Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.12.2009, Az.: 15 UF 148/09
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.12.2009
- Aktenzeichen
- 15 UF 148/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 35216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1209.15UF148.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Peine - 07.07.2009 - AZ: 20 F 117/09
Fundstellen
- FF 2010, 329
- FamRZ 2010, 817-819
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtmittels wird das am 7. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine geändert und neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 5/8, der Beklagte 3/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht als örtlicher Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht Elternunterhalt gegen den Beklagten geltend, zu dem dieser gegenüber seiner Mutter (der Hilfeempfängerin) verpflichtet ist. Ursprünglich waren 2.176 € eingeklagt. Nach einer teilweisen, die Zeit von August 2005 bis Februar 2006 betreffenden Klagerücknahme hat das Amtsgericht für März 2006 bis Juli 2007 insgesamt 2.049 € nebst Verzugszinsen darauf seit dem 8. August 2007 zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die volle Abweisung der Klage.
II. Die Berufung ist zum Teil begründet.
1. Wegfall des Unterhaltsanspruchs
Die Mutter des Beklagten hat ihren Anspruch auf Verwandtenunterhalt (§ 1601 BGB) weder ganz noch teilweise nach § 1611 Abs. 1 BGB verloren. Auch der mit der Berufung geführte Vortrag rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die Hilfeempfängerin durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen ihn schuldig gemacht hat.
Zwar kann Trunksucht grundsätzlich als sittliches Verschulden im Sinne der vorgenannten Vorschrift in Betracht kommen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1611 Rn 3). Voraussetzung ist aber weiter, dass die Unterhaltsbedürftigkeit gerade auf diesem Verschulden beruht. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr beruht die Bedürftigkeit seiner Mutter letztlich auf deren persönlichen Lebensumständen. Diese waren insbesondere durch die Übersiedlung aus der DDR in die Bundesrepublik schon bald nach der Geburt des Beklagten im Jahr 1953, die bereits während dessen Kindheit bestehende Sozialhilfebedürftigkeit, den frühen Tod des ersten Ehemannes und die Wiederheirat sowie dadurch geprägt, dass die Hilfeempfängerin entsprechend der damals verbreiteten gesellschaftlichen Rolle einer Ehefrau keine selbständige wirtschaftliche Lebensstellung durch Erwerbstätigkeit aufgebaut hat. Dazu, ob sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen überhaupt eine reale Chance hatte, fehlt hinreichender Vortrag. Deshalb kann dahinstehen, ob der Alkoholkonsum der Hilfeempfängerin tatsächlich ein solches Ausmaß angenommen hat, dass von einem sittlichen Verschulden auszugehen ist.
Unter den vorgenannten Umständen ist auch nicht festzustellen, dass die Mutter des Beklagten ihre Unterhaltspflicht ihm gegenüber gröblich vernachlässigt hat. Dies folgt insbesondere nicht ohne weiteres daraus, dass der Beklagte 1969 nach der Wiederheirat seiner Mutter nicht mit dieser zu deren neuem Ehemann nach B.-V. gezogen sondern in den Haushalt seiner Großeltern gewechselt ist.
