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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 FGReMErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FGReMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, die VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bei der Antragstellung sind vom Erstempfänger die Qualitätsanforderungen gemäß Nummer 4.2 nachzuweisen.

7.4 Die Weiterleitung an den Letztempfänger entsprechend der Nummer 6.2 erfolgt entsprechend den Vorgaben der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO.

Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Verwendungszweck. Ihm ist aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsstelle auszubedingen sowie der Bewilligungsstelle auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten. Für die Antragstellung haben die Leadpartner der Zukunftsregionen den Kooperationsvertrag oder die Verwaltungsvereinbarung der Bewilligungsstelle vorzulegen.

7.5 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.6 Die Bewilligungsstelle stellt die erforderlichen Informationen für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in ihrem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+Vordrucke vor.

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)