Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.09.2011, Az.: L 7 AS 262/09
Voraussetzungen für die Begründung eines Fortzahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld II über den Bewilligungszeitraum hinaus durch konkludentes Verhalten des Hilfesuchenden
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 21.09.2011
- Aktenzeichen
- L 7 AS 262/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 30925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0921.L7AS262.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 27.01.2009 - AZ: S 45 AS 1187/06
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 37 Abs. 1 SGB II
- § 37 Abs. 2 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
Ein Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosengeld II kann unabhängig davon, wann die Antragsformulare abgegeben werden, im konkludenten Verhalten des Hilfesuchenden gesehen werden, über den Bewilligungszeitraum hinaus weiterhin Leistungen beanspruchen zu wollen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Januar 2009 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 04. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern auch für den Zeitraum vom 01. Juni bis 5. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger aus beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch für die Zeit vom 01. Juni bis 5. Juli 2006.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1. lebt mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2. (geboren 1962) und ihrer Tochter, der Klägerin zu 3. (geboren 2001) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft hatte bis zum 31. Mai 2006 Leistungen von dem Beklagten bezogen (zuletzt Änderungsbescheid vom 14. Juni 2006). Ein schriftlicher Fortzahlungsantrag ging am 06. Juli 2006 bei dem Beklagten ein, woraufhin die Klägerin zu 1. aufgefordert wurde, einen neuen Antrag zu stellen, welcher dann am 31. Juli 2006 einging, wobei von dem Beklagten als Tag der Antragstellung auch der 06. Juli 2006 berücksichtig wurde.
Mit Bescheid vom 04. August 2006 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 06. Juli 2006 bis 31. Januar 2007. Gegen die Entscheidung für den Zeitraum vom 01. Juni bis 5. Juli 2006 keine Leistung zu bewilligen, legten die Kläger Widerspruch ein und trugen vor, dass sie bereits am 11. Mai 2006 wegen des Fortzahlungsantrags vorgesprochen hätten, da sie beabsichtigten, vom 30. Mai 2006 bis 20. Juni 2006 in die Türkei zu reisen. Die zuständige Sachbearbeiterin sei krank gewesen, die Kollegin habe einen Antrag nicht ausgehändigt, aber zugesichert, dass der Antrag per Post nach Hause komme. Der Antrag sei dann tatsächlich erst während des Urlaubs zuhause eingegangen. Eine Abgabefrist sei auf dem Antrag nicht vermerkt gewesen. Ein Hinweis darauf, dass der Antrag unverzüglich abzugeben sei, sei nicht erfolgt. Die Abgabe sei dann am 06. Juli 2006. Den Neuantrag habe sie gestellt, da die Sachbearbeiterin mitgeteilt habe, dass die Abgabefrist für Folgeaufträge vier Wochen betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2006 ein Fortzahlungsantrag übersandt worden sei. Nach den dortigen Gesprächsvermerken habe die Klägerin zu 1. am 18. Mai 2006 vorgesprochen. Ein Vermerk auf dem Fortzahlungsantrag liege jedoch nicht vor. Da Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht würden, könnten diese erst ab 06. Juli 2006 bewilligt werden.
