Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.09.2011, Az.: L 11 AL 47/08
Zulässigkeit einer Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld durch arbeitsgerichtlichen Vergleich nach Arbeitslosmeldung; Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 27.09.2011
- Aktenzeichen
- L 11 AL 47/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 35944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0927.L11AL47.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 28.02.2008 - AZ: S 41 AL 180/07
Rechtsgrundlagen
- § 122 SGB III
- § 127 Abs. 2 SGB III
- § 143 Abs. 3 S. 1 SGB III
- § 37b SGB III
Redaktioneller Leitsatz
Ein nach der Arbeitslosmeldung abgeschlossener arbeitsgerichtlicher Vergleich, der dahin geht, das Arbeitsverhältnis unter Verzicht auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu verlängern, kann die zuvor berechnete Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht verlängern. Mit der Arbeitslosmeldung sind die Voraussetzungen des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit erfüllt. Die Dauer des Anspruchs ist ausgehend von diesem Zeitpunkt zu berechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Oldenburg vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Länge des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1948 geborene Kläger war seit dem 1. November 2005 als CAD-Techniker bei der Firma I. Technologies AG in J. beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 20. Dezember 2006 zum 31. Januar 2007. Am 21. Dezember 2006 meldete sich der Kläger bei der beklagten Bundesagentur arbeitslos. Anlässlich seiner Arbeitslosmeldung wies er darauf hin, er habe vor dem Arbeitsgericht K. zum Az: L. Kündigungsschutzklage erhoben. Am 22. Dezember 2006 teilte die Firma I. dem Kläger mit, sie stelle ihn unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs bis zum Kündigungstermin am 31. Januar 2007 frei.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 wies die beklagte Bundesagentur den Kläger darauf hin, für den Fall, dass noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestünden, könne der Anspruch auf Alg ruhen. Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 bewilligte die beklagte Bundesagentur dem Kläger Alg für die Dauer von 180 Tagen, beginnend mit dem 1. Februar 2007.
Am 23. Mai 2007 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht K. einen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits. Danach wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 28. Februar 2007 fortgesetzt und vom Arbeitgeber abgerechnet. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 15.000 Euro zu zahlen.
Daraufhin wandte sich die beklagte Bundesagentur zunächst mit Schreiben vom 5. Juni 2007 an den Kläger und zeigte an, dass von den ihm nunmehr zustehenden Leistungen seines Arbeitgebers 1.300,20 Euro für das im Februar geleistete Alg an die Bundesagentur abzuführen seien.
Mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2007 teilte die beklagte Bundesagentur dem Kläger mit, der Alg-Anspruch habe im Februar 2007 geruht. Er habe nunmehr einen Alg-Anspruch ab dem 1. März 2007 für 180 Tage.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies zur Begründung darauf hin, da das Arbeitsverhältnis nunmehr länger gewährt habe, habe er einen längeren Alg-Anspruch. Die beklagte Bundesagentur wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2007 zurück.
Am 1. August 2007 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage (nach vorheriger Anhörung der Beteiligten) mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Wesentlichen ausgeführt, der Alg-Anspruch des Klägers habe sich durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verlängert.
Gegen den am 10. März 2008 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 10. April 2008 Berufung eingelegt worden. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, bei der Berechnung seines Alg-Anspruches müsse die nunmehrige, rechtliche Dauer seines Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Daraus ergebe sich, dass ihm ein Anspruch auf Alg für 240 und nicht für 180 Tage zustehe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der damaligen Vorgänge arbeitsförderungsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sich unmittelbar nachdem ihm bekannt geworden sei, dass er arbeitslos werden würde, arbeitslos zu melden. Daher habe es ihm nicht frei gestanden, abzuwarten, wie sich die von ihm angestrengte Kündigungsschutzklage entwickeln würde. Angesichts dessen sei er zwangsläufig "in die Falle gelaufen".
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2008 aufzuheben,
2. den Bescheid der beklagten Bundesagentur vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 zu ändern,
3. die beklagte Bundesagentur zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Dauer von weiteren 60 Tagen zu bewilligen.