Schließlich kann der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt werden, dass die Mutter des Beklagten sich ihm gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hätte. Der pauschale Vortrag, sie habe ihn ständig geschlagen, genügt dafür nicht. Die Berufungserwiderung wendet zutreffend ein, dass im Gegensatz zum heutigen Verständnis in der Kindheit und Jugend des Beklagten körperliche Züchtigung in gewissem Umfang gesellschaftlich allgemein toleriert war und deshalb nicht von vornherein ein persönliches Verschulden im Sinne einer sittlich-moralischen Verwerflichkeit begründet. Auch der Vortrag des Beklagten, seine Mutter habe während der Schwangerschaft mit ihm einen fehlgeschlagenen Abtreibungsversuch unternommen und er sei deshalb behindert (Verkümmerung einer Niere und Fehlen des rechten Daumens) geboren worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten und sich auf die ausführliche, durch die Betreuerin schriftlich niedergelegte Erklärung der Hilfeempfängerin vom 20. September 2006 berufen. Der Beklagte stützt sich dagegen allein auf das Zeugnis seiner Schwiegermutter R. K. und stellt in deren Wissen, seine Mutter habe dieser 1973 oder 1974 in einem Telefongespräch von einem solchen Abtreibungsversuch erzählt und dabei die Vermutung geäußert, darauf seien die Behinderungen zurückzuführen. Ohne den Vortrag tatsächlicher Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit dieser unter dem 18. April 2007 durch die Schwiegermutter schriftlich bestätigten Angabe sprechen könnten, ist der Beweisantritt auf unzulässige Ausforschung gerichtet und deshalb nicht zu erheben.
2. Verwirkung
Auch eine Verwirkung nach § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Dazu wäre Voraussetzung, dass die Geltendmachung von Unterhalt durch die Mutter des Beklagten nach Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Das ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beklagte wegen der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen seelischen Belastung bzw. wegen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter, die ihn seiner Überzeugung nach als Kind und Jugendlichen vernachlässigt hat, in psychiatrische Behandlung begeben musste und mit Antidepressiva behandelt wird, nicht der Fall.
3. Ausschluss des Anspruchsübergangs
Nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII geht ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch nicht über, soweit der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde. Ob und ggf. in welchem Umfang dies der Fall ist, muss aus der Sicht des Sozialhilferechts beurteilt werden; danach liegt eine unbillige Härte vor, wenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1441). Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn und soweit die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen für diesen und seine übrigen Familienmitglieder in Anbetracht seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde (vgl. BGH NJW 2004, 1298).
Davon ist hier - nur - in dem Umfang auszugehen, in dem der Unterhaltsanspruch auf den Erwerbseinkünften der Ehefrau des Beklagten beruht. Diese bezieht (bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigende) Erwerbsunfähigkeitsrente, ist unstreitig zu 100% schwerbehindert und in Pflegestufe III eingruppiert. Gleichwohl übt sie als mathematisch-technische Assistentin am PC-Heimarbeitsplatz eine geringfügige Beschäftigung aus, um zum Familienunterhalt beizutragen und trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in das Erwerbsleben eingegliedert zu sein. Davon ist der Senat nach den glaubhaften Angaben des Beklagten im Verhandlungstermin am 20. November 2009, an dem seine Ehefrau im Rollstuhl als Zuhörerin teilgenommen hat, überzeugt (§ 286 ZPO). Die Heranziehung dieses unterhaltsrechtlich deutlich überobligatorisch erzielten Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei der Inanspruchnahme des Beklagten für die seiner Mutter gewährte öffentliche Hilfe würde zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung seiner ehelichen Lebensverhältnissen führen, § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII.
4. Einwendungen gegen die Einkommensermittlung
a) Sonderzuwendungen für 2007
Soweit der Beklagte rügt, dass im angefochtenen Urteil die im November 2007 gezahlte Sonderzuwendung bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens für Januar 2007 bis Juli 2007 berücksichtigt worden ist, dringt er nicht durch. Seine Argumentation, dass nur tatsächliche Einkünfte zugrunde zu legen sind, wäre nur dann schlüssig, wenn die Unterhaltspflicht mit Ablauf des Juli 2007, d.h. des hier streitigen Zeitraums geendet hätte und deshalb laufender Unterhalt für die Folgezeit nicht mehr in Betracht käme. Das trifft nicht zu.
b) Steuernachzahlung für 2005
Wie mit der Berufung geltend gemacht, ist die mit Bescheid des Finanzamts Peine vom 6. November 2006 für 2005 festgesetzte Steuernachzahlung von 2.064,10 € im Jahr ihres Anfalls zu berücksichtigen, sodass monatlich rund 172 € einzustellen sind. Nach der Berechnungsweise der Klägerin hat dies bei der Ermittlung des bereinigten Erwerbseinkommens des Beklagten und seiner Ehefrau je häfltig zu erfolgen, mithin in Höhe von 86 €.
