Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.09.2011, Az.: L 2 EG 26/10
Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 21.09.2011
- Aktenzeichen
- L 2 EG 26/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 28128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0921.L2EG26.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 05.04.2012 - AZ: B 10 EG 17/11 R
Rechtsgrundlagen
- § 1 BEEG
- § 2 BEEG
- § 2 Abs. 1 S. 1, 2 BEEG
- § 2 Abs. 7 BEEG
- § 4 BEEG
- § 3b EStG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- FuR 2012, 645
Redaktioneller Leitsatz
1. Steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, die der Anspruchsberechtigte im Bemessungszeitraum bezogen hat, wirken sich nicht elterngelderhöhend aus.
2. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bemessungsregeln ist im Ergebnis nicht festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 10. September 2007 geborenen Sohnes J ...
Die Klägerin ist Krankenschwester. Aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung war sie vom 14. Mai 2007 bis zum Beginn des Mutterschutzes arbeitsunfähig und hat nach Auslaufen des Lohnfortzahlungszeitraums vom 25. Juni bis 17. August 2007 Krankengeld bezogen. Vom 18. August bis zum 24. November 2007 hat die Klägerin Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen Arbeitgeberzuschusses erhalten.
Im Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 hatte die Klägerin neben ihrem steuer- und sozialabgabenpflichtigen Gehalt auch steuerfreie Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden bezogen.
Am 18. Oktober 2007 hat die Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes beantragt. Daraufhin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2008 Elterngeld für den 4. bis 12. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 860,80 EUR. Unter Berücksichtigung des Bezuges von Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen Arbeitgeberzuschusses belief sich der Elterngeldanspruch für den dritten Lebensmonat nur auf 430,40 EUR; für die ersten beiden Lebensmonate verblieb kein Anspruch auf Elterngeld. Bei der Berechnung der Elterngeldbeträge hatte der Beklagte lediglich das im Bemessungszeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 von der Klägerin erzielte steuerpflichtige Einkommen (mit Ausnahme von Einmalzahlungen) in Höhe von monatlich 2.038,97 bis 2.299,83 EUR, nicht hingegen die daneben von ihr bezogenen steuerfreien Zuschläge in Höhe von monatlich 189,99 bis 356,30 EUR berücksichtigt.
Mit der am 1. Februar 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin eine Neuberechnung des Elterngeldes unter Einbeziehung auch der von ihr im Bemessungszeitraum bezogenen steuerfreien Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden begehrt. Die Nichtberücksichtigung entsprechender Zuschläge führe zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmer. Sie sei vertraglich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden zu erbringen. Auch die dafür gewährten Zuschläge dienten zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs.
Mit Urteil vom 18. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG seien steuerfreie Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl vermöge das Elterngeld noch seine Entgeltersatzfunktion angemessen zu erfüllen.
Mit der am 30. Dezember 2010 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Ihre finanziellen Verhältnisse würden seit Jahren durch die zu beurteilenden Zuschläge maßgeblich mitgeprägt. Die Rechtsauffassung des Beklagten höhle die Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes übermäßig aus.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. November 2010 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2008 zu ändern und 2. den Beklagten zur Neuberechnung des ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährten Elterngeldes unter Einbeziehung auch der von ihr im Bemessungszeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 erzielten steuerfreien Einkünfte in Form von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
1. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Elterngeldanspruchs der dem Grunde nach gemäß §§ 1,4 BEEG anspruchsberechtigten Klägerin entspricht den einfachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2 Abs. 1 bis 7 BEEG (in der 2008 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2006, BGBl. I, 2748) trifft diesbezüglich folgende Regelungen:
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. (2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. (3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen. (4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht (5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt (6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. (7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ausgangspunkt für die Bemessung des Elterngeldes ist mithin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (genauer unter Berücksichtigung der Modifizierung in § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG für Arbeitnehmerinnen: in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Beginns des Mutterschaftsgeldbezugzeitraumes) durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dabei haben nach § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt zu bleiben. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes der Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 heranzuziehen, da die Klägerin ab dem 25. Juni 2007 bedingt durch das Auslaufen des Lohnfortzahlungsanspruchs durch die schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit verloren (und statt seiner Krankengeld bezogen) hatte.
Unter dem nach den gesetzlichen Vorgaben in dem erläuterten Bemessungszeitraum maßgeblichen "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (nach Maßgabe des § 2 Absätze 7 bis 9 BEEG) zu verstehen.