Dagegen haben die Kläger am 04. Oktober 2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Sie haben vorgetragen, dass sich eine Freundin, die Zeugin I., noch daran erinnern könne, dass der Fortzahlungsantrag in der Urlaubszeit der Kläger dort eingegangen sei. Die Kläger zu 1. und zu 2. seien am 11. Mai 2006 zu einem Gespräch bei der Zeugin J. gewesen und haben dort am Ende über den Fortzahlungsantrag gesprochen. Die Zeugin J. habe ausgeführt, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau K. krank sei und die Kollegin, Frau L., angesprochen werden solle. Diese habe schließlich mitgeteilt, dass der Antrag zugeschickt werde. Der Beklagte habe die Abwesenheit vom 30. Mai bis 20. Juni 2006 genehmigt. Die längere Abwesenheit sei auch der Grund für die Nachfrage nach dem Fortzahlungsantrag am 11. Mai 2006 gewesen. Die Zeugin I. sei beauftragt gewesen, regelmäßig den Briefkasten zu leeren. Diese habe die Kläger auch telefonisch über den eingegangenen Antrag informiert und mitgeteilt, dass eine Abgabefrist dort nicht notiert sei. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1. auch den Widerspruchsbescheid vom 05. September 2006 erst am 15. September 2006 erhalten. Zur Bekräftigung hat sie einen Briefumschlag in Kopie mit Poststempel 13.09.2006 vorgelegt.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass das Beendigungsschreiben vom 17. Mai 2006 an demselben Tag gedruckt worden sei (22.45 Uhr) und somit am 18. Mai 2006 in den Postausgang gegeben worden sei. Die Kundenhistorie -VerBis Programm- belege, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgesprochen haben. Der Beklagte hat das Druckprotokoll beigefügt ebenso wie einen Beratungsvermerk der Zeugin J., woraus sich ergibt, dass die Kläger zu 1. und 2. am 11. Mai 2006 vorgesprochen und einen Antrag auf Bewerbungskosten abgegeben hätten. Lediglich den vorliegenden Verbis-Eintrag habe die Zeugin der Klägerin zu 1. mündlich bestätigt.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 17. Mai 2006 umfassend auf die Erforderlichkeit eines Fortzahlungsantrages und eine bald mögliche Antragseinreichung sowie auf die Gefahr einer Unterbrechung des Leistungsbezuges hingewiesen habe. Daher sei eine zeitnahe Antragseinreichung, spätestens Anfang Juni 2006, zumutbar und erkennbar erforderlich gewesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2009 abgewiesen und ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und im Übrigen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Gegen den am 03. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 27. Februar 2009 Berufung eingelegt. Sie halten ihren bisherigen Vortrag aufrecht und führen ergänzend aus, dass die Mitarbeiterin den Fortzahlungsantrag im Mai nicht ausgehändigt habe, obwohl die Klägerin zu 1. es verlangt habe. Daher habe der Antrag auch nicht rechtzeitig abgegeben werden können. Als die Klägerin zu 1. den Fortzahlungsantrag abholten wollte, habe sie im JobCenter mitgeteilt, dass sie auch weiterhin Leistungen beziehen möchte. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht erinnern.
Die Kläger beantragen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 27. Januar 2009 aufzuheben, und den Bescheid des Beklagten vom 04. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 abzuändern, 2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern auch für den Zeitraum vom 01. Juni bis 5. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte (Band I und II) des Beklagten und die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht, da die von den Klägern beantragten Leistungen für den Zeitraum vom 01. Juni bis 05. Juli 2006 750,00 EUR übersteigen.
Das Aktivrubrum ist von Amts wegen auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (die Kläger zu 2. und 3.) zu erstrecken, weil über deren Leistungsansprüche nur einheitlich entschieden werden kann. Insoweit kommt das Prinzip der vermutlichen Meistbegünstigung zur Anwendung (BSG 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
Streitgegenständlich sind noch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Kläger zu 1. bis 3. in dem Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis 05. Juli 2006. Da die Kläger aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung auch in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen haben, waren der Gerichtsbescheid des SG Hildesheim und der Bescheid des Beklagten vom 04. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2006 insoweit aufzuheben, als Leistungen für den Zeitraum vom 01. Juni bis 05. Juli 2006 jedenfalls konkludent abgelehnt wurden. Der Beklagte hat den Klägern auch für den streitigen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung zu gewähren. Zur Überzeugung des Senats haben die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen rechtzeitig im Mai 2006 beantragt. Gemäß § 37 SGB II (in der Fassung vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, gültig vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010) werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Diese Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Zu Unrecht ist das SG mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass der Fortzahlungsantrag erst am 06. Juli 2006 gestellt worden sei. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin zu 1. bereits bei dem Gespräch am 11. Mai 2006 mündlichen einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen gemäß § 37 SGB II gestellt hat. Grundsätzlich ist ein Antrag für die Fortzahlung der Leistungen auch notwendig. Mit diesem konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt (BSG, SozR 44200 § 37 Nr. 5). Der Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II ist jedoch an keine Form gebunden (BSG, SozR 4-4200 § 37 Nr. 1). Einen solchen Antrag hat die Klägerin zu 1. vorliegend auch gestellt. Der Leistungsantrag nach § 37 Abs. 1 SGB II ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen anderweitiges ergibt - die Vorschriften und allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Rechts (§ 130 ff BGB) entsprechend Anwendung finden (vgl. Aubel in juris PK-SGB II 3. Aufl. 2011, Stand: 15. August 2011, § 37 Rdnr. 19 mit Hinweis auf vielfältige BSG-Entscheidungen). Er ist daher nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, muss bei der Beurteilung, ob und welche Leistungen beantragt werden sollen, mithin der wirkliche Wille ermittelt werden. Der Antrag kann formlos, d. h. auch mündlich oder telefonisch, gestellt werden (vgl. § 9 SGB X). Erforderlich ist lediglich, dass aus den Erklärungen des Antragstellers der Wille hervorgeht, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Aubel, aaO., Rdnr. 19 und 24, ebenso BSG, SozR 4-4200 § 37 Nr. 1). Eine Antragstellung liegt auch dann vor, wenn das vorgesehene Antragsformular gar nicht oder nur unvollständig ausgefüllt wurde, vgl. BSG, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 oder erforderliche Unterlagen oder Nachweise fehlen, vgl. Aubel, aaO. Rdnr. 24. Es reicht daher aus, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige deutlich macht, dass er Leistungen der zuständigen Träger beanspruchen möchte. Das Ausfüllen des Antragsvordrucks konkretisiert dann den bereits mündlichen gestellten Antrag. Der Antrag gilt auch als wirksam gestellt, wenn das Antragsformular noch nicht ausgefüllt oder unvollständig ist und Unterlagen nachgereicht werden müssen (vgl. Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Grw. XI/04, Rdnr. 11). Auch eine konkludente Antragstellung ist möglich (vgl. Frank in Hohm, SGB II GK-SGB II, Stand: 3 Mai 2008, § 37 Rdnr. 13).
Die Klägerin zu 1. hatte bereits im Rahmen ihres Widerspruchs vorgetragen, am 11. Mai 2006 wegen des Fortzahlungsantrages im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Urlaub vom 30. Mai bis 20. Juni 2006 bei dem Beklagten vorgesprochen zu haben. Diesen Vortrag bestätigte sie bis einschließlich im Berufungsverfahren, wo sie ausdrücklich vorgetragen hat, dass ihr im Mai der Fortzahlungsantrag nicht ausgehändigt wurde, obwohl sie es verlangt hat. Auch wenn sich die Klägerin nicht mehr an den Wortlaut des Antrages erinnern kann, so hat sie zur Überzeugung des Senats nach ihrem Gesamtverhalten hinreichend deutlich gemacht, auch nach Ablauf des am 31. Mai 2006 endenden Bewilligungsabschnittes Leistungen von dem Beklagten zu begehren. Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat "mit Stellen meine ich Unterlagen nachreichen", so bedeutet dies nicht, dass Sie den Fortzahlungsantrag erst im Juli stellen wollte. Sie hatte vielmehr im Zusammenhang mit der Bitte, Ihr den Fortzahlungsantrag auszuhändigen, deutlich gemacht, dass Sie auch über den 31. Mai 2006 hinaus Leistungen beantragen wollte. Die Erklärungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sind vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis des Beklagten zu sehen. Die persönliche Ansprechpartnerin der Klägerin zu 1., die Zeugin J., hat insoweit nämlich ausgeführt: "Wenn sie mir bei dem Gespräch gesagt hätte, sie will für den neuen Bewilligungsabschnitt Geld haben, dann würde ich das nicht als Antrag betrachten, diese Angabe nicht protokollieren und auf die schriftliche Antragstellung verweisen, die in der Leistungsabteilung abzugeben ist." Nach dem oben Erläuterten kann ein Antrag aber sogar konkludent gestellt werden. Die von der Zeugin beschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten, das mündliche Leistungsbegehren nicht ausreichen zu lassen, ist daher rechtswidrig. Mit dem von der Klägerin formulierten Leistungsbegehren ist ein Antrag wirksam gestellt, unabhängig davon, ob er protokolliert wurde oder nicht. Unterlagen können nachgereicht werden. Da die Klägerin die Verwaltungspraxis des Beklagten kannte, wusste Sie, dass die Auszahlung des Geldes erst erfolgen würde, wenn alle Unterlagen da sind. Auch wenn Sie das Einreichen der Unterlagen als "Antrag stellen" bezeichnet hat, so ändert dies nichts an dem bereits im Mai gegenüber dem Beklagten geäußerten Willen auch für Juni und die Folgemonate Leistungen beziehen zu wollen. Die Äußerung ist auszulegen und als wirksamer Antrag zu werten.
Anhaltspunkte dafür, dass die sonstigen Voraussetzungen des Alg-II-Anspruchs für Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 05. Juli 2006 nicht vorgelegen haben, sind nicht gegeben. Die Leistungsvoraussetzungen des SGB II haben auch für Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 05. Juli 2006 vorgelegen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegt nicht vor.