Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.12.2009, Az.: 2 W 350/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.12.2009
Aktenzeichen
2 W 350/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 35217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:1218.2W350.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 20.11.2009

Fundstellen

  • DNotZ 2011, 70-71
  • FGPrax 2010, 149
  • JurBüro 2010, 260-261
  • MDR 2010, 473-474
  • MittBayNot 2010, 417-418
  • NWB 2010, 2200
  • NWB direkt 2010, 749
  • NotBZ 2010, 148-150
  • StuB 2010, 723
  • ZNotP 2010, 199-200

Tenor:

Die am 8. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht Celle eingegangene weitere Beschwerde des Notars Dr. E. vom 4. Dezember 2009 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Notar hat dem Kostenschuldner die durch die Einlegung der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23,80 €.

Gründe

1

I. Mit seiner weiteren Beschwerde vom 4. Dezember 2009 wendet sich der Notar gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 20. November 2009, durch den die Kostenrechnung des Notars vom 20. März 2009 (Urkunden-Nr. #####) abgeändert worden ist.

2

Der Notar beurkundete einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Einmann-GmbH im Rahmen des vereinfachten Gründungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 a GmbHG und verwendete hierbei das Musterprotokoll gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 a GmbHG. Unter der Ziffer 4. der Bestellungsurkunde erfolgte die Bestellung des Kostenschuldners als Geschäftsführer. Der Notar erstellte für diese Tätigkeit eine Kostenberechnung vom 20. März 2009 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 55,75 €, wobei er neben einer 10/10-Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gem. §§ 141, 32, 145 Abs. 1, 36 Abs. 1 KostO eine 20/10-Gebühr gem. §§ 141, 32, 45 Abs. 1 Satz 1, 47 KostO für die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses zur Bestellung eines Geschäftsführers in Ansatz brachte.

3

Der Präsident des Landgerichts H. hat den Notar im Wege der Prüfung seiner Notariatsgeschäfte angewiesen, bezüglich des letzteren Kostenansatzes eine Entscheidung des Landgerichts H. herbeizuführen. Das Landgericht H. hat sodann die streitgegenständliche Kostenrechnung auf einen Betrag in Höhe von 31,95 € abgeändert.

4

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers im Rahmen des Musterprotokolls nicht durch Beschluss, sondern im Gesellschaftsvertrag erfolgte und daher keine gesonderte Gebühr gem. § 47 KostO anfalle.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 8. Dezember 2009 eingegangene weitere Beschwerde des Notars vom 4. Dezember 2009. Der Notar macht geltend, dass das Musterprotokoll eine Zusammenfassung des Gesellschaftsvertrages, des Geschäftsführerbestellungsbeschlusses, der Gründungsurkunde und der Liste der Gesellschafter darstellte. Die herrschende Meinung gehe davon aus, dass es sich bei der Bestellung des Geschäftsführers im Rahmen des Musterprotokolls um einen sogenannten unechten Satzungsbestandteil handele. Wenn aber die Geschäftsführerbestellung keinen Satzungsbestandteil schaffe, so könne nicht von einer Bestellung durch Gesellschaftsvertrag ausgegangen werden.

6

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

7

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden gem. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, weil das Verfahren vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts, nämlich mit Schriftsatz des Notars vom 3. August 2008, beim Landgericht H. eingegangen am selben Tage, eingeleitet worden ist.

8

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO zugelassen. Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

9

Der Senat ist an einer Sachentscheidung auch nicht gehindert. Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars war entbehrlich, weil der Senat der vom Landgericht H. vertretenen Auffassung folgt, die auch von der vorgesetzten Dienstbehörde geteilt wird. Eine Anhörung der Beteiligten zu 2. konnte unterbleiben, weil dieser durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert wird.

10

III. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 4 KostO).

