Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.12.2009, Az.: 2 U 134/09
Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückzahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.12.2009
- Aktenzeichen
- 2 U 134/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 31854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1223.2U134.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 28.09.2009 - AZ: 20 O 40/09
Rechtsgrundlagen
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- § 548 BGB
- § 812 BGB
Fundstellen
- GuT 2011, 276-280
- Info M 2010, 173
- MietRB 2010, 136
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung richtet sich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern nach den §§ 195, 199 BGB. Der Vermieter kann den geleisteten Vorschuss zurückfordern, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt und über die Verwendung des Vorschusses keine Abrechnung erteilt.
In dem Rechtsstreit
I. Gewerbe und Wohnbau R. KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter K. H. R., C., H.,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K. R., G., H.,
Geschäftszeichen: #####
gegen
N. MarkenDiscount AG & Co. KG, vormals P. Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG, Zweigniederlassung H., vertreten durch die Geschäftsführer A. G.,
M. K., C. L. u. a., A. Straße, H.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro K., L., H.,
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 23. Dezember 2009 beschlossen:
Tenor:
Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur eventuellen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 15. Januar 2010 gegeben.
Gründe
I.
Die Parteien waren durch einen Mietvertrag über Räume in der V. in H. miteinander verbunden. Die Beklagte betrieb dort einen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt. Nachdem es zu Schäden am Kunststeinfußboden im Ladenlokal gekommen war, nahm die Beklagte die Klägerin mit Erfolg vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Anspruch. mit Urteil vom 24. September 1997 wurde die Klägerin zur Zahlung von 74.100 DM verurteilt. Eine Berufung blieb erfolglos, die Revision wurde zurückgewiesen. Zur Befriedigung des titulierten Zahlungsanspruchs rechnete die Beklagte mit fälligen Mietansprüchen auf. Die letzte Aufrechnung erfolgte am 15. Mai 1991. Das Mietverhältnis wurde über mehrere Anschlussmietverträge durchgehend fortgesetzt und endete zum 31. August 2008. Die Rückgabe der Mieträume erfolgte am 4. September 2008. Irgendwelche Mangelbeseitigungsarbeiten am Kunststeinfußboden nahm die Beklagte während der Dauer des Mietverhältnisses zu keiner Zeit vor.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. § 548 Abs. 1 BGB sei nicht einschlägig, die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung eines zur Mängelbeseitigung geleisteten Kostenvorschusses richte sich vielmehr nach den §§ 195, 199 BGB richten. Verjährung sei deshalb spätestens am 31. Dezember 2004 eingetreten. Die Erhebung der Klage am 23. Februar 2009 sei nicht in unverjährter Zeit erfolgt.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten Berufung.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Gegenteiliges zeigt die Berufung der Klägerin auch nicht auf. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 548 Abs. 1 BGB orientiert sich der Senat an der herrschenden Meinung. Bezüglich der Fälligkeit des Anspruchs auf Rückforderung eines zur Mangelbeseitigung geleisteten Kostenvorschusses folgt der Senat der Rechtsprechung zu vergleichbaren Ansprüchen im Werkvertragsrecht. Die Berufung hat aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs aus § 812 BGB sich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB richtet, sondern vielmehr nach den §§ 195, 199 BGB.
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Änderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Ansicht der Klägerin, § 548 Abs. 1 BGB gelte nicht nur für Ansprüche aus mietrechtlichen Vorschriften, sondern auch für Ansprüche aus Eigentum, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag usw., sofern nur in irgendeiner Form eine Verbindung zu Mietverhältnis gegeben sei, geht fehl. Dies ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Kommentierung in einer veralteten Auflage des Münchener Kommentars. Auch wenn § 548 Abs. 1 BGB nach seinem Gesetzeszweck weit auszulegen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei demjenigen Anspruch, der § 548 Abs. 1 BGB unterfallen soll, um einen solchen handeln muss, der vom Gesetzeswortlaut umfasst ist bzw. nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unter den Regelungsgehalt subsumiert werden kann. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines geleisteten Kostenvorschusses nicht der Regelung des § 548 Abs. 1 BGB unterfällt.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die Vorschrift "für alle Ersatzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstandenen Veränderungen und Verschlechterungen gelten, also auch für die auf das Eigentum oder auf eine unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche dieser Art" (vgl. Mugdan II Seite 841, 843). Dies hat der Gesetzgeber im Wortlaut des Gesetzes insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es sich nur um Ersatzansprüche des Vermieters "wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache" handeln sollte, die der kurzen Verjährung unterfallen. Nach allgemeiner Ansicht beschränkt sich daher der Anwendungsbereich des § 548 Abs. 1 BGB auf Ersatzansprüche des Vermieters gerade wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, alle anderen Vermieteransprüche verjähren dagegen in der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (vgl. Franke DWW 2002, 86. Staudinger/Emmerich, BGB, Mietrecht 1, 2006, § 548 Rd. 16). Mit Ersatzansprüchen des Vermieters "wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache" meint das Gesetz in § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB alle Ansprüche des Vermieters, die ihren Grund darin haben, dass der Mieter die Mietsache zwar zurückgeben kann, aber nicht in dem geschuldeten Zustand, insbesondere weil er sie beschädigt hat ("Verschlechterung") oder weil er sie vertragswidrig umgebaut hat ("Veränderung") (vgl. Staudinger/Emmerich, aaO., Rd. 4 m. w. N.). Zusammenfassend beschränkt sich die Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB danach auf sämtliche Schadensfolgen aus den wegen Veränderung oder Verschlechterungen der Mietsache bezeichneten Vermieteransprüchen und damit auf die Kosten der Wiederherstellung der Sache, auf vorbereitende Aufwendungen bei der Schadensfeststellung und den Ersatz von Mietausfall (vgl. Schmidt Futterer/Gather, Mietrecht, 9. Aufl., § 548 Rd. 40 m. w. N.).
