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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FGReMErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FGReMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Gefördert werden Regionalmanagements für Zukunftsregionen im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien zu folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • Ausgangslage und Zielsetzungen,

  • Fachkompetenz und Erfahrung,

  • Umsetzung und Partizipation,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen der Nachhaltigen Entwicklung, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Nachhaltige Entwicklung sowie Gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung durch den Erstempfänger muss im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO erfolgen und setzt einen Kooperationsvertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Zukunftsregion voraus.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)