Dieser Ansatz wird bezogen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie sie die Klägerin verrichtet hat, in § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 BEEG dahingehend konkretisiert, dass der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen ist, wohingegen sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht als Einnahmen berücksichtigt werden.
Die von der Klägerin im Bemessungszeitraum bezogenen Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden stellten kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG dar. Die Zuschläge sind der Klägerin von ihrem Arbeitgeber auf der Grundlage des § 3b EStG steuerfrei gewährt worden. Da das BEEG hinsichtlich der Ermittlung des für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkommens auf das steuerpflichtige Einkommen Bezug nimmt, hat die steuerrechtliche Privilegierung der betroffenen Zuschläge im Elterngeldrecht zur Folge, dass diese Zuschläge zum Nachteil der Berechtigten sich nicht elterngelderhöhend auswirken (vgl auch LSG Baden-Württemberg, U.v. 28. Juni 2011 - L 11 EG 4107/09 -).
Die steuerrechtlichen Regelungen über die Einkommensermittlung (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 8 bis 9a, §§ 19 bis 19a, §§ 38 ff EStG) sind im BEEG lediglich insoweit modifiziert, als pauschal ein Zwölftel des jeweils maßgeblichen Werbungskosten-Pauschbetrags abgezogen wird. Außerdem werden nach § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG sonstige Bezüge iS von § 38a Abs 1 Satz 3 EStG, nämlich nicht laufend gezahlter Arbeitslohn, bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einnahmen berücksichtigt. Aus dieser zusätzlichen Ausnahmevorschrift des BEEG lässt sich nicht etwa der generelle Umkehrschluss ziehen, dass jegliche sonstigen laufenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen des für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblichen Einkommens in Ansatz gebracht werden müssten, auch wenn sie steuerfrei sind. Vielmehr hätte es dafür einer ausdrücklichen Regelung im BEEG bedurft (BSG, U.v. 25. Juni 2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 3, Juris-Rz 25). Die im EStG geregelten Tatbestände der Steuerbefreiungen sind nach den gesetzlichen Vorgaben mithin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte nach dem objektiven Nettoprinzip gemäß § 2 Abs 1 und Abs 2 EStG zu prüfen. Dies hat zur Folge, dass steuerfreie Beträge steuerrechtlich weder als steuerpflichtige Einnahmen noch als steuerpflichtige Einkünfte noch als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden dürfen und aus diesem Grund auch der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG nicht zugrunde gelegt werden dürfen (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011 - B 10 EG 21/09 R - Juris-Rz 26, bezogen auf § 3 Nr. 2 EStG; abweichend LSG Hessen, U.v. 24. November 2010 - L 6 EG 10/08 -, das daran anknüpfend die im Bemessungszeitraum bezogenen steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jedenfalls dann bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt, wenn die Zuschläge einen nicht zu vernachlässigenden Anteil am maßgeblichen Einkommen haben).
An der danach erforderlich ausdrücklichen Regelung ihrer Einbeziehung in die Berechnung des Elterngeldes fehlt es bezogen auf steuerfreie Zuschüsse insbesondere für Nacht- und Sonntagsarbeit. Diese Zuschüsse sind damit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Diese Auslegung entspricht auch den gesetzgeberischen Vorstellungen. Dieser hat die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG als Klarstellung in dem Sinne verstanden, dass nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge nicht bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 16/2785, S. 37:Die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte bewirkt zugleich, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes [etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld] und steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind).
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte den Elterngeldanspruch der Klägerin zu Recht allein unter Heranziehung der von der Klägerin im Bemessungszeitraum erzielten steuerpflichtigen Einnahmen ermittelt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und der sich aus § 3 BEEG ergebenden Anrechnung der bezogenen Leistungen in Form des Mutterschaftsgeldes einschließlich des darauf gezahlten Arbeitgeberzuschusses in den ersten drei Monaten verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide.