Im Streitfall beruht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aber bereits nicht darauf, dass Veränderungen bzw. Verschlechterungen der Mietsache vorlagen. vielmehr besteht der Anspruch allein deshalb, weil die Beklagte als Mieterin gerade keine Veränderungen (Mängelbeseitigungsarbeiten) vorgenommen hatte. Die Mieträume befanden sich bei Mietende hinsichtlich des Mangels, für den die Klägerin den Kostenvorschuss geleistet hatte, in demjenigen Zustand, in dem die Beklagte die Mieträume zurückzugeben hatte. Dadurch, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Erfolg den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend gemacht hatte, hat sie sich gegenüber der Klägerin nicht der Verpflichtung ausgesetzt, nunmehr den Mangel auch tatsächlich zu beseitigen. Vielmehr war die Beklagte lediglich berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme an Stelle der Vermieterin die Mängel selbst zu beseitigen. Es stand der Beklagten auch nach Zahlung des Kostenvorschusses frei, die Mangelbeseitigung entweder durchzuführen oder aber den mangelhaften Zustand weiter hinzunehmen. Wenn die Beklagte die Arbeiten nicht durchgeführt hat, folgt aus diesem Umstand jedenfalls nicht, dass sie die Mieträume insoweit in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben hat. Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten, an das der Gesetzgeber die kurze Verjährung anknüpfen wollte, hat gerade nicht vorgelegen.
Hinzu kommt, dass auch der Sinn und Zweck des § 548 Abs. 1 BGB der Anwendung dieser Norm auf den geltend gemachten Anspruch entgegen steht. Anlass für die Normierung einer von der regelmäßigen Verjährung abweichenden kurzen Verjährungsfrist war, dass hinsichtlich bestimmter Ansprüche innerhalb eines kurzen Zeitraums Rechtssicherheit geschaffen werden sollte, weil mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Rückgabe der Mietsache der Nachweis von Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache während der Mietzeit immer mehr erschwert wird. Da der Vermieter regelmäßig erst nach Rückgabe der Sache in der Lage ist, die Mietsache auf Schäden hin zu untersuchen und sich über Rechtsbehelfe schlüssig zu werden (vgl. Staudinger/Emmerich, aaO., Rd. 23), hat der Gesetzgeber außerdem für den Verjährungsbeginn in Abweichung von
§ 198 BGB a. F. bzw. § 200 Satz 1 vorletzter Halbsatz BGB n. F. nicht auf die Entstehung des Anspruchs abgestellt, sondern bewusst denjenigen Zeitpunkt gewählt, in dem der Vermieter die Sache zurück erhält. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber diejenigen Ansprüche wegen Verletzung oder Verschlechterung der Mietsache der kurzen Verjährung unterfallen lassen wollte, die der Vermieter regelmäßig erst bei Rückgabe der Mietsache erkennen kann.
