Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.06.2010, Az.: 16 V 179/10

Über 350 monatliche CD-Verkäufe indizieren eine nachhaltige Tätigkeit als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG; Unternehmereigenschaften gem. § 2 Abs. 1 UStG bei über 350 monatlichen CD-Verkäufen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.06.2010
Aktenzeichen
16 V 179/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 37433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0616.16V179.10.0A

Umsatzsteuer 2003 - 2007 (Aussetzung der Vollziehung)

Versteuerung von Internetumsätzen

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller war in den Streitjahren nichtselbständig tätig. Daneben übte er u.a. bis 2008 mit einem Computerhandel und Büroservice sowie von Januar 2003 bis Dezember 2004 mit einem Naturkostladen eine unternehmerische Tätigkeit aus. Den Büroservice betrieb er in dem von seiner Ehefrau im Jahr 1990 und von ihm im Jahr 1994 je zur Hälfte erworbenen Wohnhauses in L. Im März 2009 meldete er rückwirkend zum 1. Januar 2009 unter seiner Wohnungsanschrift einen Handel mit Büchern, CDs, Kunsthandwerk und Naturkostprodukten an.

2

Aufgrund eines an die im Internethandel tätige Firma Amazon gerichteten Auskunftsersuchens teilte diese dem Antragsgegner die von ihr für den Antragsteller seit dem 16. September 2003 registrierten Verkaufsgeschäfte (Site) und die Art der verkauften Gegenstände, sowie die aus den Verkäufen erzielten Umsätze, die von Amazon gezahlten Versandkostenzuschüsse (Ship Fee), die Gesamteinnahmen (Order Total) sowie die dem Antragsteller belasteten Gebühren (Seller Fee) und die ihm gutgeschriebenen Beträge (Profit) mit.

Site Price Subtotal Ship Fee Order Total Seller Fees Profit
2003 74 728,90 728,90 222,00 950,90296,14 654,76
2004 1248 9.829,56 9.829,56 3.744,00 13.573,56 3.533,87 10.039,69
2005 3032 20.811,97 20.811,97 9.111,00 29.922,977.123,35 22.799,62
20064413 23.165,06 23.171,85 13.260,79 36.419,06 9.131,62 27.297,23
2007 4487 20.029,50 20.033,39 13.488,94 33.514,45 8.677,8024.846,59
3

Nach dem Inhalt der vom Antragsteller für das Jahr 2006 erstellten Verkaufsauflistungen verkaufte dieser überwiegend Romane und populärwissenschaftliche (Taschen-)Bücher sowie in geringem Umfang Musik-CDs und Filme. Bestimmte Titel verkaufte er mehrfach, so wie beispielsweise "Der Zauberberg" (3x), "Buddenbrooks" (4x), "Die unerträgliche Leichtigkeit des Seins" (8x), "Wir Kinder vom Bahnhof Zoo" (14x), "Endlich Nichtraucher" (10x), "Der Vorleser" (8x), "Der Tod im Reisfeld" (8x), "Ich bin o.k., du bist o.k." (8x). Wegen der Einzelheiten wird auf die Verkaufsübersichten von Amazon, die Auflistungen des Antragstellers für das Jahr 2006 und die Auswertung des Antragsgegners Bezug genommen. Durch den von Amazon gezahlten Versandkostenzuschuss in Höhe von 3 EUR je Verkauf ergab sich insbesondere bei Waren mit einem geringen Verkaufspreis nach Abzug der dem Verkäufer belasteten Gebühr eine den eigentlichen Verkaufspreis übersteigende Gutschrift, während bei einem über 10 EUR betragenden Verkaufspreis durch die höheren Gebühren die dem Antragsteller überwiesene Gutschrift in der Regel unter dem erzielten Verkaufspreis lag.

