Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 30.12.2009, Az.: 14 U 5/09
Abrechnung; Anfechtung; arglistige Täuschung ; Aufklärung; Aufklärungspflicht; Einkommen; Geschädigter; Hinterbliebener; Hinweis; Hinweispflicht; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Kenntnis; Nachlassinsolvenz; Nachlassinsolvenzverfahren; Offenbarungspflicht; Regulierung; Regulierungsvergleich; Regulierungsvorschlag; Sachverhalt; Schaden; Schadensbereinigung; Schadensersatz; Schadensregulierung; Schriftwechsel; Tod; Täuschung; tödlicher Verkehrsunfall; Unfallopfer; Unterhalt; Unterhaltspflicht; Unterhaltsschaden; Unverbindlichkeit; Verbindlichkeit; Vergleich; Vergleichsvertrag; Vergleichsvorschlag; Verkehrsunfall; Versicherer; Versicherung; Vertragsabschluss; Vertragsgrundlage; Veränderung; Änderung; Überschuldung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.12.2009
- Aktenzeichen
- 14 U 5/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 05.12.2008 - AZ: 13 O 92/08
Rechtsgrundlagen
- § 844 Abs 1 BGB
- § 779 Abs 1 BGB
- § 123 BGB
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger machen nach dem Verkehrsunfalltod des am 15. August 2005 bei einem Auffahrunfall auf der A 7 tödlich verunglückten R. als dessen Hinterbliebene gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines den Unfall mitverursachenden Sattelschleppers Ansprüche auf Ersatz des ihnen entstandenen Unterhaltsschadens geltend. Ihre Ansprüche haben sie auf ein nach ihrer Ansicht im Rahmen umfangreicher Verhandlungen mit der Beklagten von dieser abgegebenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis gestützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen mit der Maßgabe, dass es sich bei den auf S. 3 LGU wiedergegebenen Einkommenszahlen des Getöteten um Euro-Beträge handelt. Mit dem am 5. Dezember 2008 verkündeten Urteil, auf das der Senat auch im Übrigen zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, es sei hier zwischen den Parteien ein rechtswirksamer Regulierungsvergleich zustande gekommen, der weder wegen Irrtums über eine Vergleichsgrundlage noch Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam noch von der Beklagten wirksam angefochten worden sei; die Kläger seien auch nicht gemäß § 242 BGB gehindert, die sich aus dem Vergleich ergebenden Zahlungsansprüche geltend zu machen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Zustandekommen eines rechtswirksamen Vergleiches im Sinne des § 779 BGB angenommen.
Zum einen habe das Gericht übersehen, dass die Beklagte keine rechtsverbindlichen Erklärungen zur endgültigen Festlegung von Zahlbeträgen für die gesamte Zukunft habe abgeben wollen. Die Beklagte habe die Verhandlungen lediglich mit dem Ziel einer Besprechung und Festsetzung der Grundsätze der Schadensregulierung geführt. Dies sei den Klägern auch von Beginn an bekannt gewesen, wie sich aus dem klägerischen Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Anlage K 2) ergebe, worin die Kläger bekräftigt hätten, dass nicht versucht werden solle, die Beklagte zu Anerkenntnissen zu bewegen. Auch der Umstand, dass der die Verhandlungen führende Sachbearbeiter O. der Beklagten lediglich eine „Regulierungsbefugnis“ bis zu einem Betrag von nur 25.000 € gehabt habe, mache deutlich, dass dieser Unterschied auch vom Verhandlungsführer der Beklagten so gesehen worden sei. Zudem habe für die Beklagte keinerlei Veranlassung bestanden, sich ohne jegliche Notwendigkeit rechtsverbindlich für die gesamte Zukunft zu verpflichten. Dementsprechend sei im Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage K 16) seitens der Beklagten ausdrücklich auf die nicht feststehende, zukünftige Entwicklung hingewiesen worden. Insbesondere sei darin klargestellt worden, dass gegebenenfalls für beide Kläger vollständig neue Berechnungen vorgenommen werden müssten. Auch im vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2007 (Anlage K 15) seien ein erneutes Verhandeln sowie Auswirkungen auf die Verjährung angesprochen worden. Insgesamt ergebe sich daraus mit aller Deutlichkeit, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Wille zu einer rechtsverbindlichen Erklärung auf Seiten der Beklagten nicht vorhanden gewesen sei.
Jedenfalls sei entgegen der Auffassung des Landgerichts ein etwa abgeschlossener Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Denknotwendige Grundlage eines Vergleichsschlusses über die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB sei das Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Getöteten. Insoweit habe aber zwischen den Parteien kein Streit bzw. keine Ungewissheit bestanden. Ungewiss und streitig sei lediglich die Berechnung des Einkommens des Getöteten gewesen. Seine grundsätzliche Leistungsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt problematisiert worden. Sie werde auch in keiner Weise im Vergleich berücksichtigt. Mithin habe der Vergleich keinen Streit darüber beseitigen sollen, dass der Getötete möglicherweise zukünftig gar nicht leistungsfähig gewesen wäre. Gerade diese Vergleichsgrundlage habe sich aber - für die Beklagte nachträglich - als unrichtig herausgestellt. Denn - wie im ersten Rechtszug im Einzelnen vorgetragen - sei der Getötete aufgrund völliger Überschuldung nicht leistungsfähig gewesen. Er habe Schulden in Höhe von über 1,7 Mio. € (davon rd. 1,2 Mio. € Steuerschulden) gehabt, sodass eine Gewerbeversagung unmittelbar bevorgestanden habe. Der Getötete wäre somit nicht ansatzweise in der Lage gewesen, irgendwelche Leistungen an die Kläger zu erbringen. Diese - der Beklagten zum Zeitpunkt des vermeintlichen Vergleichsschlusses nicht bekannten - Umstände begründeten die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB. Das gelte insbesondere auch für den vom Landgericht unterstellten Fall, die Kläger seien tatsächlich von einer Leistungsfähigkeit des Getöteten ausgegangen.
Das landgerichtliche Urteil sei auch insoweit rechtsfehlerhaft, als es eine wirksame Anfechtung des Vergleiches durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung verneint habe. Den Klägern habe entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Pflicht zur Offenbarung des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 27. März 2007 (Anlage K 21) oblegen, weil darin eindeutig die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses des Getöteten festgestellt worden sei, was bedeute, dass dadurch die gesamten bis dahin abgegebenen Erklärungen der Kläger gegenüber der Beklagten über angebliches zukünftiges Einkommen des Getöteten und daraus angeblich erwachsende Unterhaltsverpflichtungen gegenstandslos geworden seien. Diesen Wissensvorteil der Kläger über einen Umstand, zu dem die Beklagte - für die Kläger erkennbar - keine eigenen Erkenntnisse habe gewinnen können, hätten sie nach Treu und Glauben offenbaren müssen, da anderenfalls der im Vergleich zugrunde gelegte Vertragszweck vollständig vereitelt worden wäre. Der Anfechtung habe auch nicht die angebliche Kenntnis der Beklagten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entgegengestanden. Zunächst sei hierzu festzuhalten, dass eine diesbezügliche Kenntnis der Beklagten entgegen der Annahme im landgerichtlichen Urteil nicht unstreitig sei. Denn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass sei im Rahmen der geführten Korrespondenz nicht erörtert worden. Sie habe sich lediglich mittelbar daraus ergeben, dass die sich bei den insgesamt umfangreichen übergebenen Unterlagen auch befindlichen Steuerberechnungen an den Insolvenzverwalter gerichtet gewesen seien. Eine ausdrückliche Mitteilung gegenüber der Beklagten über die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens sei hingegen nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keinesfalls gleichbedeutend mit der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Von der Beklagten oder deren Mitarbeitern könnten zudem ohnehin keine Spezialkenntnisse im Bereich des Insolvenzrechts verlangt werden. Der Beklagten habe entgegen der Annahme des Landgerichts auch kein Einsichtsrecht in die Insolvenzakten nach § 299 ZPO zugestanden. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht auf die Möglichkeit einer Nachfrage bei den Klägern zu verweisen.