11

Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Bestellung eines Geschäftsführer gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts, d.h. durch Beschlussfassung auf der Grundlage von § 46 Nr. 5 i.V.m. §§ 47ff. GmbHG erfolgt. Die Kostenvorschrift des § 47 KostO findet aber ausschließlich dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer im Beschlusswege bestellt und dieser Beschluss beurkundet wird. Erfolgt die Bestellung hingegen in einem GmbH-Gründungsvertrag gem. § 6 Abs. 3 GmbHG, ist die Geschäftsführerbestellung Bestandteil eines einheitlichen Vertrages, für den (ausschließlich) die Gebühr des § 36 KostO zu erheben ist (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand: Nov. 2009, § 39 Rdz. 20 a).

12

Die Beurkundung der Bestellung eines Geschäftsführers in dem gesetzlichen Musterprotokoll gem. § 1 Abs. 1 a GmbHG i.V.m. der Anlage zum GmbHG stellt - wie das Landgericht mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen festgestellt hat - keine Beurkundung eines Beschlusses im o.g. Sinne dar. Denn auf das Musterprotokoll finden gem. § 2 Abs. 1 a Satz 5 GmbHG die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag (das ist die gesellschaftsrechtliche Satzung) Anwendung. Konsequenterweise stellt sich die Bestellung des Geschäftsführers einer Einmanngesellschaft daher als Bestellung "im Gesellschaftsvertrag" i.S. von § 6 Abs. 3 GmbHG dar (so ausdrücklich Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage, § 2 Rdz. 56; vgl. auch Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Auflage, § 2 Rdz. 19: Gesellschaftsvertrag "mit [sic !] Geschäftsführerbestellung").

13

Soweit demgegenüber von Beyer (in: Lutter/Hommelhoff/Beyer, GmbH-Gesetz, 17. Auflage, § 2 Rdz. 35) unter Hinweis auf die Motive zum MoMiG ausgeführt wird, dass das Musterprotokoll die im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehenen drei Dokumente Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Beschluss über die Geschäftsführerbestellung umfasse (so Lutter/Hommelhoff/Beyer, GmbH-Gesetz, 17. Auflage, § 2 Rdz. 35) rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Feststellung der angegeben Bundestagsdrucksache (Nr. #####) so nicht entnehmen lässt. Dort heißt es nämlich lediglich:

14

"Der im Regierungsentwurf vorgesehene beurkundungsfreie Mustergesellschaftsvertrag wird durch ein beurkundungspflichtiges "Musterprotokoll" ersetzt. ... Die Vereinfachung wird durch die Bereitstellung von Mustern, die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem Dokument ... bewirkt.

15

Von der Bestellung eines Geschäftsführers mittels Beschluss ist in der vorgenannten Drucksache mithin keine Rede. Im übrigen stellt sich auch Beyer im folgenden auf den Standpunkt, dass die Bestellung des Geschäftsführers im Musterprotokoll ein - wenn auch unechter - Satzungsbestandteil sei (aaO., Rdz. 47). Wenn die Bestellung aber Bestandteil der Satzung, also des Gesellschaftsvertrages ist, dann liegt keine Bestellung im Beschlusswege, sondern eine dem Kern nach gesellschaftsrechtliche Regelung vor (vgl. auch Tebben, Die Reform der GmbH, RNotZ 2008, 443, wonach das Musterprotokoll keine Differenzierung enthalte, wonach zwischen Gesellschaftsvertrag und gesonderten Beschluss hinsichtlich der Geschäftsführerbestellung zu unterscheiden sei).

16

Die Erwägung, dass es sich nur um einen "unechten Satzungsbestandteil" handele, ist allein für die Frage von Bedeutung, ob die Bestellung im Musterprotokoll durch einfachen Gesellschafterbeschluss nachträglich geändert werden kann (vgl. Tebben, aaO., 444). Sie rechtfertigt es indes nicht, kostenrechtlich von zwei kostenpflichtigen Tätigkeiten auszugehen.

17

Allein dies Verständnis wird auch dem mit dem MoMiG verfolgten Gesetzeszweck gerecht, wonach die erleichterte und vor allem kostengünstigere Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ermöglichen werden sollte.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

19

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO.