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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FGReMErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FGReMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Errichtung und den Betrieb von Regionalmanagements der von der niedersächsischen Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten "Zukunftsregionen" in Niedersachsen. Damit werden die Projektentwicklungskapazitäten in den "Zukunftsregionen" nachhaltig gestärkt.

Als integriertes territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) sollen die "Zukunftsregionen" die regionale und interkommunale Zusammenarbeit sowie die Wettbewerbsposition von Regionen stärken.

Zweck der Förderung ist, über die gezielte themenbezogene Zusammenarbeit von Landkreisen/kreisfreien Städten über bestehende Verwaltungsgrenzen hinaus und unter Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialpartnern regionsspezifische Wachstumspotenziale in ausgewiesenen Handlungsfeldern zum Tragen zu bringen und so einen Beitrag zur Bewältigung der zentralen regionalen Herausforderungen zu leisten.

Die Kooperation soll strategisch aufgestellt, professionalisiert sowie partnerschaftlich und bürgernah ausgestaltet werden. Dafür sind durch die beteiligten Kommunen eine Steuerungsgruppe gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und ein Regionalmanagement einzusetzen. In der Steuerungsgruppe sind mindestens die beteiligten Kommunen, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die ÄrL sowie weitere relevante Akteurinnen und Akteure für die gewählten Handlungsfelder vertreten.

Die Regionalmanagements haben die Aufgabe, durch Anbahnung, Initiierung und Entwicklung von konkreten Projekten und Projektanträgen das Zukunftskonzept umzusetzen. Daneben organisiert das Regionalmanagement die regionale Zusammenarbeit der verschiedenen Akteurinnen und Akteure in der Steuerungsgruppe.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)