4

Auf der Grundlage der von Amazon mitgeteilten Gutschriftenbeträge änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2003 bis 2006 nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und setzte die Umsatzsteuer 2007 mit Erstbescheid entsprechend fest. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Auf einen vom Antragsteller hin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 63,05 EUR, die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 890,80 EUR, die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 1.757,21 EUR, die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 2.000 EUR und die Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 2.716,71 EUR von der Vollziehung aus. Den weitergehenden Antrag lehnte er ab. Einen weiteren Antrag aus Aussetzung der Vollziehung stellte der Antragsteller beim Antragsgegner nicht.

5

Der Antragsteller behauptet, er habe überwiegend Bücher- und Musiksammlungen aus dem privaten Bereich veräußert. Den Bücherbestand habe er über 35 Jahre als private Bücherei aufgebaut gehabt. Im Jahr 2003 habe er mit dem Verkauf über Amazon begonnen, weil er mit seinem Naturkostladen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und Einnahmen habe erzielen müssen. Den Verkauf habe er in den Jahren 2004 und 2005 wegen der andauernden finanziellen Probleme fortgesetzt. Ab dem Jahr 2006 habe er sich zum Zukauf weiterer Bücher entschlossen, um mit dem Verkauf einen Teil der Hauskosten zu finanzieren. Die Umsätze der privaten Verkäufe lägen über den von ihm ermittelten Betriebseinnahmen, weil die privaten Bücher wertvoller gewesen seien und sich damit höhere Preise hätten erzielen lassen. Die Verkäufe habe er genau getrennt. Aus seiner Aufstellung über die im Jahr 2006 getätigten Verkäufe ergebe sich, welche Verkäufe dem Privatbereich und welche dem gewerblichen Bereich zuzuordnen seien. Die Umsätze aus dem Privatbereich seien nicht steuerpflichtig. Der dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnende Anteil betrage 60 Prozent und in diesem Verhältnis seien für alle Streitjahre die Einnahmen und Kosten aufzuteilen. Die von Amazon mitgeteilten Beträge lägen ausweislich der Kontoauszüge über den ihm tatsächlich von der Firma überwiesenen Beträgen. Ferner entfielen von den Gesamteinnahmen in 2006 in Höhe von 26.784,32 EUR 16.070 EUR nicht auf Umsätze. Von den Gesamteinnahmen in 2007 in Höhe von 23.491,77 EUR seien nur 11.640,59 EUR den Umsätzen zuzurechnen. Die übrigen Einnahmen in Höhe von 11.851,18 EUR würden aus Privatverkäufen stammen. Ferner habe er Kosten für Verpackung, Online- und Telefongebühren, PC-Kosten und Fahrkosten zur Post gehabt. Die Kosten des Wareneinkaufs seien mit 1,50 EUR pro Einzelstück zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Warenkosten könne er nicht belegen, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass der Handel steuerlich zu erfassen sei und er deshalb keine Belege gesammelt habe. Zum Nachweis dafür, dass er über einen seit Jahren aufgebauten Bestand verfügt habe, nehme er auf die im Verfahren 4 K 330/09 vorgelegten schriftlichen Erklärungen seines Sohnes und des Herrn X vom 22. Februar 2010 und 15. Februar 2010 Bezug.

6

Der Antragsteller beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2007 von der Vollziehung auszusetzen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Umsätze seien den Angaben von Amazon entsprechend zutreffend festgesetzt.

9

II.

Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 63,05 EUR, der Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 890,80 EUR, der Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 1.757,21 EUR, der Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 2.000 EUR und der Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 2.716,71 EUR beantragt, weil der Antragsgegner insofern keinen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Im Übrigen und soweit der Antragsgegner hinsichtlich der zuvor genannten Umsatzsteuerbeträge Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben sollte, ist der Antrag unbegründet.

10

1.

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

11

a)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Bei der gebotenen summarischen Prüfung liegen solche Umstände nicht vor.

