Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: 11 U 93/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.12.2009
Aktenzeichen
11 U 93/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - AZ: 13 O 232/08

Tenor:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat der Senat mit Urteil vom 12. November 2009 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragt, den Tatbestand des am 20. November 2009 zugestellten Senatsurteils dahingehend zu ergänzen, dass neben dem 5 %-igen Agio, welches der Beklagten als Rückvergütung zufloss, weitere Rückvergütungen in Höhe von mindestens 2 % des Anlagebetrags an die Beklagte gezahlt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 2. Dezember 2009 Bezug genommen.

II.

2

Der Antrag ist unzulässig und unbegründet.

3

Der Antrag ist zwar statthaft und wurde auch form- und fristgerecht gestellt. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann binnen einer zweiwöchigen Frist die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil, obwohl dieses gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen förmlichen Tatbestand i. S. v. § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthält (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1434, 1435 [BGH 08.01.2007 - II ZR 334/04]).

4

Der Antrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten ist jedoch unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das Revisionsgericht wäre selbst dann, wenn der bezeichnete Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten weder durch eine Darstellung im Tatbestand noch durch eine § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO genügende Bezugnahme in dem zweitinstanzlichen Urteil Erwähnung gefunden hätte, nicht gehindert, das übergangene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, V ZR 257/03). Die auf § 314 ZPO gestützte Annahme, dass nicht erwähnte Angriffs- und Verteidigungsmittel auch tatsächlich unterblieben sind (negative Beweiskraft des Tatbestandes), wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Parteivorbringen in dem Urteilstatbestand vollständig wiedergegeben werden müsste. Nur dann könnte nämlich von dem Fehlen einer Darstellung auf das Fehlen entsprechenden Vortrags geschlossen werden. Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens kann aber nicht mehr zu den Funktionen des Urteilstatbestands zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer "knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (BGH, Urteil vom 12. März 2004, V ZR 257/03, m. w. N.). Insbesondere seit der gänzlichen Aufgabe des Bezugnahmeverbots durch die Neufassung des § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO stehen indessen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zum Nachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Da mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftsätze verbunden ist (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 137, Rn. 3), ergibt sich der Prozessstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakte. Allein mit dem Hinweis auf die negative Beweiskraft des Urteilstatbestandes kann mithin Parteivorbringen, das sich aus den vorbereiteten Schriftsätzen ergibt, in dem Rechtsmittelverfahren nicht unberücksichtigt bleiben.

5

Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Durch die umfassende Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien ( vgl. Seite 5 des Urteils vom 12. November 2009, Bl. 599 d. A. ) hat der Senat das Vorbringen, dessen ausdrückliche Erwähnung die Klägerin und der Drittwiderbeklagte begehren, bereits zum Gegen-stand seiner tatbestandlichen Feststellungen gemacht, sodass es an einer nach § 320 ZPO zu berichtigenden Auslassung fehlt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 320 Rn. 4 m. w. N.). Darüber hinaus ist die Höhe des Agios aus dem Abschnitt I der Gründe ersichtlich (Seite 3 des Urteils vom 12. November 2009, Bl. 598 d. A.), die Höhe der behaupteten Kick-Back-Zahlung aus dem Abschnitt II des Urteils vom 12. November 2009 (Seite 9 des Urteils vom 12. November 2009, Bl. 601 d. A.).

6

Der Antrag war daher zurückzuweisen.