Des Weiteren führten entgegen der insoweit unrichtigen Auffassung des Landgerichts auch die Gesichtspunkte des Wegfalles der Geschäftsgrundlage sowie einer unzulässigen Rechtsausübung der Kläger zur Unbegründetheit etwaiger Ansprüche aufgrund des vermeintlichen Vergleiches.
Schließlich bestünde entgegen der Ansicht des Landgerichts unabhängig vom Inhalt des vermeintlichen Vergleiches keinesfalls ein Anspruch der Kläger ohne Berücksichtigung der Anrechnung von Leistungen Dritter, sofern auf solche Dritte Ansprüche bereits im Unfallereignis übergegangen seien.
Zudem fehle es an der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines etwa wirksam zustande gekommenen Vergleichs.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Selbstverständlich habe im Rahmen der umfangreichen Erörterungen die Vorstellung bestanden, am Ende eine rechtsverbindliche Abstimmung zu erzielen. Das von der Beklagten zitierte klägerische Schreiben vom 8. Dezember 2006 spreche nicht dagegen. Vielmehr habe dadurch in Beantwortung eines vorangegangenen Schreibens des Zeugen O. vom 6. Dezember 2006 (Anlage BB 1, Bl. 233 d. A.) lediglich klargestellt werden sollen, dass es der Klägervertreterin in der in beiden Schreiben zitierten vorangegangenen Besprechung am 30. November 2006 nicht darum gegangen sei, den Zeugen O. zu „spontanen“ Zusagen und Anerkenntnissen zu bewegen. Im Anschluss an die Schreiben aus dem Monat Dezember 2006 hätten sich die Verhandlungen dann aber noch über rd. 8 Monate hingezogen. Insoweit könne bei der mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 2007 schlussendlich anerkannten Zahlungspflicht nicht mehr von einem spontanen Anerkenntnis gesprochen werden. Insbesondere hätten zu diesem Zeitpunkt sämtliche von der Beklagten erbetenen Unterlagen und Auskünfte vollumfänglich vorgelegen. Der Zeuge O. habe auch zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass für ihn nur eine Regulierungsbefugnis bis zu einem Betrag von 25.000 € bestanden habe. Dieser Vortrag sei im Übrigen im Berufungsverfahren neu. In einem späteren Schriftsatz tragen die Kläger zu diesem Aspekt noch ergänzend vor, es komme für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nicht auf das - von ihnen bestrittene - persönliche Zahlungslimit des Zeugen O. an. Denn da dieser - schon nach eigenem Vortrag der Beklagten - das vermeintliche Zahlungslimit zu keiner Zeit an die Kläger oder deren Prozessbevollmächtigte bekanntgegeben habe, der Zeuge O. zudem unter einem Aktenzeichen aus dem Großschadensbereich gearbeitet habe und Volljurist sei und außerdem außergerichtlich insgesamt vier Schecks zwischen 10.000 und 25.000 € ausgelöst habe, die in ihrer Gesamtheit mit einem Gesamtbetrag von 70.000 € bereits das behauptete persönliche Zahlungslimit überstiegen hätten, spreche schon der tatsächliche Ablauf der Sache gegen das Bestehen des behaupteten Limits. Da der Zeuge O. bei Vertragsabschluss bereits über 15 Jahre im Unternehmen der Beklagten tätig gewesen sei, sei auch praktisch auszuschließen, dass er ein etwa bestehendes persönliches Zahlungslimit wissentlich oder nicht wissentlich überschritten habe. Im Übrigen hätte dies durch die von der Beklagten eingerichtete EDV-Überwachung und Zufallsroutine den Vorgesetzten des Zeugen O. auch frühzeitig auffallen müssen. Hinzu komme, dass der Vortrag der Beklagten zur vermeintlichen Regulierungsbefugnis des Zeugen O. ausgesprochen „dünn“ sei. In erster Instanz sei dieser Punkt erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 im Anschluss an die mündliche Verhandlung angesprochen worden. Sowohl seinerzeit als auch in der Berufungsbegründung habe die Beklagte zudem ihrem eigenen Vortrag hinsichtlich der Überschreitung des persönlichen Zahlungslimits des Zeugen O. keine eigenständige rechtliche Relevanz beigemessen, sondern diese Argumentation lediglich als Indiz dafür herangezogen, dass sie davon ausgehe, der Zeuge O. habe keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen gehabt. Selbst im Schreiben vom 30. Juli 2008 (Anlage K 23), in dem die zuvor abgegebenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten worden seien, seien die Erklärungen von der Beklagten als wirksam abgegeben angenommen worden. Zumindest müssten hier die Grundsätze der Anscheinsvollmacht gelten, denn wegen der Höhe der bereits vor Vertragsschluss angewiesenen Zahlungen von 70.000 € stehe fest, dass der Vorgang dem Abteilungsleiter bereits bekannt gewesen sei.
Die Beklagte habe, wie das Landgericht zu Recht angenommen habe, auch Veranlassung gehabt, sich rechtsverbindlich für die Zukunft zu verpflichten. Denn sie habe nur so einem kostenträchtigen Klageverfahren entgehen können. Außerdem hätten die Kläger in Bezug auf den zugrunde gelegten Höchststeuersatz von 48 % (anstelle des tatsächlichen Steuersatzes von ca. 30 %) sowie durch die Akzeptanz der Mithaftungsquote von 25 % erheblich nachgegeben. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 13. Juli 2007 sei - auch für den Kläger zu 2 - eine verbindliche Berechnung der künftigen Ansprüche vorgenommen worden. Lediglich für den Fall, dass sich die Gesetzeslage ändern und die Klägerin zu 1 einer Ehefrau gleichgestellt werden würde, sei eine Neuberechnung vorbehalten worden, allerdings auf der Grundlage des abschließend fixierten Berechnungsmodells und unter Zugrundelegung des berechneten Einkommens des Getöteten.
Der Vergleich sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Es hätten weder Schulden des Verstorbenen in Höhe von 1,7 Mio. € noch Verbindlichkeiten in Höhe von 1,2 Mio. € wegen Steuerrückständen bestanden, und es habe auch keine Gewerbeversagung gedroht. Die Steuerschätzungsbescheide des Finanzamts hätten sich auf die Gesellschaften bezogen, an denen der Verstorbene aber nur jeweils als einer von mehreren Gesellschaftern beteiligt gewesen sei. Der im Innenverhältnis auf ihn entfallende Anteil der Steuerverbindlichkeiten betrage maximal 400.000 €. Im Übrigen seien die Schätzungsbescheide hinsichtlich der Vergnügungssteuer inzwischen herabgesetzt und von den weiteren Gesellschaftern bezahlt worden, die übrigen Bescheide über Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer seien nach wie vor nicht rechtskräftig; insoweit solle zwischen den Finanzbehörden und dem Insolvenzverwalter sowie den übrigen Gesellschaftern eine tatsächliche Verständigung durchgeführt werden. Deshalb sei damit zu rechnen, dass allenfalls eine Steuerforderung in Höhe von insgesamt ca. 200.000 € verbleiben werde, wovon dann rd. 70.000 € auf den Verstorbenen entfallen würden. Bei Fortsetzung des Betriebs der Gesellschaften wäre der Getötete daher - wie bereits in erster Instanz vorgetragen - zu jeder Zeit weiter leistungsfähig gewesen.
Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei vom Landgericht zu Recht als unwirksam erachtet worden. Durch die mit Schreiben vom 19. Januar 2007 übersandten Steuerberechnungen für die Jahre 2001 bis 2005, die an den Insolvenzverwalter gerichtet gewesen seien, habe die Beklagte sowohl Kenntnis über die Schätzungsbescheide als auch über das anhängige Insolvenzverfahren gehabt. Eine weitergehende Offenbarungspflicht habe nicht bestanden. Die Kläger hätten insoweit auch keinen Wissensvorteil besessen, da ohnehin bei Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen sei. Unabhängig davon hätten die Kläger allerdings stets die Auffassung vertreten (und hielten daran weiterhin fest), dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses tatsächlich gar nicht vorgelegen hätten, weil der Insolvenzverwalter zu Unrecht den Wert der Gesellschaftsanteile des Verstorbenen mit Null bewertet und die Steuerverbindlichkeiten zu hoch angesetzt habe; auch das vorhandene Immobilienvermögen habe er zunächst fast zwei Jahre lang leer stehen lassen, ohne Mieterträge zur Masse zu realisieren, und anschließend nahezu verschleudert. Im Übrigen sei (wie bereits in der Klagschrift - S. 21 unten, Bl. 21 d. A. - unter Beweisantritt vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten) das Nachlassinsolvenzverfahren schon in dem Gespräch vom 30. November 2006 besprochen worden. Gerade deswegen seien dann seitens der Kläger mit dem Schreiben vom 19. Januar 2007 die weiteren Steuerberechnungen des Finanzamts übermittelt worden.
Insgesamt hätten die Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auf eigentlich zusätzlich bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe von knapp 400.000 € verzichtet. Hierzu beziehen sich die Kläger auf eine von ihnen aufgestellte Berechnung vom 16. Juni 2009 (Bl. 256 bis 260 d. A.).
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, das ergänzte Vorbringen zur Höhe der Steuerschulden und des Wertes des Immobilienvermögens sei neu und daher nicht zuzulassen; außerdem werde das Vorbringen bestritten. Auch werde (nunmehr) bestritten, dass bereits in der mündlichen Besprechung im November 2006 das Nachlassinsolvenzverfahren angesprochen worden sei. Die Beklagte meint, hierbei handele es sich um nicht zuzulassenden neuen Vortrag der Kläger. Ferner bestreitet sie das Vorbringen der Kläger zur EDV-Überwachung und Zufallsroutine bei der Organisation des Zahlungsverkehrs der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakte 2031 Js 66289/05 - Staatsanwaltschaft Hannover sowie die Insolvenzakten 904 IN 816/06 - Amtsgericht Hannover lagen vor.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Klägern im angefochtenen Urteil zugesprochenen Zahlbeträge sind - da sie den Festlegungen der Schreiben der Beklagten vom 4. Juli und 13. Juli 2007 (Anlagen K 15 und K 16) i. V. m. dem Schreiben der Kläger vom 16. Juli 2007 (Anlage K 17) folgen - gerechtfertigt, weil zwischen den Parteien aufgrund der vorgenannten Schreiben ein wirksamer Vergleich zustande gekommen ist und dieser auch nicht nachträglich entfallen ist.
1. Zustandekommen eines Vergleichs:
a) Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Parteien mit den Schreiben vom 4., 13. und 16. Juli 2007 eine vergleichsweise Regelung über die Höhe des von der Beklagten an die Kläger zu zahlenden Unterhaltsschadens getroffen haben.
Ein Vergleich setzt übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Parteien voraus, die mit dem Ziel abgegeben werden, durch beiderseitiges Nachgeben den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beseitigen (vgl. § 779 BGB).
aa) Dass zwischen den Parteien im vorliegenden Fall Streit bzw. Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestand, der durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden sollte, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen unter Abschnitt I. 1. b) und c) der Urteilsgründe. Diese Feststellung des Landgerichts wird von der Berufungsbegründung der Beklagten auch nicht angegriffen.
bb) Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung (lediglich), die von ihr abgegebenen Erklärungen hätten nicht den Inhalt gehabt, für die Zukunft rechtsverbindlich Zahlbeträge festzulegen, sondern sie hätten nur der Findung von Abrechnungsgrundlagen für eine vorläufige freiwillige Leistungserbringung gedient.
Mit dieser Ansicht vermag die Beklagte jedoch nicht durchzudringen. Vielmehr ergibt die Auslegung der Schreiben der Beklagten vom 4. und 13. Juli 2007 und des vorhergegangenen beiderseitigen Schriftverkehrs, dass die Parteien eine verbindliche vergleichsweise Regelung über den Ersatz des unfallbedingten Unterhaltsschadens der Kläger nach § 844 Abs. 2 BGB treffen wollten. Insoweit sind nach den allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen die beiderseits abgegebenen Erklärungen so auszulegen, wie sie der jeweilige Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. dazu Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 133 Rdnr. 9 m. w. N.).
Der dem Senat vorliegende Schriftverkehr beginnt mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2006, das auf eine kurz zuvor (am 1. Dezember 2006 oder 30. November 2006) nach einem Anwaltswechsel auf Klägerseite mit der jetzigen Klägervertreterin im Hause der Beklagten durchgeführte Besprechung Bezug nimmt. Die Beklagte wies darin durch ihren als Zeugen benannten Mitarbeiter Assessor O. darauf hin, sie werde „keinesfalls … bereits jetzt eine den Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt überschreitende Zahlungspflicht“ für die Klägerin zu 1 anerkennen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde im Hinblick auf das behauptete hohe Einkommen des Getöteten eine Vorschusszahlung von 25.000 € angewiesen. Dieser Betrag müsse aber möglicherweise weit länger als ein Jahr reichen. Denn derzeit sehe die Beklagte den Nachweis des behaupteten höheren Einkommens nicht als geführt. Insoweit erscheine die erfolgte nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden für die letzten Jahre dubios. Außerdem stelle sich dann die Frage, wer denn die offenbar über Jahre hinterzogenen Steuern nachzahlen werde. Im Übrigen verwahrte sich die Beklagte in jenem Schreiben gegen den nach ihrer Ansicht von der Klägervertreterin anlässlich der mündlichen Besprechung unternommenen Versuch, die Beklagte „zu spontanen Zusagen und Anerkenntnissen zu bewegen“. Die Beklagte äußerte deshalb die Bitte, künftig ausschließlich schriftlich mit ihr zu verkehren.
Daraufhin stellte die Klägervertreterin mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Anlage K 2) schriftlich unter Vorlage der von der Beklagten gewünschten Vollmacht klar, es habe keinen Versuch gegeben, die Beklagte zu Anerkenntnissen zu bewegen. Vielmehr sei lediglich angestrebt worden, „hier die Grundsätze der Schadenregulierung zu besprechen und festzulegen“. Nach Unterbreitung eines konkreten Berechnungsvorschlages führte die Klägervertreterin sodann aus, dass sie hinsichtlich der Klägerin zu 1 „zur Klaglosstellung [vorschlage], hier die grundsätzliche Dauer der Unterhaltspflicht auf fünf Jahre sowie unter einer aufschiebenden Bedingung auf insgesamt sieben Jahre festzusetzen“. Ferner verwies die Klägervertreterin darauf, es müsse nunmehr für die Mandantin im Hinblick auf das bereits länger als ein Jahr zurückliegende Unfallereignis „Rechtssicherheit bezüglich der zu erwartenden Unterhaltszahlungen geschaffen werden“. Sodann heißt es: „Darüber hinaus wollen Sie bitte mitteilen, ob eine entsprechende Vereinbarung über die Zahlungen von hier aus vorbereitet werden soll, oder aber in Ihrem Haus entsprechende Vertragsvordrucke hierfür bereits existieren.“
Schon aus diesen beiden, den anschließenden umfänglichen Schriftverkehr einleitenden Schreiben wird deutlich, dass es den Klägern von Anfang an um Abschluss einer rechtlich bindenden Vereinbarung ging. Die Klägervertreterin hat lediglich den seitens des Zeugen O. erhobenen Vorwurf zurückgewiesen, die Beklagte schon anlässlich einer ersten mündlichen Besprechung zu spontanen Zugeständnissen und Anerkenntnissen bewegen zu wollen. Namentlich aus dem vorzitierten letzten Absatz des klägerischen Schreibens vom 8. Dezember 2006 ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit, dass Zielrichtung der nachfolgenden Verhandlungen aus Klägersicht der Abschluss eines verbindlichen Vertrages war. Anders konnte auch seitens der Beklagten die Frage nach der Vorbereitung einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung bzw. der Existenz von speziellen Vertragsvordrucken der Beklagten nicht verstanden werden, zumal die Kläger zugleich ausdrücklich auf ihr Bedürfnis nach Rechtssicherheit hingewiesen und eine anderenfalls beabsichtigte Klage in den Raum gestellt hatten.
