Abschnitt 4 FGReMErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FGReMErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
4.1 Gefördert werden Regionalmanagements für Zukunftsregionen im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien zu folgenden Bereichen nachzuweisen:
Ausgangslage und Zielsetzungen,
Fachkompetenz und Erfahrung,
Umsetzung und Partizipation,
Beitrag zu den Querschnittszielen der Nachhaltigen Entwicklung, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Nachhaltige Entwicklung sowie Gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung durch den Erstempfänger muss im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO erfolgen und setzt einen Kooperationsvertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Zukunftsregion voraus.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)