12

aa)

Der Antragsteller war mit der Vielzahl der Verkäufe von Büchern und Musik-CDs selbständig und nachhaltig unter Beteiligung am Markt und damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig und damit gemäß § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer. Auf die Absicht, Gewinn zu erzielen kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht an; maßgeblich ist insofern allein die Einnahmeerzielungsabsicht. Diese wird vom Antragsteller selbst eingeräumt, da die Verkäufe nach seinen Angaben von Beginn an in der Absicht erfolgten, sich eine weitere Erwerbsquelle zur Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erschließen. Sie ergibt sich im Übrigen aus den durchgeführten Verkäufen gegen Entgelt. Der Antragsteller handelte selbständig, da er auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig war. Der Antragsteller handelte auch mit der erforderlichen Nachhaltigkeit, da die Anzahl der Verkäufe nach Beginn seiner Verkaufstätigkeit im September 2003 in 2004 auf durchschnittlich 104, in 2005 auf ca. 252, in 2006 auf ca. 367 und in 2007 auf 373 monatliche Verkäufe anstieg und damit weit über den gelegentlichen, privat motivierten Verkauf einzelner Gegenstände hinausging. Eine für eine nachhaltige Tätigkeit erforderliche Wiederholungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1995, XI R 28/94, BFH/NV 1995, 787) liegt damit vor. Unerheblich ist, dass die verkauften Gegenstände bis zum Verkauf möglicherweise zum Privatvermögen des Antragstellers gehörten, da auch der nachhaltige Verkauf von Gegenständen am Markt, die im Privatvermögen gehalten werden, eine unternehmerische Tätigkeit begründet. Auf die vom Antragsteller vorgelegten Erklärungen des Sohnes und des Nachbarn kommt es daher nicht an. Unerheblich ist, dass der Antragsteller seine Tätigkeit möglicherweise nicht oder nur teilweise als unternehmerische Tätigkeit ansah, da maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und Bezeichnung, sondern die Wertung nach objektiven Kriterien ist.

13

bb)

Die Umsatzsteuer ist auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Gemäß § 10 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Auf die im Zusammenhang mit den Umsätzen aufgewendeten Kosten kommt es daher nicht an. Soweit der Antragsteller die Höhe der von Amazon mitgeteilten Gutschriftenbeträge in Frage stellt, hat er nicht konkret dargelegt, welche Beträge ihm nicht zugeflossen sind, obwohl im dies anhand der vorliegenden Kontoauszüge möglich war. Verbleibende Ungewissheiten gehen zu seinen Lasten. Im Übrigen bleibt eine genaue Berechnung der Umsätze dem Hauptverfahren vorbehalten.

14

cc)

Es ist zwar möglich, dass der Antragsteller Vorsteuern aus Rechnungen abziehen kann, die im Zusammenhang mit den erzielten Umsätzen angefallen sind. Diese hat er jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Höhe nach nicht glaubhaft gemacht. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller über Rechnungen verfügt, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, weil er selbst erklärte, über Belege nicht mehr zu verfügen und nicht aufgehoben zu haben.

15

dd)

Soweit der Antragsteller sich auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG berufen sollte, hat er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ferner lägen aufgrund der Angaben des Antragstellers auch insofern keine Belege mehr vor. Unabhängig davon geht der Antragsteller selbst davon aus, dass er nicht gewerbsmäßig tätig war, sondern die Verkäufe aus dem Privatvermögen heraus tätigte.

16

cc)

Der Antragsgegner hat die Umsatzsteuerfestsetzungen 2003 bis 2005 zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, weil er erst nach Erlass der ursprünglichen Bescheide Kenntnis davon erlangte, dass der Antragsteller aus einem Internethandel Umsätze erzielt hatte. Damit sind ihm nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Übrigen standen die geänderten Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und waren auch insofern änderbar.

17

b)

Soweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, ist die Aussetzung der Vollziehung auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie der Antragsteller substantiiert vorgetragen.

18

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.