Ein solches Bedürfnis besteht indes hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin nicht. Denn bei einem geleisteten Kostenvorschuss kann der Vermieter, auch wenn das Mietverhältnis nicht kurzfristig beendet wird, regelmäßig in überschaubarer Zeit ohne Weiteres feststellen, ob ihm ein etwaiger Rückzahlungsanspruch zusteht. Dieses ergibt sich aus der Natur des Anspruchs. Der Vorschussanspruch ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, § 633 Abs. 2 BGB a. F. aus Billigkeitsgründen nach § 242 BGB in Anlehnung an § 669 BGB entwickelt worden (BGHZ 68, 372, 378), und zwar zunächst zu § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (BGHZ 74, 272. 54, 244, 247. 61, 28, 30) und dann auf § 538 Abs. 2 BGB a. F. (BGHZ 56, 136), § 633 Abs. 2 BGB a. F. (BGHZ 68, 372, 378) und auf § 536 a Abs. 2 BGB n. F. (BGH NJW 2008, 2432) übertragen worden (vgl. hierzu Rechtsentscheid KG NJWRR 1988, 1039). Seine innere Rechtfertigung folgt aus einem "Gebot der Billigkeit" (vgl. BGH NJW 1971, 1450, 1451). Macht ein Mieter mit Erfolg den zweckgebundenen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung geltend und wird der Vorschuss gezahlt, so kann der Vermieter den gezahlten Vorschuss zurückfordern, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt bzw. nicht mehr ernsthaft betreibt (zum vergleichbaren Anspruch des Werkunternehmers: Kapellmann/Messerschmidt/Weyer, VOB, 2007, § 13 Rd. 288. BGHZ 47, 272. BGH BauR 1984, 406). Den Vorschuss muss er abrechnen. Innerhalb welcher Zeit der Mieter die Mängelbeseitigung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Wie im Werkvertragsrecht wird ein Richtwert von regelmäßig bis zu einem Jahr anzunehmen sein (vgl. OLG Köln BauR 1988, 483. OLG Celle IBR 2002, 308. OLG Nürnberg IBR 2003, 529. OLG Braunschweig IBR 2003, 539. OLG Oldenburg BauR 2008, 1641). Nach Ablauf der Frist entfällt zugleich die Berechtigung des Mieters, den zweckgebunden geleisteten Vorschuss zu behalten (vgl. OLG Oldenburg aaO.). Dem Vermieter steht bei nicht rechtzeitiger Verwendung des zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB zu. Mithin hat der Vermieter, der wie der Kläger einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung an den Mieter hat leisten müssen, den Mieter lediglich nach Ablauf der angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung und Abrechnung zur Abrechnung aufzufordern, wodurch er erfährt, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt worden ist oder nicht. Der Vermieter muss die Mietsache nicht einmal in Augenschein nehmen, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ihm ein Rückforderungsanspruch zusteht oder nicht.
Dieser Fall ist indes nicht mit dem Fall vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 548 Abs. 1 BGB hat regeln wollen. Dort ging es darum, dass der Vermieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die der Mieter zu vertreten hat, zu Grund und Höhe eines etwaigen Anspruches erst nach Rückgabe der Mietsache Feststellungen treffen kann. Mithin unterfällt der geltend gemachte Anspruch nicht dem Schutzzweck der Norm. Ein Bedürfnis, § 548 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden, besteht nicht.
2. Verjährt der mit der Klage geltend gemachte Rückforderungsanspruch insofern nach den §§ 195, 199 BGB, ist dieser Anspruch, was die Klägerin auch gar nicht in Zweifel zieht, im Streitfall in verjährter Zeit erhoben worden, so dass die Beklagte auf Dauer berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.
Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, wann im Streitfall konkret die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und zur Abrechnung über den geleisteten Vorschuss verstrichen war und wann genau damit der Rückforderungsanspruch der Klägerin entstanden war. Selbst wenn man annähme, der Anspruch der Klägerin wäre erst Ende des Jahres 1995, und damit rund 3,5 Jahre nach vollständiger Zahlung des Kostenvorschusses entstanden, wäre der Anspruch der Klägerin verjährt. Im damaligen Zeitpunkt betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch zwar noch 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.) nach der Entstehung des Anspruchs (§ 198 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Danach war die Verjährung am 1. Januar 2002 noch nicht vollendet. Nach der im Jahre 2001 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Rechtsänderung findet jedoch auf die Dauer der Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EGBGB nunmehr neues Recht Anwendung, weshalb die Laufzeit sich nunmehr nach den § 195, 199 BGB bemisst. Nachdem der Anspruch der Klägerin nach obigen Ausführungen jedenfalls vor Ende des Jahres 2001 bereits entstanden war und der Klägerin die den Anspruch begründenden Umstände der Nichtvornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Beklagte auch bekannt waren bzw. wegen der ausgebliebenen Abrechnung über den zur Mängelbeseitigung geleisteten Kostenvorschuss zumindest grob fahrlässig unbekannt waren, war der mit der Klage geltend gemachte bereicherungsrechtliche Zahlungsanspruch nach Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt.