Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.06.2010, Az.: 16 K 136/06
Abzug von in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesener Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuerbeträge
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.06.2010
- Aktenzeichen
- 16 K 136/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 37859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:0610.16K136.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 09.06.2011 - AZ: XI B 67/10
Rechtsgrundlagen
- § 14 UStG
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Umsatzsteuer 1996 und 1997
Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug begehrt wird, müssen (auch) den Zeitpunkt der Leistung enthalten.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in N. einen Handel mit Nutzfahrzeugen. Das Unternehmen wurde von dem Kläger in den Streitjahren als Einzelunternehmen geführt.
Im Jahr 2003 führte der Beklagte für die Streitjahre eine Außenprüfung beim Kläger durch.
Im Rahmen der Außenprüfung traf der Prüfer des Beklagten für die Streitjahre u.a. folgende Feststellungen:
1.
Der Kläger habe während des Prüfungszeitraums keine Kassenbücher geführt. Die Führung der Kasse sei rechnerisch durch den Steuerberater erfolgt. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 1997 durch den Steuerberater sei zur Vermeidung eines Minus-Kassenbestandes eine Bareinlage in Höhe von 43.000 DM gebucht worden. Die Herkunft der Mittel habe nicht aufgeklärt werden können. Der Außenprüfer führte daraufhin eine Hinzuschätzung der Einnahmen für das Kalenderjahr 1997 in Höhe von 50.000 DM und infolgedessen eine Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze um 43.300 DM durch (Textziffer 10 des BP-Berichtes vom 1. Oktober 2003).
2.
In den Streitjahren 1996 und 1997 habe der Kläger über die Firmen KH GmbH, N GmbH, T. und Handelskontor S. diverse neuwertige und gebrauchte Lastkraftwagen bezogen. Die im Rahmen dieser Lieferungen von den o. g. Firmen gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern sind vom Kläger als Vorsteuern geltend gemacht worden. Nach den Feststellungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Hannover habe es sich bei diesen Firmen jedoch um Scheinfirmen gehandelt. So sei die Firma N GmbH am 1. Januar 1992 in Köln gegründet worden. Seither sei der Sitz der Geschäftsleitung jährlich verlegt worden. Einen tatsächlichen Geschäfts- oder Bürobetrieb im Inland habe die Firma nicht ausgeübt. Unter der letzten Anschrift des Geschäftssitzes in Hannover habe sich lediglich eine Büroservicefirma befunden, die eingehende Post und Telefonate weitergeleitet habe. Die Firma N GmbH habe zudem keine Fahrzeuge verkauft, sondern lediglich Rechnungen zur Erlangung von Vorsteuerbeträgen erstellt. Die Lieferung der vom Kläger tatsächlich bezogenen Fahrzeuge sei direkt über Holland bzw. Belgien erfolgt und die N GmbH als angebliche Zwischenhändlerin vorgeschaltet worden, um ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vorzutäuschen, die Erwerbsbesteuerung zu umgehen und in den Genuss des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der fingierten inländischen Vorlieferanten zu kommen. Ab November 1996 sei die N GmbH dann durch die Firma Handelskontor S, D- Weg in Kö. ersetzt worden. Bei dieser Geschäftsadresse habe es sich jedoch um ein Einfamilienhaus ohne Betriebshof und Lagerplatz gehandelt, lediglich im Keller habe sich ein kleines Arbeitszimmer, ausgestattet mit Fax, Telefon und einer Schreibmaschine befunden. Sowohl die N GmbH, als auch die Handelskontor S hätten die von ihnen in Rechnung gestellten Fahrzeuglieferungen nicht ausgeführt.
Die Firma KH GmbH habe in erheblichem Umfang Lkw Sattelzugmaschinen über die N GmbH gekauft. Nach Feststellungen der Steuerfahndung Hannover habe die KH GmbH über die N GmbH Hannover als angebliche Zwischenhändlerin direkte Lieferbeziehungen zu den Autolieferanten in anderen EG-Staaten, insbesondere zu der Firma T in Venlo/Niederlande, unterhalten.
Da in allen Fällen der Lieferant der Fahrzeuge nicht identisch mit dem Rechnungsaussteller sei, käme ein Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht in Betracht. Der Außenprüfer korrigierte daher Vorsteuerabzugsbeträge für das Jahr 1996 in Höhe von 101.400 DM und für das Jahr 1997 in Höhe von 47.400 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Prüfungsbericht 2/03 "Ankauf von Scheinfirmen" sowie auf Textziffer 17 des BP-Berichtes vom 1. Oktober 2003 Bezug genommen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Außenprüfers an und erließ für das Streitjahr 1996 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und für das Streitjahr 1997 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide vom 18. März 2004.
Seine hiergegen gerichteten Einsprüche begründete der Kläger mit dem Vortrag, dass
- 1.
eine Hinzuschätzung der Umsätze nicht in Betracht komme, da diese vollständig erfasst worden seien. Die im Zusammenhang mit Barausgaben angefallenen Einlagen stammten aus dem Privatbereich des Klägers. Es handele sich um Gelder, die aus nicht bezahlten Einkaufsrechnungen im Jahre 1997 stammten, wobei dieses Geld später vom Verkäufer eingeklagt worden sei;
- 2.
dem Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen KH GmbH, N GmbH, T und Handelskontor S nicht entgegen stünde, dass sich die leistenden Firmen nach ihrer Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen hätten. Die ausstellenden Firmen seien unter den Rechnungsanschriften angemeldet und im Handelsregister eingetragen worden. Von den zuständigen Finanzämtern sei eine Steuernummer erteilt worden.
Der Beklagte wies die Einsprüche in den o. g. Punkten als unbegründet zurück.
Hierzu führte er aus, dass aufgrund der Bargeschäfte im betrieblichen Bereich des Klägers eine Kassenführung erforderlich sei. Die Kassenführung sei zeitnah und damit regelmäßig durch Kassenbuch oder Kassenbericht durchzuführen. Entsprechendes habe der Kläger nicht vorgenommen. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1997 sei vom Steuerberater zur Vermeidung eines Minus-Kassenbestandes eine Bareinlage in Höhe von 43.000 DM gebucht worden. Da eine Geschäftskasse keinen Minusbestand haben könne, werde mit der Aufdeckung von Kassenfehlbeträgen nachgewiesen, dass betriebliche Geldbewegungen unrichtig verbucht worden seien. Damit sei die Kassenführung und mithin die gesamte Buchführung nicht ordnungsgemäß und begründe eine Schätzungsbefugnis des Beklagten. Die vorgenommenen Hinzuschätzungen befänden sich bei einem Minuskassenbestand von 43.000 DM im unteren Schätzungsrahmen. Mit seinen Ausführungen im Einspruchsverfahren könne der Kläger der oben genannten Annahme nicht entgegentreten, da insbesondere Belege nicht vorgelegt worden seien.
Hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs führt der Beklagte aus, dass es sich bei der N GmbH und dem Handelskontor S um Scheinfirmen gehandelt habe, die tatsächlich keine Lieferungen ausgeführt, sondern lediglich Rechnungen ausgestellt hätten. Soweit Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und diesen Firmen bestanden hätten, komme dadurch nicht automatisch ein Leistungsaustausch zu Stande.
Mit seiner erhobenen Klage macht der Kläger für die Streitjahre Folgendes geltend:
- 1.
Eine Hinzuschätzung für das Jahr 1997 komme nicht in Betracht, da die Einnahmen vollständig erfasst worden seien. Insofern werde auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 9 K 503/05 habe man sich jedoch verständigt, die Hinzuschätzung um den Sicherheitszuschlag von 7.000 DM (brutto) zu reduzieren, so dass für die Umsatzsteuer 1997 nunmehr lediglich eine Verminderung von 913,04 DM begehrt werde.
- 2.
Der Abzug der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen KH GmbH, N GmbH, T und Handelskontor S sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nicht schlechthin deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmer keine eigenen Geschäftsräume mit eigenem Personal unterhalte. Das Untertauchen des leistenden Unternehmers spreche nicht automatisch dafür, dass es sich bei den von ihm geführten Unternehmen um eine Scheinfirma gehandelt habe. Im Streitfall habe es sich im Zeitpunkt der Lieferungen um existierende Firmen gehandelt. Die Fahrzeuge seien mit gültigen Papieren geliefert worden und die Warenbewegungen lückenlos dokumentiert. Auch hätten die Firmen über gültige Steuernummern und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verfügt und seien so vom zuständigen Finanzamt ohne Schwierigkeit zu ermitteln gewesen. Durch eine mit gesondertem Ausweis der Vorsteuer versehene Rechnung werde vom Rechnungsaussteller konkludent seine Unternehmereigenschaft zum Ausdruck gebracht. Hierauf müsse sich der Rechnungsempfänger verlassen können. Die Firmen mit denen der Kläger in langjährigen Geschäftsbeziehungen gestanden habe, seien keine Scheinfirmen in diesem Sinne. Die gelieferten Fahrzeuge seien allesamt von den vorgenannten Lieferfirmen abgeholt worden. Der Kläger habe seine Umsätze ordnungsgemäß abgewickelt und die Umsatzsteuer an seinen Lieferanten bezahlt. Für eine fehlende Steuerehrlichkeit seiner Lieferanten könne der Kläger nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht verantwortlich gemacht werden. Insofern greife der Gutglaubensschutz.
Die Rechnungen aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht würde, seien ordnungsgemäß. Erst seit dem 1. Januar 2004 müssten alle Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 UStG neben dem Rechnungsdatum auch den Leistungszeitpunkt enthalten.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 1996 um 101.400 DM und die Umsatzsteuer 1997 um 48.313,04 DM herabzusetzen.
