Abschnitt 5 FGReMErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FGReMErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderungen aus EFRE-Mitteln betragen 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 60 % im Programmgebiet ÜR.
Vorhaben können auch gebietsübergreifend (SER/ÜR) durchgeführt werden. Die Festlegung der Finanzierungsanteile erfolgt vorab im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ nach einem vorher begründeten, fest definierten und nachvollziehbaren Schlüssel.
Durch Zuwendungen mit Mitteln des Landes kann der Fördersatz für das Regionalmanagement in der SER auf 70 % und in der ÜR auf 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
5.3 Die Zuwendung darf insgesamt 210 000 EUR je Jahr in der SER und 270 000 EUR je Jahr in der ÜR nicht übersteigen.
5.4 Zuwendungen für das Regionalmanagement werden für die gesamte EU-Förderperiode bis zum 31.12.2028 bewilligt.
5.5 Für den Betrieb bestehender Regionalmanagements durch die Zukunftsregionen oder für den Betrieb von Regionalmanagements durch eine kooperierende Organisation gemäß Nummer 3.2 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
Personalausgaben,
Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben als Restkostenpauschale.
Die Personalausgaben werden nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der Form vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet. Die Abrechnung wird durch gesonderten Erlass der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ festgelegt.
Alle sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben werden nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 durch eine Restkostenpauschale in Höhe von 40 % auf die Personalausgaben abgegolten.
Wird das Regionalmanagement im Rahmen einer Fremdleistung vergeben, sind die anfallenden Ausgaben gemäß Vertrag förderfähig.
5.6 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und nach diesen Fördergrundsätzen nicht förderfähig:
Schuldzinsen,
Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
Personalausgaben in bestehenden Organisationsstrukturen, die das Regionalmanagement der Zukunftsregion ohne begründeten Mehraufwand durch neue Aufgaben übernehmen sollen,
Reparaturkosten, Reinigungskosten.
5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)