Die beklagte Bundesagentur beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid. Sie ist unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Auffassung, der Versicherungsfall sei mit der Arbeitslosmeldung eingetreten und von diesem Punkt ausgehend müssten die Ansprüche berechnet werden, da das gewährte Alg auch nicht rückabzuwickeln sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber noch keinen längeren Alg-Anspruch gehabt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der beklagten Bundesagentur Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der beklagten Bundesagentur vom 4. Januar 2007 in der Gestalt desÄnderungsbescheides vom 14. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Berufungskläger nicht in seinen Rechten. Der Berufungskläger hat aus § 117 iVm § 127 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) keinen Anspruch gegen die beklagte Bundesagentur, ihm Alg für 240 Tage und damit 60 Tage länger als die gewährten 180 Tage zu gewähren.
Die beklagte Bundesagentur hat den Anspruch des Klägers auf Alg in Anwendung von § 127 Abs 2 SGB III zu Recht mit 180 Tagen berechnet. Nach dieser Vorschrift beträgt die Dauer des Anspruchs auf Alg nach Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens zwölf Monaten aber noch nicht sechzehn Monaten nämlich sechs Monate. Erst wenn ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens sechzehn bis zu zwanzig Monaten zu Grunde liegt, ist ein Anspruch auf Gewährung von acht Monaten und damit 240 Tagen Alg gegeben.
Der Kläger hatte aber am 1. Februar 2007 - Beginn des Bezugs von Alg - erst ein Versicherungspflichtverhältnis von fünfzehn Monaten bei der I. Technologies AG (November 2005 bis Januar 2007) zurückgelegt. Dem kann der Kläger - wie das SG zutreffend ausführt - nicht entgegen halten, er habe durch den Abschluss des Vergleichs am 23. Mai 2007 mit der Firma I. auch noch den Monat Februar 2007 als Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt, da sich die Parteien im Vergleich geeinigt hätten, das Arbeitsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt zu beenden und der Arbeitgeber auch bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitslohn gezahlt habe.
Dem Kläger war durch die beklagte Bundesagentur im Wissen um den laufenden Arbeitsgerichtsprozess in Anwendung von § 143 Abs 3 SGB III Alg bereits ab Anfang Februar 2007 gewährt worden (Gleichwohlgewährung). Ihm war von der Firma I. für diesen Monat zunächst auch kein Arbeitsentgelt gezahlt worden. Die Bundesagentur hat als Rahmenfrist im Sinne von § 124 Abs 1 SGB III daher die Zeit vor dem 1. Februar 2007 berücksichtigt und für diese Zeit geprüft, für wieviele Monate der Kläger in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Sie ist zu dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Ergebnis gelangt, der Kläger habe fünfzehn Monate in einem beitragspflichtigen Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Für derartige Konstellationen ist in der Rechtsprechung (Urteile vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86, SozR 4100 § 117 Nr 19; 29. September 1987, 7 RAr 59/86, SozR 4100 § 117 Nr 20; 22. Oktober 1998, B 7 AL 106/97 R, SozR 3-4100 § 117 Nr 16; 3. Dezember 1998, B 7 AL 34/98 R, SozR 3-4100 § 117 Nr 17; 20. Juni 2002, B 7 AL 108/01 R, SozR 3-4300 § 143 Nr 4) des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat nach Überprüfung und in Übereinstimmung mit der arbeitsförderungsrechtlichen Literatur anschließt (vgl. Hünecke in Gagel SGB II/SGB III, § 124 SGB III Rn 13; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 124 Rn 28; Keller in Mutschler u.a., SGB III, 3. Aufl., § 143 Rn 52; Brand in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 124 Rn 2; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 12 Rn 83 ff; differenzierend Valgolio ebenda, § 10 Rn 16 und in Hauck/Noftz, SGB III§ 124 Rn 21 - die Voraussetzungen der von ihm angenommenen Ausnahme (Rücknahme Leistungsantrag und dadurch Beendigung Leistungsfall) liegen hier aber nicht vor), seit langem anerkannt, dass sich die nachträgliche Anerkennung von Arbeitszeiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf die Dauer des Anspruchs auf Alg auswirkt, sondern die Dauer des Bezugs nur um die Zeit nach hinten verschiebt, für die im Nachhinein die Aufwendungen der Bundesagentur durch den Arbeitgeber oder den Bezieher der Leistungen erstattet werden.
