FGReMErl,NI - Fördergrundsätze-Regionalmanagement-Erlass

Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FGReMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Erl. d. MB v. 21.4.2022 - 101-06025 -

Vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)

- VORIS 64100 -

Bezug: RdErl. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien für das Regionalmanagement Anlage

Abschnitt 1 FGReMErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FGReMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Errichtung und den Betrieb von Regionalmanagements der von der niedersächsischen Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten "Zukunftsregionen" in Niedersachsen. Damit werden die Projektentwicklungskapazitäten in den "Zukunftsregionen" nachhaltig gestärkt.

Als integriertes territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) sollen die "Zukunftsregionen" die regionale und interkommunale Zusammenarbeit sowie die Wettbewerbsposition von Regionen stärken.

Zweck der Förderung ist, über die gezielte themenbezogene Zusammenarbeit von Landkreisen/kreisfreien Städten über bestehende Verwaltungsgrenzen hinaus und unter Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialpartnern regionsspezifische Wachstumspotenziale in ausgewiesenen Handlungsfeldern zum Tragen zu bringen und so einen Beitrag zur Bewältigung der zentralen regionalen Herausforderungen zu leisten.

Die Kooperation soll strategisch aufgestellt, professionalisiert sowie partnerschaftlich und bürgernah ausgestaltet werden. Dafür sind durch die beteiligten Kommunen eine Steuerungsgruppe gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 und ein Regionalmanagement einzusetzen. In der Steuerungsgruppe sind mindestens die beteiligten Kommunen, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die ÄrL sowie weitere relevante Akteurinnen und Akteure für die gewählten Handlungsfelder vertreten.

Die Regionalmanagements haben die Aufgabe, durch Anbahnung, Initiierung und Entwicklung von konkreten Projekten und Projektanträgen das Zukunftskonzept umzusetzen. Daneben organisiert das Regionalmanagement die regionale Zusammenarbeit der verschiedenen Akteurinnen und Akteure in der Steuerungsgruppe.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)

Abschnitt 2 FGReMErl - Gegenstand der Förderung

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Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.1 Gefördert werden die Errichtung, die Erweiterung bestehender und der Betrieb von Regionalmanagements der von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten "Zukunftsregionen".

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE- Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)

Abschnitt 3 FGReMErl - Zuwendungsempfänger

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Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
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Gliederungs-Nr.
64100

3.1 Antragsberechtigt für das Regionalmanagement sind die Leadpartner der Zukunftsregionen, die einen rechtskräftigen Anerkennungsbescheid von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ für die Förderperiode 2021-2027 erhalten haben (Erstempfänger). Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen Letztempfänger weiterleiten.

3.2 Letztempfänger nach Nummer 3.1 können nur Organisationen mit kommunaler Beteiligung sein, die Regionalentwicklung zum Ziel haben, oder Organisationen, die von den Gebietskörperschaften mit der Wirtschaftsförderung betraut sind, sofern diese einen Kooperationsvertrag mit der Zukunftsregion zur Umsetzung des Regionalmanagements abgeschlossen haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)

Abschnitt 4 FGReMErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Gefördert werden Regionalmanagements für Zukunftsregionen im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien zu folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • Ausgangslage und Zielsetzungen,

  • Fachkompetenz und Erfahrung,

  • Umsetzung und Partizipation,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen der Nachhaltigen Entwicklung, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Nachhaltige Entwicklung sowie Gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung durch den Erstempfänger muss im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO erfolgen und setzt einen Kooperationsvertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Zukunftsregion voraus.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)