c) Wohnvorteil
Auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung vorgetragenen Wert bildenden Faktoren erscheint der durch die Klägerin und ihr folgend durch das Amtsgericht eingestellte Wohnwert von monatlich 392 € nicht überhöht (§ 287 Abs. 2 ZPO).
d) Berufsbedingte Fahrtkosten
Dass dem Beklagten auch in der Zeit von Dezember 2006 bis Februar 2007 sowie im Juni 2007 und Juli 2007 berufsbedingte Fahrtkosten entstanden sind, hat das Amtsgericht berücksichtigt. Angriffe gegen den dabei ermittelten Umfang sind mit der Berufung nicht geführt.
5. Einwendungen gegen die Berechnungsmethode
Die von der Klägerin eingehaltene Berechnungsmethode widerspricht - jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beklagten - weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle (vgl. dort insbesondere Nr. 21.3.3). Sie ist deshalb auch vom Senat einzuhalten.
6. Ermittlung des übergegangenen Anspruchs
Auf der Grundlage des mit der Klageschrift vorgelegten Zahlenwerks ergibt sich nach Maßgabe der vorstehenden Beurteilung nachfolgende Berechnung.
a) März 2006
Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
b) April 2006
Unter Berücksichtigung der hälftigen (weiteren) Steuernachzahlung von 86 € verbleibt ein Einkommen des Beklagten von (1.534,21 - 86) 1.448,21 €. Auf Seiten
der Ehefrau des Beklagten sind nach Abzug des bereinigten Erwerbseinkommens von 179 € und der hälftigen Steuernachzahlung von 86 € noch (1.247,56 - 179 - 86) 982,56 € einzustellen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.430,77 €. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten zu belassenden Selbstbehalts von 1.400 € und des Selbstbehalts der Ehefrau von 1.050 € verbleibt kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen.
c) Mai 2006
Es verbleibt ein Einkommen des Beklagten von (1.648,30 - 86) 1.562,30 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind (1.163,49 - 179 - 86) 898,49 € einzustellen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.460,79 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 63,49%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 10,79 €. Davon entfallen auf den Beklagten 63,49%, mithin 6,85 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 3 €.
d) Juni 2006
Es verbleibt ein Einkommen des Beklagten von (1.972,27 - 86) 1.886,27 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind weiterhin (1.163,49 - 179 - 86) 898,49 € einzustellen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.784,76 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 67,74%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 334,76 €. Davon entfallen auf den Beklagten 67,74%, mithin 226,77 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 133 €.
e) Juli 2006
Es verbleibt ein Einkommen des Beklagten von (1.944,68 - 86) 1.858,68 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind weiterhin (1.163,49 - 179 - 86) 898,49 € einzustellen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.757,17 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 67,41%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 €
und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 307,17 €. Davon entfallen auf den Beklagten 67,41%, mithin 207,06 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 104 €.
f) August 2006
Es verbleibt ein Einkommen des Beklagten von (1.640,59 - 86) 1.554,59 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind weiterhin (1.163,49 - 179 - 86) 898,49 € einzustellen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.453,08 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 63,37%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 3,08 €. Davon entfallen auf den Beklagten 63,37%, mithin 1,95 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 1 €.
g) September 2006
Es verbleibt ein Einkommen des Beklagten von (1.683,63 - 86) 1.597,63 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind weiterhin (1.163,49 - 179 - 86) 898,49 € einzustellen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.496,12 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 64,00%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 46,12 €. Davon entfallen auf den Beklagten 64,00%, mithin 29,52 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 15 €.