Der Beklagte erklärt,
soweit er einer Herabsetzung der Umsatzsteuer 1997 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung bereits zugestimmt habe, solle es dabei bleiben.
Im Übrigen beantrage ich die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 - bestätigt in die mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010 - führte das Finanzamt aus, dass es unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung im Verfahren 9 K 503/05 einer Reduzierung der Hinzuschätzung um den Sicherheitszuschlag von 7.000 DM brutto zugestimmt habe.
Darüber hinaus nimmt der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 13. Februar 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010 Bezug genommen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die für den Kläger beim Beklagten geführten Steuerakten einschließlich der Arbeitsakten der Außenprüfung vorgelegen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung am 10. Juni 2010 um 13.52 Uhr ging um 13.56 Uhr ein Telefax des Prozessbevollmächtigten bei Gericht ein, in dem dieser unter Bezugnahme auf eine Ausarbeitung auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Hannover zum Thema "Ausstellen von Rechnungen i.S. der §§ 14, 14a UStG und Vorsteuerabzug" daraufhin wies, dass sich hieraus seiner Auffassung nach ergebe, dass die Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen erst ab dem 1. Juli 2004 zwingend erforderlich sei, um hieraus den Vorsteuerabzug zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Soweit die Beteiligten sich im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber verständigt haben, die Umsätze 1997 aus der vom Beklagten vorgenommenen Hinzuschätzung wegen eines festgestellten Kassenfehlbetrags um den Sicherheitszuschlag von 7.000,- DM (brutto) zu verringern, war die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 um 913,04 DM herabzusetzen.
2.
Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firmen KH GmbH, N GmbH, T und Handelskontor S in Höhe von 101.400 DM für 1996 und 47.400 DM für 1997 in Abzug zu bringen.
a)
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmer ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
b)
Eine Rechnung der Firma T vom 4. September 1996 wurde vom Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt, so dass ein Vorsteuerabzug mangels Vorlage einer entsprechenden Rechnung nicht gewährt werden kann.
c)
Eine nach § 14 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ausgestellte Rechnung liegt vor, wenn diese die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG muss eine Rechnung u.a. folgende Pflichtangabe enthalten:
Nr. 2: ". den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers"
Nr. 4: " . den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,"
Die Pflichtangaben in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG und damit auch die Angabe des Leistungsdatums in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BStBl II 2008, 695 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 V 22/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 1023). Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Der BFH hält die Angabe des Lieferzeitpunkts daher auch in den Fällen für erforderlich, in denen das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432).
3.
Diesen Anforderungen genügen die streitigen Rechnungen nicht und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
a)
Im Streitfall enthalten die vorgelegten Rechnungen der Firmen KH GmbH sowie Handelskontor S lediglich ein Rechnungsdatum jedoch keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Lieferung der in Rechnung gestellten Fahrzeuge. Das Gericht sieht dabei auch in der in den Rechnungen der Firma Handelskontor S gewählten Formulierung "Hiermit verkaufen wir Ihnen." keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Lieferung der Fahrzeuge, denn die Formulierung nimmt lediglich Bezug auf das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft und nicht aber auf das für den Lieferzeitpunkt ausschlaggebende Erfüllungsgeschäft.
b)
Lediglich in der Rechnung der Firma N GmbH , welche die Formulierungen "Rechnung", "Wir lieferten Ihnen zu umstehenden Verkaufs- und Geschäftsbedingungen:" und im Anschluss in Tabellenform "Datum", "04-09-1996", "Mercedes 1853 LS GR Neuwagen Euro 2 3800MM ABS Fg Nr WDB6555931K165114" enthält, könnte in dem vorgegebenen Datum --unter Ausschluss eines Rechnungsdatums-- der Lieferzeitpunkt zu sehen sein. Allerdings scheitert der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung am fehlerhaften Lieferempfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG. Denn die Rechnung ist an eine "R. L. Nutzfahrzeuge GmbH" und damit nicht an den Kläger als Lieferempfänger adressiert.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Kosten waren dem Kläger in vollem Umfang aufzuerlegen, da er nur zu einem geringen Teil - unter 1 % - obsiegt hat.
6.
Der Vortrag des Klägers im Telefax vom 10. Juni 2010 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung und ist daher nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Nachrichtlich weist das Gericht jedoch daraufhin, dass sich -- entgegen der Auffassung des Klägers -- aus der übersandten Aufstellung der Oberfinanzdirektion Hannover kein Hinweis auf die Entbehrlichkeit der Angaben zum Lieferzeitpunkt für die Streitjahre ergibt. Denn der Hinweis in der Tabelle "erst ab 01.07.2004" bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung von Vorauszahlungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003. Diese Erweiterung wurde erst mit dem Steueränderungsgesetz 2003 ins Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden und findet auf die Streitjahre keine Anwendung.