eine Entscheidung nach Aktenlage (für die es im übrigen zusätzlich ebenfalls eines ausdrücklichen Antrages der Ehefrau bedurft hätte, der jedoch unterblieben ist) nicht in Betracht. Mithin hätte das Amtsgericht zwingend vertagen müssen, eine Sachentscheidung gegen den Ehemann aber in keinem Falle treffen dürfen. Das erstinstanzliche Verfahren leidet mithin an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

bb. Aufgrund dieses Mangels hat sich das Amtsgericht mit dem zwischenzeitlich beiderseits erfolgten weiteren Vortrag zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt nicht auseinandergesetzt, der allein im Hinblick auf die unter Beweisantritte des Ehemannes gestellten streitigen Angaben eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern würde.

cc. Nachdem der Ehemann im Termin vor dem Senat schließlich auch ausdrücklich den Hilfsantrag auf Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache gestellt hat, liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO insgesamt vor.

III.

Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist angesichts der Aufhebung und Zurückverweisung nicht veranlaßt. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fußt auf § 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht - da sich dieser aus den §§ 52 und 35 FamGKG nicht ergibt - auf § 42 Abs. 1 FamGKG und berücksichtigt den geschätzten Gesamtaufwand des Antragstellers für die ihm aufgegebene Auskunftserteilung.

Der Senat läßt - wie im Verhandlungstermin bereits mit den Beteiligten erörtert - im Streitfall die Rechtsbeschwerde nicht zu. Eine derartige Zulassung wäre zwar gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zur Fortbildung des Rechts vorzunehmen gewesen im Hinblick auf die vom Senat verneinte, in Schrifttum und Rechtsprechung bislang aber nicht ersichtlich vertiefte Frage der Zulässigkeit der Teilentscheidung im Falle der Auskunftsverpflichtung auf einen streitigen Trennungszeitpunkt (oben II. 2. a.). Dies gilt umso mehr angesichts der großen praktischen Relevanz dieser Frage für eine Vielzahl von Fällen. Nachdem aber der Antragsteller im Termin vor dem Senat hilfsweise auch ausdrücklich Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat, wird die vorliegende Senatsentscheidung für sich auch vollständig durch die Gründe zu II. 2. b. getragen. Damit fehlt es jedoch zugleich hinsichtlich der Gründe zu II. 2. a. - also für die eigentliche Zulassungsfrage - an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. nur Zöller28-Heßler, ZPO § 543 Rz. 6a m.w.N.).

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

...