Dem nachfolgenden Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2007 (Anlage K 6) lässt sich sodann klar entnehmen, dass auch dem Zeugen O. bewusst war, dass es um den Abschluss eines verbindlichen außergerichtlichen Vergleiches ging. In diesem Schreiben wurden zunächst seitens der Beklagten Zahlbeträge auf anderer Berechnungsgrundlage als im klägerischen Schreiben vom 8. Dezember 2006 ermittelt. Anschließend heißt es: „Ein Anerkenntnis der von Ihnen zugrunde gelegten Zahlen, insbesondere zu den Fixkosten, ist damit nicht verbunden. Wir haben lediglich die Höchstbeträge als Diskussionsgrundlage für eine mögliche Vergleichslösung [Unterstreichung durch den Senat] ermittelt“. Nunmehr kam die Beklagte auf die Ansprüche der Klägerin zu 1 zu sprechen und bekräftigte zunächst ihren Standpunkt, vorerst sei lediglich von einem Mindestzahlungszeitraum von drei Jahren auszugehen, wobei sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein Zahlbetrag von lediglich 770 € monatlich errechne. Die Beklagte führte sodann aus: „Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches [Unterstreichung wiederum durch den Senat] könnten wir uns eine maßvolle Erhöhung des Betrages vorstellen.“ Die Beklagte verwies anschließend noch darauf, dass auch insoweit natürlich der (von ihr im Gegensatz zu den Klägern angenommene) Mitverschuldensanteil des Verstorbenen zu berücksichtigen sei. Dieser Mitverschuldenseinwand werde auf jeden Fall aufrechterhalten. Das Schreiben der Beklagten schließt sodann mit dem Satz: „Wir bitten um kurze Stellungnahme, ob eine außergerichtliche Regulierung in der vorgeschlagenen Form für ihre Mandantin in Frage kommt“.
Hierauf antwortete die Klägervertreterin mit Schreiben vom 27. Februar 2007 (Anlage K 7) und wandte sich gegen die Höhe der von der Beklagten vorgeschlagenen Zahlbeträge. Unabhängig davon forderte sie die Beklagte auf, die in ihrer Berechnung tatsächlich festgestellten Beträge „zur Klaglosstellung an unsere Mandantin zu zahlen“. Daraus ergab sich also für die Beklagte entgegen dem nunmehrigen Berufungsvorbringen erneut ein hinreichender Anlass für eine verbindliche außergerichtliche Regelung. Denn es ging (nach wie vor) um die Abwendung einer Klageinreichung seitens der Kläger. Dies war indessen nur durch einen rechtsverbindlichen Vergleich zu erreichen, nicht hingegen durch unverbindliche Leistungsmitteilungen.
Zwar hält es der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1970, 1122 - juris-Rdnr. 45 m. w. N.) für möglich, dass ein Haftpflichtversicherer den Weg wählen kann, den Schadensfall im Wege einer bloßen „Abrechnung“ zu bereinigen, ohne dazu einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB schließen zu müssen. Für eine solche Auslegung der Erklärungen der Beklagten ist im vorliegenden Fall jedoch kein Raum. Dagegen spricht nicht nur die von der Klägervertreterin bereits im Schreiben vom 8. Dezember 2006 ausdrücklich gewünschte vertragliche Vereinbarung, sondern auch die von der Beklagten selbst im Schreiben vom 15. Februar 2007 angesprochene „mögliche Vergleichslösung“ bzw. Regelung „im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches“.
Ein entsprechender Rechtsbindungswille beider Parteien wird außerdem durch den weiteren nachfolgenden Schriftverkehr bestätigt. So heißt es in dem Schreiben der Klägervertreterin vom 15. März 2007 (Anlage K 8) im Zusammenhang mit einer darin gesetzten Äußerungsfrist, dass um Mitteilung gebeten werde, ob die Beklagte „einer außergerichtlichen Regelung auf dieser Grundlage zustimmen [wolle]“. Die Klägervertreterin müsse ansonsten ihrer Mandantin anempfehlen, hier ihre vollen Unterhaltsansprüche durchzusetzen. In einem weiteren klägerischen Schreiben vom 23. Mai 2007 (Anlage K 10), mit dem ergänzend auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hingewiesen wurde, heißt es abschließend: „Ich schlage daher vor, den Vergleich [Unterstreichung durch den Senat] in der v. g. Angelegenheit in der Form zu formulieren, dass die Zahlung befristet wird auf fünf Jahre …“. In dem nachfolgenden Schreiben der Klägervertreterin vom 25. Mai 2007 (Anlage K 12) wird auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen und festgestellt: „Danach haben wir in unseren Vergleich [Unterstreichung wiederum durch den Senat] einen Anspruch unserer Mandantin … von acht Jahren einzubeziehen. Es sollte nunmehr kurzfristig zum Abschluss dieser Angelegenheit kommen“. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 2007 (Anlage K 13) und teilte mit, sie habe einen weiteren Vorschuss von 15.000 € überwiesen. Ferner heißt es: „Wir erstatten die Unterhaltsansprüche ihrer Mandantin für die Mindestzeit von drei Jahren und gehen dabei von einem Monatsbetrag von 1.000 € aus. Eine Verrechnung der bisherigen Zahlungen hat zu erfolgen. Weitere Ansprüche für die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bleiben in jeder Hinsicht vorbehalten. Beim für die Berechnung der Unterhaltsansprüche des Kindes zugrunde zu legenden Einkommen gehen wir von 10.700 € aus, die Fixkosten setzen wir mit 30 % an. Wir hatten uns darauf verständigt, die Fixkosten und den vom Kind zu tragenden Fixkostenanteil variabel anzusetzen. … Wegen des bevorstehenden Jahresurlaubs des Sachbearbeiters können wir noch keine konkreten Vorschläge zu den jeweiligen Prozentsätzen unterbreiten. Wir kommen … auf die Angelegenheit zurück“.
Hierauf antwortete die Klägervertreterin mit Schreiben vom 4. Juni 2007 (Anlage K 14), in dem es heißt: „Wir würden vergleichsweise [Unterstreichung durch den Senat] folgende Regelung vorschlagen: … Um Prüfung darf ich höflichst bitten.“ Außerdem bat die Klägervertreterin in diesem Schreiben um Abstimmung des Gegenstandswerts der bei ihr angefallenen anwaltlichen Gebühren und verwies in diesem Zusammenhang auf einen Gesamterledigungswert über 10.000 €.