2. Eine Verfassungswidrigkeit der vorstehend erläuterten einfachgesetzlichen Bemessungsregeln vermag der Senat im Ergebnis nicht festzustellen.
a) Die Grundentscheidung des Gesetzgebers im Sinne einer einkommensabhängigen Bemessung des Elterngeldes begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Anknüpfen an das - nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Vorgaben des § 2 BEEG zu konkretisierende - Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 BEEG ein legitimes Differenzierungsziel. Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil (im Rahmen der gesetzlichen Bezugsfristen), der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im Kern - über die Mindestförderung in Höhe von 300 Euro (§ 2 Abs 5 Satz 1 BEEG) hinaus - an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in ihrer Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw. Einkommenseinbußen hinzunehmen haben. Dabei sollten - über die für alle gleichen Basisbeträge hinaus - besondere Anreize für solche Elternteile geschaffen werden, bei denen die Kindererziehung mit Einbußen von Einkommen aus Erwerbstätigkeit verbunden ist. Spezielle verfassungsrechtliche Verbote stehen dieser Differenzierung nicht entgegen (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011, - B 10 EG 21/09 R - mwN insbesondere auch zu den Gesetzesmaterialien).
Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem BErzGG zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem BEEG verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele, die zum Teil selbst das sozialstaatliche Gefüge berühren. Insbesondere würde eine (bislang allerdings bei einem leichtgradigen Rückgang der Geburtenrate je 1000 Einwohner von 8,2 im Jahr 2006 auf 8,1 im Jahr 2009, vgl. http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/ Statistiken/Bevoelkerung/GeburtenSterbefaelle/GeburtenSterbefaelle.psml, nicht zu objektivierende) Steigerung der Geburtenrate in Deutschland durch das Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion maßgeblich zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme beitragen. Der Gesetzgeber hat ferner namentlich die Ziele einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer gleichberechtigten Kindererziehung von Vätern und Müttern verfolgt, wobei diese Ziele allerdings nur unter Berücksichtigung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundrechtlich gewährleisteten Freiheit der Eltern zur eigenverantwortlichen innerfamiliären Aufgabenverteilung gefördert werden dürfen (vgl. dazu Vorlagebeschluss des Senates vom 13. April 2011 - L 2 EG 20/10 -). Unter Einbeziehung ihrer kann im Ergebnis nicht von einer unsachlichen Verteilung staatlicher Leistungen und damit von einem Verstoß gegen ein aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) herzuleitendes Diskriminierungsverbot ausgegangen werden. Dies gilt auch insoweit, wie das Elterngeld als einkommensorientierte Unterstützungsleistung durch die höhere Förderung Besserverdienender gegenüber Geringverdienern oder Berechtigten ohne Erwerbseinkommen eine bestehende soziale Ungleichheit fortschreiben oder verfestigen könnte (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011, aaO.).
b) Auch die erläuterten gesetzgeberischen Konkretisierungen zur Ermittlung des der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zulegenden Einkommens missachten im Ergebnis noch nicht die dem Gesetzgeber bei der Ausübung seiner legislativen Gestaltungsfreiheit durch die Verfassung gesetzten Grenzen.
aa) Namentlich wird der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht missachtet.
Der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, soll in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Deshalb unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, B. v. 22. Februar 1994 - 1 BvL 21/85, 1 BvL 4/92 - E 90, 46, Juris-Rz 36).
Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, aaO., Rz 37).
Mangels vorgegebener Referenzgröße aufgrund eines versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnisses von Beiträgen und Leistungen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, eigenständige Regelungen zu treffen (vgl. BSG, Urt. v. 17. Februar 2011, - B 10 EG 21/09 R - mwN).
Ihrem Schwerpunkt nach beinhalten die maßgeblichen Konkretisierungen in § 2 BEEG verhaltensbezogene Unterscheidungen. Innerhalb der Ausformung der Bemessungstatbestände für die Ermittlung des der Elterngeldberechnung zugrunde zu legenden Einkommens in § 2 BEEG eröffnet sich für alle prinzipiell die gleiche Möglichkeit, einen mit einem relativ hohen Elterngeldbezug verbundenen Tatbestand zu verwirklichen. Die Chance auf einem in diesem Sinne optimierten Elterngeldbezug besteht für alle Eltern grundsätzlich in gleichem Maß (vgl. zu diesen Prüfungskriterien - bezogen auf die gesetzgeberische Ausformung des Tatbestandes einer Pflegebedürftigkeit - BVerfG, B. v. 22. Mai 2003 - 1 BvR 452/99 - FamRZ 2003, 1084 - Juris-Rz 24). Namentlich missachten die Tatbestände des § 2 BEEG keine Differenzierungsverbote im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG.
