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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FGReMErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalmanagements der Zukunftsregionen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FGReMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.1 Gefördert werden die Errichtung, die Erweiterung bestehender und der Betrieb von Regionalmanagements der von der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten "Zukunftsregionen".

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE- Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 21. April 2022 (Nds. MBl. S. 679)