Hierauf formulierte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2007 (Anlage K 15) wie folgt: „1. Unterhaltsansprüche [der Klägerin zu 1]: Im Interesse einer einvernehmlichen Abwicklung sind wir bereit, einen monatlichen Betrag von 1.100 € zugrunde zu legen. Dieser Betrag … dürfte ein für beide Seiten annehmbarer Kompromiss sein. Diesen Betrag legen wir bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres [des Klägers zu 2] zugrunde. Danach ist erneut zu verhandeln. Verjährung droht nicht, da wir uns bisher im Verhandlungsstadium befinden und insoweit die Verjährung gehemmt ist. Zu gegebener Zeit kann selbstverständlich ein entsprechender Verzicht erklärt werden.
2. Unterhaltsansprüche [des Klägers zu 2]: Mit Ihrer Abrechnung sind wir weitgehend einverstanden … Die … Fixkostenanteile … sind aus unserer Sicht allerdings falsch berechnet.“
Die Beklagte führte sodann eine Alternativberechnung für den Kläger zu 2 durch und errechnete im Anschluss daran die auf der Basis ihres Zahlenwerks für den Zeitraum bis 30. Juni 2007 angefallenen Beträge. Sodann heißt es: „Wir schlagen vor, die künftigen Ansprüche quartalsweise im Voraus auszugleichen. Es würden sich dann … ergeben. … Sofern Sie damit einverstanden sind, überweisen wir direkt auf das angegebene Konto [der Klägerin zu 1]. … Wir bitten um kurze Rückäußerung, ob so verfahren werden kann.“ Abschließend nahm die Beklagte dann noch zu den von der Klägervertreterin angesprochenen Anwaltsgebühren Stellung und führte aus, insoweit seien zum einen die bisher gezahlten 60.000 € zugrunde zu legen; hinzu komme aber außerdem gemäß § 42 Abs. 2 GKG der Wert der "anerkannten zukünftigen Leistungen“, weshalb für die Anwaltsgebühren insgesamt ein Gegenstandswert von aufgerundet 250.000 € zugrunde zu legen sei. Die Beklagte stellte der Klägervertreterin anheim, eine entsprechende Kostennote zu übersenden.
Die Beklagte hielt also ein aus ihrer Sicht nunmehr gefundenes gemeinsames Verhandlungsergebnis („Kompromiss“) schriftlich fest, dessen Verbindlichkeit sie auch für die Zukunft „anerkennen“ wollte. Einen Hinweis darauf, dass von dem Unterzeichner der Schreiben - dem Mitarbeiter O. der Beklagten - wegen der Höhe des Gegenstandswertes rechtsverbindliche Erklärungen allein nicht abgegeben werden könnten, enthielten weder dieses noch die anderen in der Angelegenheit übersandten Schreiben der Beklagten.
Nach Telefonaten vom 9. und 12. Juli 2007 nahm die Beklagte sodann mit weiterem Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage K 16) noch eine teilweise Korrektur ihrer Abrechnung vom 4. Juli 2007 im Hinblick auf den Kläger zu 2 vor. Im Anschluss an die berichtigten Berechnungen heißt es sodann: „Den Gesamtbetrag von 25.332 € [für den Zeitraum bis 30. Juni 2007] überweisen wir auf das Konto Ihrer Mandantin“. Ferner berichtigte die Beklagte den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren auf 302.281 €.
Die Beklagte bekräftigte damit ihren schon zuvor geäußerten Regelungswillen. Die beiden Schreiben vom 4. und 13. Juli 2007 machen aus objektivierter Empfängersicht den Willen der Beklagten deutlich, nunmehr die Unterhaltsschadensansprüche der Kläger abschließend und rechtsverbindlich festzulegen. Der Vorbehalt einer Neuberechnung nach geänderter Gesetzeslage ändert daran nichts. Er stellt nur einen Hinweis darauf dar, dass die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geltende Gesetzeslage als Vergleichsgrundlage im Sinne des § 779 BGB gelten soll. Entsprechendes gilt für die Einschränkung im Schreiben vom 4. Juli 2007, dass der Zahlbetrag für die Klägerin zu 1 lediglich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Klägers zu 2 zugrunde gelegt werde und danach erneut zu verhandeln sei. Dies stellt eine Begrenzung der zeitlichen Reichweite der Vertragsregelung dar.
Mit ihren beiden Schreiben vom 4. und 13. Juli 2007 hat die Beklagte das vorhergehende Vergleichsangebot der Kläger aus dem Schriftsatz vom 4. Juni 2007 abgelehnt und zugleich ein eigenes, neues Vergleichsangebot mit geändertem Inhalt unterbreitet (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses haben die Kläger sodann mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juli 2007 (Anlage K 17) ausdrücklich angenommen.
b) Damit ist zwischen den Parteien ein die Beklagte verpflichtender, rechtsverbindlicher Vergleich zustande gekommen.
Der Vergleich bedurfte entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 geäußerten Rechtsansicht zu seiner Wirksamkeit keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, weil Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes in dessen Vermögensangelegenheiten ohne Rücksicht auf Wertgrenzen Vergleiche schließen dürfen (vgl. § 1626 Abs. 2, § 1629 Abs. 1 Satz 3, § 1643 Abs. 1, § 1822 BGB).
Dass der Mitarbeiter O. der Beklagten keine ausreichende Außenvollmacht zum Abschluss einer derartigen Vergleichsregelung hatte, hat die Beklagte im Rechtsstreit weder in erster Instanz noch mit der Berufungsbegründung geltend gemacht. Das Landgericht hat insoweit unter Abschnitt I. 1. a), aa) der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, der Mitarbeiter O. der Beklagten sei auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bevollmächtigt gewesen, Willenserklärungen für die Beklagte abzugeben. Dass er möglicherweise die ihm im Innenverhältnis etwa beschränkt erteilte Vollmacht überschritten habe, berühre die Wirksamkeit der für die Beklagte abgegebenen Willenserklärungen im Außenverhältnis nicht. Die Feststellung des Landgerichts, die von der Beklagten (ohnehin erstmals) im nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 angesprochene Beschränkung der „Regulierungsbefugnis“ ihres Mitarbeiters O. auf 25.000 € bedeute lediglich eine Beschränkung der Befugnisse des Mitarbeiters im Innenverhältnis bei grundsätzlich unbeschränkt erteilter Außenvollmacht, hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung nicht gerügt. Es fehlt deshalb schon an einem wirksamen Berufungsangriff in Bezug auf die Vertretungsmacht des Zeugen O.
Die Ausführungen des Landgerichts lassen im Übrigen auch in der Sache keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kläger hatten ihre Ansprüche von Beginn an im Rechtsstreit auf die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung seitens des Zeugen O. gestützt. Dem hatte die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lediglich entgegen gehalten, ihr Mitarbeiter O. habe nur tatsächliche Erklärungen ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben. Auf eine fehlende Vertretungsmacht ihres Mitarbeiters im Außenverhältnis hat sie bis zur mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen. Schon vorgerichtlich hatte sie sich in den beiden Schreiben vom 24. Juli 2007 und 3. August 2007 (Anlage K 18 und K 22), mit denen sie sich von ihren vorherigen Schreiben vom 4. und 13. Juli 2007 inhaltlich losgesagt hat, nicht auf eine fehlende Vertretungsmacht des Mitarbeiters O. berufen. In der knapp ein Jahr später abgegebenen Anfechtungserklärung vom 30. Juli 2008 (Anlage K 23) ist ebenfalls von einer fehlenden Vertretungsmacht des Mitarbeiters O. im Außenverhältnis nicht die Rede. Vielmehr setzt die Erklärung einer Anfechtung durch die Beklagte denknotwendig voraus, dass überhaupt eine die Beklagte bindende Willenserklärung vorliegt. Im Hinblick darauf ist die erstmals in dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angesprochene beschränkte „Regulierungsbefugnis“ des Mitarbeiters O. nicht als substantiiertes Bestreiten einer ausreichenden Außenvertretungsbefugnis des Mitarbeiters anzusehen. Denn eine daraus gegebenenfalls folgende Einschränkung von Entscheidungsbefugnissen betrifft nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern kann sich - wie vom Landgericht zutreffend gewürdigt - auch allein auf die Befugnisse des Mitarbeiters im Innenverhältnis beziehen, von denen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2002, 967 [BGH 19.03.2002 - X ZR 157/99] - juris-Rdnr. 7). Die Beklagte hat im Übrigen sowohl in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 als auch in der Berufungsbegründung die eingeschränkte „Regulierungsbefugnis“ ihres Mitarbeiters O. jeweils nur im Zusammenhang damit angesprochen, dass sich hieraus ein Indiz gegen einen Willen des Mitarbeiters zu einer rechtsverbindlichen Zahlungszusage ergeben solle. Diese Zielrichtung des Vorbringens zur „Regulierungsbefugnis“ hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bekräftigt. Eine solche Indizwirkung besteht indessen - wie dargelegt - im Hinblick auf den eindeutigen objektiven Erklärungsinhalt der Schreiben der Beklagten nicht.