Als Prüfungsmaßstab ist damit maßgeblich das Willkürverbot in Betracht zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann letztlich nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, B. v. 22. Februar 1994 - 1 BvL 21/85, 1 BvL 4/92 - E 90, 46, Juris-Rz 37). Dabei ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang noch als besonders groß anzusehen, da das Elterngeld ohnehin nur eine Teilabsicherung des Risikos von durch die Erziehung und Betreuung von (kleinen) Kindern bewirkten Erwerbsausfällen ermöglichen soll (vgl. zum maßgeblichen Gesichtspunkt einer Teilabsicherung - bezogen auf die gesetzgeberische Ausformung des Tatbestandes eines Pflegebedürftigkeit - BVerfG, B.v. 22. Mai 2003 - 1 BvR 452/99 - FamRZ 2003, 1084 - Juris-Rz 18).
Im Ergebnis lässt sich eine Evidenz der Unsachlichkeit der Differenzierung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ermitteln.
(1) Ausgehend von dem Grundsatz, dass das Elterngeld das ohne die Kinderbetreuung zu erwartende Einkommen (anteilig in dem durch § 2 Abs. 2 BEEG vorgesehenen Rahmen) ersetzen soll, um die Eltern in der Frühphase der Elternschaft zu unterstützen und ihnen den Entschluss zu erleichtern, dass sie in diesem Zeitraum persönlich für ihr Kind sorgen (vgl. zu den Zielen des Elterngeldes auch Vorlagebeschluss des Senates vom 13. April 2011 L 2 EG 20/10 -), wäre es einleuchtend und folgerichtig, dieses Einkommen in voller Höhe und damit unter Einschluss von steuerfreien Zuschlägen der Elterngeldberechnung zugrunde zu legen. Auch diese prägen den zu erhaltenden "individuellen Einkommensstandard" (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011 - B 10 EG 21/09 R, Juris-Rz 64). Es lässt sich schwer objektivieren, dass eine Mutter, die vor der Geburt ein Nettomonatseinkommen von 1.400 EUR ohne weitere Zuschläge bezogen hat, nur durch höhere Elterngeldleistungen zu einer Entscheidung für die persönliche Kinderbetreuung motiviert werden kann, als eine Mutter, der die neben ihrem sich aufgrund ihres steuerpflichtigen Einkommens bezogenen Nettomonatseinkommen von 1.200 EUR noch steuerfreie Zuschläge in Höhe von monatlich (netto = brutto) 200 EUR bezogen hat. Beide Mütter erleiden durch den Verzicht auf die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einen Nettoeinkommensverlust von 16.800 EUR im Jahr.
(2) Teilweise werden die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip dahingehend interpretiert, dass der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Sozialsysteme dem Gebot der Folgerichtigkeit entsprechen müsse (vgl. Voßkuhle, Der Sozialstaat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, SGb 2011, 181, 185). So prüft das BVerfG, ob eine Regelung vom Blickpunkt sozialer Gerechtigkeit angemessen und sachgerecht zu werten ist (BVerfG, B.v. 8. Oktober 1980 - 1 BvL 122/78, 1 BvL 61/79, 1 BvL 21/77 - E 55, 100, Juris-Rz 40). Der Gleichheitssatz wird vor allem dann als verletzt angesehen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, B. v. 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 - E 100, 195; Juris-Rz 38). Eine Grenze ist damit dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfG, B.v. 15. März 2000 - 1 BvL 16/96, 1 BvL 17/96, 1 BvL 18/96, 1 BvL 19/96, 1 BvL 20/96 u.a. - E 102, 68, Juris-Rz 72).
Bezogen auf das Steuerrecht fordert die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich, dass der Gesetzgeber ungeachtet des ihm bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes zuzubilligenden weitreichenden Entscheidungsspielraums (unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen) bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen muss (BVerfG, B.v. 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 - E 107, 27, Juris-Rz. 51).
Soweit hieran anknüpfend auch für das Sozialleistungsrecht eine folgerichtige Ausgestaltung einer getroffenen Förderungsentscheidung im Sinne der Förderungsgleichheit zu fordern sein sollte, dürften die vorstehend erläuterten einfachgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Nichtanrechnung namentlich von im Bemessungszeitraum bezogenen Arbeitslosen- und Insolvenzgeldleistungen aus den dargelegten Erwägungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügen.
(3) Der Senat vermag jedoch der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass auch im Bereich des Sozialleistungsrechts eine Einhaltung des Gebotes der Folgerichtigkeit in einem so weitgehenden Maße der verfassungsgerichtlichen (und damit im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 GG allgemein der gerichtlichen) Überprüfung unterliegt (vgl dazu auch Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - L 2 EG 12/10 -). Das BVerfG hat bezogen auf das Sozialleistungsrecht dem Gesetzgeber wiederholt Raum zu einer jedenfalls nicht vollumfänglichen Umsetzung des Gebotes der Folgerichtigkeit gelassen. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen vermag der Senat bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit der für eine eventuelle Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zu fordernden hinreichenden Klarheit einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu konstatieren.
