Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.12.2009, Az.: 12 UF 67/09

Voraussetzungen der Gebührenermäßigung bei Abschluss eines Vergleichs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.12.2009
Aktenzeichen
12 UF 67/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 29965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:1222.12UF67.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Winsen/Luhe - 4 F 46/05

Fundstellen

  • AGS 2010, 193-194
  • FamFR 2010, 89

Amtlicher Leitsatz

Erledigen die Parteien durch den Vergleich nicht den vollständigen Streitstoff einschließlich der Kosten, kommt eine Gebührenreduzierung nicht in Betracht.

Tenor:

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Gerichtskostenrechnung vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Die Parteien schlossen im Berufungsverfahren einen Vergleich über die isoliert angefochtene Folgesache Zugewinn. Ziffer 2 des Vergleichs lautet:

2

2. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung der in das billige Ermessen des Senats gestellten Kostenentscheidung verzichten.

3

Der Senat hat sodann durch Beschluss entschieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Antragsgegner zu 1/5 und der Antragstellerin zu 4/5 zur Last fallen und im Übrigen gegeneinander aufgehoben werden.

4

Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist für das Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 1320 Anl. 1 GKG nach einem Streitwert von 83.534,24 € in Höhe von 2.268 € festgesetzt worden. Der Anteil der Antragstellerin hieran wurde auf 1.814,00 € festgesetzt. Unter Anrechnung eines Vorschusses in Höhe von 453,60 € wurden der Antragstellerin 1.360,80 € in Rechnung gestellt.

5

Hiergegen richtet sich die 'Beschwerde' der Antragstellerin. Diese macht geltend, die Gebühr reduziere sich nach Nr. 1322 GKG, weil in dem Verfahren ein Vergleich geschlossen worden sei.

6

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

7

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, nachdem der Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat, § 66 Abs. 6 GKG.

8

Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet. Die Kostenrechnung vom 11. September 2009 ist nicht zu beanstanden.

9

Gem. Nr. 1320 Anlage 1 GKG entsteht für das Berufungsverfahren gegen eine Ehesache bzw. eine Folgesache eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3,0 Gebühren. Dies sind bei einem Streitwert von 83.534,24 € 2.268 € (3 x 756).

10

Die Voraussetzungen für eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1322 Anlage 1 GKG liegen nicht vor. Nach Ziff. 3 dieser Vorschrift reduziert sich die Gebühr auf 1,0 Gebühren, wenn die Sache durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn der gesamte Streitstoff durch den Vergleich erledigt wird und keine weitere gerichtliche Tätigkeit erforderlich wird (OLG Köln, NJWRR 1998, 1293. OLG Hamburg, MDR 1997, 103. OLG München, MDR 1999, 957. Meyer, GKG, 7. Aufl., KV Nr. 1210 Rn 42). Nach der Fassung des Gesetzes rechtfertigt sich die Gebührenreduzierung, wenn sich die Sache durch eine der in Nr. 1320 Anlage 1 GKG aufgezählten Alternativen endet und eine weitere gerichtliche Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist. Besonders deutlich wird dies aus der Formulierung zu Ziffer 3 Nr. 1322 Anlage 1 GKG. Erledigt sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien, kommt eine Gebührenreduzierung nur in Betracht, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. In diesen Fällen wird eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff vermieden. Die Gebührenermäßigung greift somit nur ein, wenn sich die Parteien auch über die Kostenregelung verständigen und eine Gerichtsentscheidung nicht erforderlich ist. Hier hat aber der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden müssen. Der Umstand, dass die Parteien insoweit auf eine Begründung der Entscheidung verzichtet haben, ist unerheblich (OLG Hamburg, MDR 1997, 103).

11

Da im Übrigen die Kostenrechnung rechnerisch nicht zu beanstanden ist, ist die Erinnerung zurückzuweisen.

12

Gem. § 66 Abs. 8 GKG werden Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.