Unabhängig davon wären außerdem auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht des Mitarbeiters O. der Beklagten zu bejahen. Dieser hat alle seine Schreiben mit dem Kürzel „i. A.“ (im Auftrag) unterschrieben. Lediglich ein in seiner Urlaubsabwesenheit abgesandtes Schreiben vom 29. Mai 2007 (Anlage K 13) trug die Unterschrift zweier (anderer) Mitarbeiter der Beklagten. Diese wiesen darauf hin, weitere konkrete Regelungsvorschläge zur Anspruchsberechnung könne nur der Bearbeiter O. unterbreiten, weshalb die Bearbeitung der Sache während dessen bevorstehenden Jahresurlaubs nicht vorangetrieben werden könne. Hieraus konnten und mussten die Kläger ableiten, der Mitarbeiter O. sei berechtigt, allein zeichnungsberechtigt für die Beklagte aufzutreten. Dafür sprach im Übrigen auch seine Stellung als Volljurist. Da während der Urlaubsabwesenheit des Mitarbeiters O. auch andere Beschäftigte der Beklagten mit dem Vorgang befasst waren und insgesamt Zahlungen in Höhe von über 60.000 € als Vorschuss zur Anweisung gebracht wurden, hätte die Beklagte zudem bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, dass der Mitarbeiter O. für die Beklagte ohne Offenlegung seiner dafür (unterstellt) fehlenden Vertretungsmacht Vergleichsverhandlungen über einen Streitfall mit einem Gesamtvolumen von deutlich über 25.000 € führte. Wegen der mehrfachen Vorschusszahlungen in einer Höhe, die die behauptete beschränkte Regulierungsbefugnis des Mitarbeiters O. von lediglich 25.000 € deutlich überstiegen, durften die Kläger ihrerseits annehmen, die Beklagte dulde und billige das Handeln ihres Mitarbeiters. Die Kläger konnten nicht erkennen, dass hier eventuelle Grenzen einer erteilten Außenvollmacht überschritten würden, zumal in den diversen Schreiben der Beklagten zu keiner Zeit auf einen bestehenden Direktionsvorbehalt hingewiesen wurde. Hierzu hätte spätestens bei der Ermittlung des Gesamtstreitwerts für die anwaltlichen Gebühren ein Anlass bestanden.
Im Übrigen hat das Handeln des Mitarbeiters O. die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) rechtsverbindlich verpflichtet. Denn es ist unstreitig, dass eine Bevollmächtigung des Mitarbeiters O. seitens der Beklagten grundsätzlich erfolgt war. Damit war der Mitarbeiter O. jedenfalls zur Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Geschäfte ermächtigt. Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckt sich aber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB). Bei einem großen Unternehmen können jedoch auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, sodass ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht erstrecke sich auch auf derartige Verträge (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 967 [BGH 19.03.2002 - X ZR 157/99] - Rdnr. 8 f. m. w. N.). Wenn man den Vortrag der Beklagten von der beschränkten Regulierungsbefugnis ihres Mitarbeiters O. als behauptete Beschränkung der Handlungsvollmacht auffassen wollte (was der Senat aus den o. g. Gründen allerdings nicht annimmt), müssten sich die Kläger eine derartige Beschränkung nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannten oder kennen mussten (§ 54 Abs. 3 HGB). Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Beschränkung der Handlungsvollmacht ihres Mitarbeiters O. in irgendeiner Weise nach außen verlautbart habe.
2. Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB:
Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.
Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Voraussetzung ist danach, dass die Parteien sich beim Abschluss des Vergleichs über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGH, BGHZ 155, 342 - juris-Rdnr. 26 m. w. N.). Ein Irrtum über Umstände, die der Vergleich gerade beheben soll, die mithin selbst Gegenstand des Vergleichs sein sollen, ist dagegen unbeachtlich (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 104 - juris-Rdnr. 12). Für streitige oder ungewisse Umstände, deren Bedeutung und Folgen die Parteien zur Streitbeilegung im Vergleich regeln, die in Wahrheit aber von den angenommenen Größen abweichen, übernehmen die Parteien selbst das Risiko (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 65 [OLG Hamm 21.02.2005 - 13 U 25/04] - juris-Rdnr. 9). Insofern sind alle in den Vergleich als solche einfließenden Positionen im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB Gegenstand des Vergleichs und gehören nicht zu den außerhalb des Streits oder der Ungewissheit liegenden Umständen (OLG Zweibrücken, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ging der Streit der Parteien um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe den Klägern ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsschadensersatz zusteht. Dies hing wiederum davon ab, wie hoch das Einkommen des Getöteten bis zum Unfall war und ob er unter Berücksichtigung seiner gesamten Einkommens-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse ohne den Unfall auch zukünftig in der Lage gewesen wäre, weiterhin einen entsprechenden Verdienst zu erzielen. Diesen Streitpunkt haben die Parteien dadurch vergleichsweise erledigt, dass sie von dem durch die Steuerschätzungsbescheide des Finanzamts ermittelten Durchschnittseinkommen des Getöteten in den letzten Jahren vor dem Unfall ausgegangen sind. Ihren zu Beginn der Verhandlungen im Schreiben vom 6. Dezember 2006 (Bl. 233 d. A.) noch geäußerten Zweifeln an der Validität der Schätzung und den Auswirkungen der sich daraus ergebenden Steuernachzahlungspflicht („Wer zahlt dann die offenbar über Jahre hinterzogenen Steuern nach?“) ist die Beklagte in der Folgezeit nicht weiter nachgegangen, sondern hat den Streitpunkt insgesamt dadurch vergleichsweise erledigt, dass sie sich schließlich mit den Klägern, die ursprünglich deutlich höhere Einkommensvorstellungen hatten, auf ein zugrunde zu legendes monatliches Nettoeinkommen von 10.700 € geeinigt hat. Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, ihre zwischenzeitlich erlangten Kenntnisse rechtfertigten nicht länger die Annahme, der Verstorbene würde ohne den Unfall weiterhin dauerhaft einen entsprechenden Verdienst erzielt haben können, sondern wegen der Höhe der Steuerschulden hätte er mit einer Gewerbeversagung rechnen müssen, bezieht sich der geltend gemachte Irrtum mithin auf Umstände, deren Bedeutung und Folgen die Parteien zur Streitbeilegung im Vergleich selbst geregelt haben, sodass kein Anwendungsfall von § 779 Abs. 1 BGB vorliegt.
Außerdem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 779 Abs. 1 BGB, dass bei Kenntnis der Sachlage der Streit oder die Ungewissheit nicht entstanden wäre. Es genügt insoweit nicht, dass die Parteien bei Kenntnis der Sachlage den Vergleich nicht so geschlossen hätten, wie er tatsächlich zustande gekommen ist. § 779 BGB ist vielmehr erst dann anwendbar, wenn bei Kenntnis der Sachlage der Streit, den die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten, nicht entstanden wäre und deshalb zum Abschluss des Vergleichs kein Anlass bestanden hätte (vgl. OLG Zweibrücken, a. a. O., juris-Rdnr. 13 m. w. N.; Staudinger-Marburger, BGB, Kommentar, Neubearbeitung 2009, § 779 Rdnr. 73). Ein etwaiger gemeinsamer Sachverhaltsirrtum ist deshalb namentlich dann unerheblich, wenn die konkreten Streitpunkte oder Zweifel auch bei Kenntnis der wahren Sachlage entstanden wären. Insofern hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es an einem solchen, auf einen Streit ausschließenden Umstand bezogenen beiderseitigen Irrtum hier fehlt, weil den Klägern die tatsächliche Höhe der Steuer- und sonstigen Verbindlichkeiten, die im Nachlassinsolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter zugrunde gelegt worden sind, stets bekannt war und sie gleichwohl immer die Auffassung vertreten haben, dies ändere weder etwas an der generellen Leistungsfähigkeit des Verstorbenen ohne das Unfallereignis noch an der Höhe des im Vergleich zugrunde gelegten fiktiven Nettoeinkommens.
3. Anfechtung des Vergleichs:
Der Vergleich ist ferner nicht aufgrund der mit Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2008 (Anlage K 23) erklärten Anfechtung unwirksam.
a) Auf einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB hat die Beklagte ihre Anfechtungserklärung nicht gestützt. Im Übrigen wäre hierfür auch die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB versäumt gewesen, weil eine Anfechtung in den Fällen des § 119 BGB unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen muss. Soweit die Beklagte in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen darauf verwiesen hat, die Anfechtung sei unter anderem deshalb begründet, weil die Beklagte bei Vergleichsschluss hinsichtlich der Anspruchsberechnung für die Klägerin zu 1 fehlerhaft von einer 100 %igen Haftungsquote ausgegangen sei, führt dies deshalb nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärungen. Im Übrigen ist ein solcher Irrtum auch nicht schlüssig dargetan, nachdem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2007 (Anlage K 6) ausdrücklich erklärt hatte, den von ihr zunächst zugrunde gelegten Monatsbetrag von 770 € für die Klägerin zu 1 im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches - allerdings nur unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils - durchaus noch maßvoll erhöhen zu wollen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der spätere Einigungsbetrag von 1.100 € den Mitverschuldensanteil nicht mitberücksichtigt hat. Das liegt schon deshalb nahe, weil die Klägerin zu 1 zunächst im Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Anlage K 2) einen eigenen Unterhaltsanspruch von 7.410 € monatlich geltend gemacht hatte.
b) Auch ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB (arglistige Täuschung) besteht nicht, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat.
Im vorliegenden Fall kommt nur eine Anfechtung wegen einer Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen in Betracht. Dies setzt eine Aufklärungspflicht der Kläger voraus, die ihre Grundlage in § 242 BGB hat. Eine derartige Pflicht, deren Verletzung eine arglistige Täuschung begründen kann, hat die Rechtsprechung aus den konkreten, zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen dann hergeleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Vereitelung des Vertragszwecks gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Dieser Grundsatz geht indessen nicht so weit, dass eine Partei die andere von sich aus über sämtliche Umstände aufzuklären hat, die für deren Willensbildung von Bedeutung sein können. Vielmehr muss der gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich selbst darüber zu vergewissern hat, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Darauf darf sich der andere Vertragsteil grundsätzlich einstellen. Er braucht deshalb nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen kann, dass darauf Wert gelegt und dementsprechend nach ihnen gefragt wird (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1989, 763 [BGH 13.07.1988 - VIII ZR 224/87] - juris-Rdnr. 11 m. w. N. und BGH, NJW 2000, 2497 [BGH 08.12.1999 - I ZR 230/97] - juris-Rdnr. 27 m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt, wird man im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Aufklärung über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Verstorbenen annehmen müssen. Diese Pflicht haben die Kläger indessen erfüllt. In erster Instanz hat die Beklagte nicht bestritten, dass sie von der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Kenntnis hatte. Sie hat lediglich darauf verwiesen, sie habe nicht von der gänzlich maßlosen Überschuldung des Nachlasses gewusst (vgl. Bl. 115 d. A.). Auch das Anfechtungsschreiben vom 30. Juli 2008 ist nur darauf gestützt worden, dass die Kläger nicht vor Vergleichsschluss den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. März 2007 offen gelegt hätten.
Die Kläger hatten bereits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, die Anhängigkeit des Nachlassinsolvenzverfahrens sei schon Gegenstand der Besprechung vom 30. November 2006 gewesen (vgl. S. 21 unten der Klagschrift, Bl. 21 d. A.). Eine entsprechende Kenntnis der Beklagten ergibt sich im Übrigen aus deren eigenem Schreiben vom 24. Juli 2007 (Anlage K 18). Denn dort heißt es, „in Anbetracht des laufenden Insolvenzverfahrens“ könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verstorbene möglicherweise gar nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, weshalb die Beklagte nunmehr „konkrete Informationen über den Stand des Insolvenzverfahrens“ verlangte. Dieses Schreiben wurde noch vor Erhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 27. März 2007 (der erst mit klägerischem Schreiben vom 1. August 2007 aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 24. Juli 2007 übermittelt wurde) von der Beklagten verfasst.
In Anbetracht dessen hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3, 2. Abs.) zu Recht die Kenntnis der Beklagten über die Anhängigkeit eines Nachlassinsolvenzverfahrens als unstreitig festgestellt.
Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufungsbegründung erstmals konkret bestreitet, überhaupt Kenntnis von der Anhängigkeit eines Nachlassinsolvenzverfahrens gehabt zu haben und ferner in Abrede nimmt, dass dies bereits Gegenstand der Besprechung vom 30. November 2006 gewesen sei, ist ihr diesbezügliches Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Da die Beklagte bei den Vergleichsverhandlungen durch einen Volljuristen (ihren Mitarbeiter O.) vertreten wurde, oblagen den Klägern hier auch keine weiteren Informationspflichten darüber, welchen rechtlichen Hintergrund die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens hat. Denn dies ergibt sich bereits eindeutig aus § 320 der Insolvenzordnung. Danach sind Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass entweder die Zahlungsunfähigkeit (in Sonderfällen auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit) oder die Überschuldung des Nachlasses. Über den späteren Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. März 2007 (Anlage K 21) mussten die Kläger die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht von sich aus informieren. Inhaltlich änderte der Beschluss an der bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Sachlage nichts. Denn damit wurde lediglich ein Antrag des Klägers zu 2 auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes mit der Erwägung zurückgewiesen, an den fortbestehenden Eröffnungsgründen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung habe sich entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 nichts geändert. Insbesondere sei vom Kläger zu 2 das Fehlen der Eröffnungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden, sondern aus der eingeholten Stellungnahme des Insolvenzverwalters ergebe sich, dass die Eröffnungsgründe bei Eröffnung vorgelegen hätten und unverändert immer noch vorliegen würden.
Die Kläger konnten angesichts der bestehenden Kenntnis der Beklagten von der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens davon ausgehen, dass die Beklagte - wenn sie auf nähere Informationen über den konkreten Stand des Insolvenzverfahrens Wert legte - danach fragen würde. Dies war der Beklagten auch ohne weiteres zumutbar, nachdem sie die Frage nach der Zahlung der bestehenden, sich aufgrund der Steuerschätzungen ergebenden Steuerverbindlichkeiten bereits im Schreiben vom 6. Dezember 2006 aufgeworfen hatte. Die erstmals im Schreiben vom 24. Juli 2007 (allerdings auf der Grundlage unveränderter Sachkenntnisse) angestellte Überlegung, in Anbetracht des laufenden Insolvenzverfahrens könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verstorbene möglicherweise gar nicht in der Lage gewesen wäre, weiter seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, hätte sich die Beklagte ohne weiteres auch schon während der noch laufenden Vergleichsverhandlungen stellen und hierüber rechtzeitig weitere Aufklärung von den Klägern verlangen können und müssen.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte ein eigenes Einsichtsrecht in die Insolvenzakten gemäß § 299 ZPO gehabt hätte, kommt es deshalb im Ergebnis nicht entscheidend an.