h) Oktober 2006 und November 2006
Es verbleibt ein Einkommen des Beklagten von monatlich (1.792,36 - 86) 1.706,36 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind jetzt monatlich (1.163,49 - 201,88 - 86) 875,61 € einzustellen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.581,97 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 66,09%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 131,97 €. Davon entfallen auf den Beklagten 66,09%, mithin 87,22 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also monatlich rund 44 €.
i) Dezember 2006 und Januar 2007
Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
j) Februar 2007
Es verbleibt beim in der Klageschrift eingestellten Einkommen des Beklagten von 1.634,04 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind nach Abzug des Erwerbseinkommens (1.244,91 - 283,30) 961,61 € zu berücksichtigen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.595,65 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 62,95%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 145,65 €. Davon entfallen auf den Beklagten 62,95%, mithin 91,69 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 46 €.
k) März 2007
Es verbleibt beim in der Klageschrift eingestellten Einkommen des Beklagten von 1.622,47 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind weiterhin (1.244,91 - 283,30) 961,61 € zu berücksichtigen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.584,08 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 62,79%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 134,08 €. Davon entfallen auf den Beklagten 62,79%, mithin 84,19 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 42 €.
l) April 2007
Es verbleibt beim in der Klageschrift eingestellten Einkommen des Beklagten von 1.656,95 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind (1.244,91 - 283,30) 961,61 € zu berücksichtigen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.618,56 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 63,28%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 145,65 €. Davon entfallen auf den Beklagten 63,28%, mithin 92,17 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 46 €.
m) Mai 2007
Es verbleibt beim in der Klageschrift eingestellten Einkommen des Beklagten von 1.622,47 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind (1.244,91 - 283,30) 961,61 € zu berücksichtigen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.584,08 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 62,79%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 134,08 €. Davon entfallen auf den Beklagten 62,79%, mithin 84,19 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 42 €.
n) Juni 2007
Das Amtsgericht hat auf die in der Klageerwiderung erhobene Einwendung berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten von 245 € berücksichtigt. Dass tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden sind, ist mit der Berufung nicht vorgetragen. Somit ist der vorgenannte Betrag von dem in der Klageschrift eingestellten Einkommen des Beklagten abzusetzen, was Einkünfte von (2.097,07 - 245) 1.852,07 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind (1.244,91 - 283,30) 961,61 € zu berücksichtigen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.813,68 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 65,82%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 363,68 €. Davon entfallen auf den Beklagten 65,82%, mithin 239,37 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 120 €.
o) Juli 2007
Das Amtsgericht hat auf die in der Klageerwiderung erhobene Einwendung berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten von 132 € berücksichtigt. Dass tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden sind, ist mit der Berufung nicht vorgetragen. Somit ist der vorgenannte Betrag von dem in der Klageschrift eingestellten Einkommen des Beklagten abzusetzen, was Einkünfte von (2.026,73 - 132)
1.894,73 €. Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten sind (1.244,91 - 283,30) 961,61 € zu berücksichtigen. Dann beläuft sich das Familieneinkommen auf 2.856,34 €. Daran hat der Beklagte einen Anteil von 66,33%. Nach Abzug der Selbstbehalte von 1.400 € und 1.050 € verbleibt ein Familieneinkommen von 406,34 €. Davon entfallen auf den Beklagten 66,33%, mithin 269,53 €. Die Hälfte hat er einzusetzen, also rund 135 €.
7. Gesamtanspruch
Nach dem vorstehenden Zahlenwerk sind für die Zeit von März 2006 bis Juli 2007 auf die Klägerin nach § 94 SGB XII Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin von insgesamt (3 + 133 + 104 + 1 + 15 + 44 + 44+ 46 + 42 + 46 + 42 + 120 +135) 775 € übergegangen.
8. Verzugszinsen
Der Beklagte befindet sich aufgrund der ihm am 9. Juli 2007 zugegangenen Aufforderung zur Zahlung bis zum 7. August 2007 seit dem 8. August 2007 in Verzug (§ 286 BGB), weshalb nach § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO a.F., Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Dr. Meyer-Holz
Gerdes