Es entspricht nämlich einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für die gesamte Leistungsgewährung zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 aaO., Rn 23). Die Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs 3 SGB III ist von Anfang an rechtmäßig und wird nicht durch die spätere Feststellung, dass das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis länger angedauert hat, rechtswidrig. Die Bewilligung ist daher auch nicht aufzuheben, wenn das Arbeitsverhältnis später durch arbeitsgerichtliches Urteil oder - wie hier - durch Prozessvergleich zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird. Die spätere Zahlung des Arbeitgebers wirkt also nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (Voelzke aaO. Rn 84) und führt nicht zu einer anderen Festsetzung der zu berücksichtigenden Rahmenfrist im Sinne von § 124 SGB III. Der Versicherungsfall ist bereits am 1. Februar 2007 eingetreten und der Anspruch auf Alg entstanden (zu dieser Formulierung,BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 aaO., Rn 12), weil zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Gewährung von Alg im Sinne von§ 117 SGB III vorgelegen haben und § 124 Abs1 SGB III damit anordnet, als Rahmenfrist die Zeit vor diesem Tage in den Blick zu nehmen. Arbeitslos in diesem Sinne ist nach § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III ein Arbeitnehmer schon dann, wenn er beschäftigungslos ist. Ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn wenn der Arbeitgeber eine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht (BSG, aaO., Rn 15 unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung), was hier schon ab dem Moment der Freistellung von der Arbeit der Fall war. Daran ändert sich nichts, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf den zum 31. Dezember 2008 außer Kraft getretenen § 37b SGB III nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift waren Personen, deren Arbeitsverhältnis endete, verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Soweit der Kläger argumentiert, durch diese Vorschrift, die Möglichkeit verloren zu haben, für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses auf eine Arbeitslosmeldung zu verzichten und so eventuell zu einem längeren Bezug von Alg zu gelangen, verkennt er den normativen Sinn von § 143 Abs. 1 und 3 SGB III. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, sicher zu stellen, dass der Arbeitslose keine Leistungen der Versichertengemeinschaft erhält, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, aaO.; Rn 24). § 143 Abs 1 regelt den Fall der Zahlung von Arbeitsentgelt trotz Arbeitslosigkeit, d.h. bei faktischer Beschäftigungslosigkeit. § 143 Abs 3 SGB III ergänzt dies für die Fallkonstellationen, in denen bei Beginn des Leistungsbezuges noch nicht geklärt ist, ob noch Ansprüche des Arbeitslosen gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber bestehen. Die Norm soll insbesondere sicherstellen, dass der Arbeitslose in unklaren Situationen auf keinen Fall ohne laufende Bezüge dasteht. Im Gegenzug geht das Gesetz davon aus, dass die Monate, für die die Arbeitslosenversicherung in Vorleistung tritt, nicht mehr zur Erhöhung des Anspruchs auf Alg führen, sondern allenfalls zur Erfüllung von Anwartschaftszeiten von später folgenden Zeiten des Alg - Bezuges beitragen können.
Der Kläger hatte im Moment seiner Arbeitslosmeldung alle Voraussetzungen erfüllt, die zum Bezug von Alg erforderlich waren; er war insbesondere auch von seinem ehemaligen Arbeitgeber durch das Schreiben vom 22. Dezember 2006 freigestellt worden - also auch beschäftigungslos (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 aaO.). Ihm hätte, wenn der Kündigungsschutzprozess gegen seinen Arbeitgeber früher zu einemähnlichen Ergebnis geführt hätte, unter Umständen noch die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, den Leistungsantrag zurück zu nehmen und dann bei tatsächlichem Eintritt der Arbeitslosigkeit, erneut einen Leistungsantrag zu stellen (vgl. Valgolio aaO.).
Wenn nun eben die vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen eintreten, so kann nicht - wie dies der von Anfang an anwaltlich vertretene Kläger tut - von einer Falle gesprochen werden, sondern es verwirklicht sich das, was der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG bei der Fassung des Normtextes beabsichtigt hat. Der Gesetzgeber wollte auch durch die Einfügung von § 37b SGB III nichts an der ihm bekannten Rechtsprechung des BSG zu § 143 SGB IIIändern, wie sich auch daraus ergibt, dass er am Wortlaut dieser Norm auch anlässlich der Einfügung von § 37b SGB II erneut keine Veränderungen vorgenommen hat (dazu schon BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 40/86 aaO., Rn 21 in Auseinandersetzung mit damals in der Literatur geäußerter Kritik zur alten Rechtslage).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision in Anwendung von§ 160 Abs 2 SGG besteht nicht.