4. Fehlen der Geschäftsgrundlage des Vergleichs (§ 313 Abs. 2 BGB):
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte ferner gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen.
Insoweit fehlt es bereits an einem zulässigen Berufungsangriff, weil sich die Berufungsbegründung der Beklagten in keiner Weise mit den dazu vorgebrachten Argumenten des Landgerichts (S. 10, 1. Abs. LGU) auseinander setzt.
Der Berufungsangriff ist im Übrigen aber auch in der Sache unbegründet. Zwar ist die Anwendbarkeit der für das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltenden allgemeinen Grundsätze nicht durch die Bestimmung des § 779 BGB ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, NJW 2000, 2497 [BGH 08.12.1999 - I ZR 230/97] - juris-Rdnr. 22). Die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage können vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn - wie hier (s. o.) - die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Sie sind insbesondere dann anwendbar, wenn beide Parteien von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sind, der gemeinsame Irrtum sich aber nicht auf Streit ausschließende Umstände bezogen hat (OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 104, juris-Rdnr. 15; Staudinger-Marburger, a. a. O., Rdnr. 85). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen - wie bereits oben näher dargelegt - schon am Erfordernis eines gemeinsamen Irrtums beider Parteien, denn den Klägern war die Höhe der vom Insolvenzverwalter angesetzten Verbindlichkeiten stets bekannt. Im Übrigen war das Bestehen erheblicher Steuerschulden auch der Beklagten schon vor Vergleichsschluss bekannt. Sie hatte - wie bereits ausgeführt - bereits zu Beginn der Vergleichsverhandlungen die Frage aufgeworfen, wer diese Schulden bezahlen solle. Wenn sie dennoch den Vergleich geschlossen hat, ohne diesen Fragen weiter nachzugehen, hat sie die sich daraus ergebenden Bewertungsrisiken selbst zu tragen. Denn die hinreichende Leistungsfähigkeit des Verstorbenen zur weiteren künftigen Einkommenserzielung in einer im Vergleich zugrunde gelegten Höhe ist gerade der eigentliche Vergleichsgegenstand. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann aber nicht Geschäftsgrundlage sein (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 313 Rdnr. 10 m. w. N.). Es handelt sich hier vielmehr um das von der Beklagten durch den Vergleich übernommene spezifische Risiko der richtigen Einschätzung der streitigen Vergleichsgrundlagen. Bei ausdrücklicher oder stillschweigender vertraglicher Risikoübernahme sind jedoch Rechte aus § 313 BGB ausgeschlossen (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 38).
5. Unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB):
Schließlich ist auch der von der Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht begründet.
Auch insoweit fehlt es bereits an einem zulässigen Berufungsangriff, da sich die Berufungsbegründung der Beklagten mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils (S. 10, 2. Abs. LGU) nicht auseinander setzt.
Der Einwand ist zudem auch in der Sache unbegründet. Zwar bleibt für ihn grundsätzlich Raum, wenn sich nachträglich ein Sachverhalt herausstellt, bei dessen Kenntnis Streit oder Ungewissheit zwar nicht vermieden, der Vergleich aber auch nicht abgeschlossen worden wäre (vgl. Staudinger-Marburger, a. a. O., Rdnr. 87 m. w. N.). Allerdings darf der Grundsatz der Vertragstreue nur unter ganz besonderen Umständen zur Vermeidung untragbarer, mit der Gerechtigkeit unvereinbarer Ergebnisse durchbrochen werden (Staudinger-Marburger, a. a. O., m. w. N.). Hierzu hat die Beklagte mit Substanz nichts vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne den Vergleich von jeglicher Unterhaltsschadensersatzpflicht frei wäre. Denn die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass die für die Schadensberechnung nach § 844 Abs. 2 BGB anzustellende Prognose nicht ohne weiteres auf die im Insolvenzverfahren angenommenen Bewertungsansätze abstellen darf. Vielmehr ist einzuschätzen, ob dem Verstorbenen, hätte es den Unfall nicht gegeben, eine Fortführung seiner bis dahin sehr gewinnträchtigen Unternehmungen möglich gewesen wäre und ob aus den Einkünften gemeinsam mit den übrigen Mitgesellschaftern eine Rückführung der Steuerverbindlichkeiten möglich gewesen wäre. Dabei sind auch Möglichkeiten zur tatsächlichen Einigung mit dem Finanzamt durchaus in Betracht zu ziehen. Selbst wenn die Steuerverbindlichkeiten zur Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens geführt hätten, hätte bei dem noch jungen Verstorbenen, der bis dahin sein Leben lang regelmäßig gearbeitet hatte, nicht davon ausgegangen werden können, dass er dauerhaft nicht in der Lage gewesen wäre, weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Vorstellbar wäre deshalb lediglich eine Reduzierung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, wenn man deren jetzt geltend gemachten Einwänden folgte und die Beklagte ihre dahingehenden Behauptungen beweisen könnte. Dies allein führt aber noch nicht dazu, die Geltendmachung der im Vergleich festgelegten Ansprüche durch die Kläger als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten. Denn insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte schuldhaft während der Vertragsverhandlungen davon abgesehen hat, die jetzt von ihr für bedeutsam erachteten näheren Umstände des Insolvenzverfahrens rechtzeitig aufzuklären.
6. Fehlende Anrechnung von Leistungen Dritter:
Das Landgericht hat schließlich zu Recht die zugesprochenen Ansprüche nicht um etwaige auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangene Ansprüche gekürzt. Denn es fehlt - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - an einer entsprechenden Vereinbarung im Vergleich, der Grundlage für die ausgeurteilten Zahlungsbeträge ist. Damit setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht auseinander und nennt auch sonst keinen Grund für ihre - lediglich schlicht mitgeteilte - abweichende Rechtsauffassung. Auch dieser Berufungsangriff ist daher unzulässig. Im Übrigen hat die Beklagte in keiner Weise näher dargelegt, welche Ansprüche von Sozialversicherungsträgern oder Dritten hier bereits „im Unfallereignis“ (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 197 d. A.) übergegangen sein könnten. Da die Klägerin zu 1 mit dem Verstorbenen nicht verheiratet war, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf Witwenrente. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger zu 2 als nichteheliches Kind eines selbständig Tätigen Rentenansprüche bei einem gesetzlichen Rentenversicherer bestehen könnten. Denkbar wäre deshalb lediglich ein Sozialhilfebezug, nachdem die Vorschusszahlungen der Beklagten aufgebraucht waren. Eine Legalzession zugunsten des Sozialhilfeträgers erfolgt jedoch nicht schon im Unfallzeitpunkt, weil es hier an einer dem Sozialversicherungsverhältnis vergleichbaren rechtlichen Beziehung im Unfallzeitpunkt fehlt (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 714 bei Fußnote 10). Vor der Leistung von Zahlungen des Sozialhilfeträgers ist der Geschädigte indessen in vollem Umfang selbst Anspruchsinhaber und berechtigt, über seine Ansprüche zu verfügen (Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 715).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft einen individuellen Einzelfall, durch den Interessen der Allgemeinheit nicht berührt werden. Die sich im Rahmen der Entscheidung stellenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung bereits geklärt, und der Senat ist insoweit auch nicht von der Auffassung anderer Obergerichte abgewichen.