So hat das BVerfG in seinem o.g. Beschluss vom 22. Mai 2003 (- 1 BvR 452/99 - FamRZ 2003, 1084 mwN) hervorgehoben, dass die Gerichte nicht zu prüfen haben, ob der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. In seinem Beschluss vom 08. April 1987 (- 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR 886/84, 1 BvR 1134/84 u.a. - BVerfGE 75, 78, [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvR 564/84] Juris-Rz 70) hat sich das BVerfG daran gehindert gesehen, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der zu überprüfenden Regelung mit der Begründung zu beanstanden, andere Maßnahmen seien noch wirksamer oder besser geeignet gewesen.
Darüber hinaus hat das BVerfG dem Gesetzgeber bei "komplexen" Reformen das Recht eingeräumt, diese in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten (BVerfG, U.v. 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - E 87, 1, Juris-Rz 137). Gerade bei der - nach Auffassung des BVerfG dem Grunde nach insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen - besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung hat das BVerfG ein solches gestuftes Vorgehen ungeachtet der damit verbundenen Inkaufnahme von Ungleichheiten für die (sehr weiträumigen, vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2007 - L 2 R 241/07) Umsetzungszeiträume gebilligt, obwohl die Nichtberücksichtigung tatsächlich erbrachter Beiträge (hier in Form von Kindererziehungsleistungen) bei der Berechnung beitragsabhängiger Leistungen (in Form der Altersrente) nur unter strengeren Voraussetzungen als abweichende Bemessungen von steuerfinanzierten Sozialleistungen (wie dem Elterngeld) zulässig ist. Bei der Festlegung der Reformschritte dürfe der Gesetzgeber insbesondere die jeweilige Haushaltslage berücksichtigen (BVerfG, U.v. 7. Juli 1992, aaO., Juris-Rz. 138).
Eine dringende Notwendigkeit für ein solches gestuftes Vorgehen etwa im Sinne eines zu objektivierenden Notstandes ist dabei vom BVerfG nicht gefordert worden und ist auch nicht erkennbar, zumal das BVerfG selbst in jener Entscheidung die Zulässigkeit einer (maßvollen) Umverteilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten kinderloser und kinderarmer Personen hervorgehoben hat (BVerfG, U.v. 7. Juli 1992, aaO., Juris-Rz. 138).
Auch diese Entscheidung belegt damit, dass das BVerfG die Umsetzung des Gebotes der Folgerichtigkeit im Sozialleistungsrecht in erheblich stärkerem Maße zur Disposition des Gesetzgebers stellt als etwa im Steuerrecht.
bb) An der vorstehend erläuterten verfassungsrechtlichen Beurteilung ändert auch Art 6 Abs 1 GG nichts. Danach hat der Staat ua die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber mit dem BEEG Rechnung getragen. Aus Art 6 Abs 1 GG ergibt sich jedoch weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen hieraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen. Mit einer sich für alle Familien in gleicher Weise auswirkenden Regelung zur Nichtberücksichtigung bestimmter steuerfreier Zahlungen des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber deshalb die Grenzen des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten (BSG, U.v. 25. Juni 2009, aaO.).
Soweit das BVerfG in der von Seiten der Klägerin herangezogenen Entscheidung vom 09. November 2004 (- 1 BvR 684/98 - E 112, 50, Juris-Rz 56) darauf abgestellt hat, dass das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG besonders zu berücksichtigen sei, wenn das geltende Recht eine Form der Familie schlechter stellt, die sich von der Gemeinschaft verheirateter oder verwitweter Elternteile mit ihren Kindern nicht unterscheidet, führt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter: Die vorstehend angesprochenen Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i.V.m. § 3b EStG sind unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Familienverbundes gleichermaßen auf verheiratete wie auf unverheiratete Eltern anzuwenden.
(4) Im vorliegenden Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die Nichtberücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes schon angesichts der erläuterten Verweisung auf die Bestimmungen über die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in einem untrennbaren Zusammenhang mit der - auch von Seiten der Klägerin nicht beanstandeten - steuerrechtlichen Privilegierung entsprechender Zuschläge steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).