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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FGReMErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FGReMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

6.1 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.2 Für Zukunftsregionen, die zur Umsetzung des Regionalmanagements eine Kooperation mit Organisationen der Nummer 3.1 in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form eingehen, ist im Zuwendungsbescheid vorzusehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Die Regelungen gemäß VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO sind in den Bescheid aufzunehmen.

6.3 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.4 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Fördergrundsätzen mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", des Grundsatzes des Pariser Klimaabkommens, des Grundsatzes "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)