Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.06.2010, Az.: 5 K 358/06

Besteuerung der Lieferung einer Motoryacht eines Vertreibers von Booten an eine Firma mit Sitz in Irland als innergemeinschaftliche Lieferung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.06.2010
Aktenzeichen
5 K 358/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 35499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0623.5K358.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 14.11.2012 - AZ: XI R 8/11

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2010, 228894 (Zusammenfassung)

Umsatzsteuer 2003
Zu den Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung einer Motoryacht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung einer Motoryacht durch die Klägerin an eine Firma L. Ltd. mit Sitz in Irland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.

2

Die Klägerin meldete im Streitjahr bei der Stadt C. ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Vertrieb von Booten" an. Als Beginn des Gewerbes gab sie den ........2003 an.

3

Die Klägerin kaufte bereits mit Kaufvertrag vom 22.10.2002 von einer T. S. L. mit Sitz in Sta. Eulalia/Ibiza eine Motoryacht der Marke Fairline Typ 52 zum Preis von 350.834,80 GBP an. Die T. S. L. war Vertragshändlerin der englischen Werft Fairline für Ibiza. Inhaber der T. Yates S. L. waren im Streitjahr 2003 M. S. und A. S. -S., Kinder der Klägerin.

4

Am 12.12.2002 schloss die Klägerin mit einem M. P. mit Wohnsitz in Belgien einen Kaufvertrag über eine Motoryacht, Typ Fairline Targa 52 zum Preise von 373.500 GBP. Liefertermin der Yacht sollte Juni 2003 in Deutschland sein. Wegen Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages Bezug genommen (Bl. 49 ff. der BpA).

5

Ende Mai/Anfang Juni 2003 kam es zwischen der Klägerin und M.P. zu einer die Finanzierung der Yacht betreffende Korrespondenz. Mit Telefax vom 01.06.2003 teilte M.P. der Klägerin mit, dass der Vertrag nunmehr mit der L.Ltd mit Sitz in Dublin geschlossen werden solle. Gleichzeitig übermittelte er Anschrift und Steuernummer der Käuferin. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr Bezug genommen (Bl. 43 - 46 Bp.-Arbeitsakte).

6

Bei der L. Ltd. handelt es sich nach den Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen um eine wirtschaftlich nicht aktive Gesellschaft. Die Gesellschaft habe in der Bilanz auf den 31.12.2001 selbst erklärt, dass der Geschäftsbetrieb ruhe. Bilanzen für spätere Jahre seien nicht eingereicht worden. Die Gesellschaft verfüge nur über eine Domiziladresse. Sie beschäftige kein Personal und verfüge über keinen Telefonanschluss.

7

Unter dem 07.06.2003 schloss die Klägerin einen Vertrag mit der L. Ltd. über den Verkauf einer Motoryacht Fairline Targa 52, der im Wesentlichen den gleichen Inhalt aufwies wie der Vertrag vom 12.12.2002. Der Preis betrug nunmehr 350.834,80 GBP.

8

Laut einem internationalen Frachtbrief (CMR) vom 16.06.2003 wurde die Yacht von der T S. L. an die Klägerin durch spanische Frachtführer nach Neustadt/Holstein versandt. Tag der Übernahme sollte der 16.07.2003 sein. Mit einem am 23.07.2003 ausgestellten Frachtbrief (CMR) versandte die Klägerin die Yacht an die L. Ltd. durch einen Frachtführer, der D. Ltd. in Großbritannien nach Port Ginesta in Spanien.

9

Die Klägerin erstellte der L. Ltd. die Rechnung vom 11.07.2003 i.H.v. 350.834,80 GBP. Mit Rechnung vom 14. Juli 2003 stellte die P. F./ Ibiza der Klägerin die Yacht zum gleichen Preis in Rechnung.

10

Die Klägerin, die ansonsten im Streitjahr keine weiteren Umsätze erzielte, erklärte einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.H.v. 435.298 EUR und eine innergemeinschaftliche Lieferung in gleicher Höhe. Diese Erklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In den Jahren 2005/2006 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfung legte die Klägerin der Prüferin die CMR-Papiere, die genannten Rechnungen und Kontoauszüge über ein Konto des Sohnes der Klägerin bei der V.bank in C. vor. Weitere Unterlagen über den Verkauf der Yacht hatte die Klägerin nicht. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt habe. Sie habe den Buchnachweis nach § 17 c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - nicht führen können. Es stehe nicht fest, dass die L. Ltd. die tatsächliche Abnehmerin der Yacht gewesen sei. Denn bei ihr handele es sich zwar um eine rechtlich existierende, aber wirtschaftlich nicht aktive Domizilgesellschaft. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, wie die L. Ltd. das Geschäft mit der Klägerin habe abwickeln sollen. Da nicht feststehe, dass die L. Ltd. die tatsächliche Abnehmerin der Yacht gewesen sei und im Übrigen nicht feststehe, dass der Abnehmer die Yacht für sein Unternehmen bezogen habe, könne von einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht ausgegangen werden.

11

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und erteilte am 13. Februar 2006 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem es steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. 435.298 EUR ansetzte.

12

Die Klägerin hat Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass es bei dem Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter nicht ungewöhnlich sei, wenn die Finanzierung über eine Leasinggesellschaft erfolge. Deshalb sei der Vertrag auch nicht mit dem tatsächlichen Nutzer der Yacht, sondern mit der Leasinggesellschaft zustande gekommen. Der Transport der Yacht von Spanien nach Deutschland sei von dem Käufer abgewickelt worden. Der Ort der Lieferung bestimme sich deshalb nach § 3 Abs. 6 Satz 5 Umsatzsteuergesetz - UStG - i.V.m. § 3 Abs. 7 UStG. Da der Auftrag der Beförderung vom letzten Abnehmer gekommen sei, gelte die Lieferung der Klägerin an die Leasinggesellschaft als sogenannte bewegte Lieferung. Ort der Leistung sei deswegen Spanien, da dort die Beförderung begonnen habe. Die Klägerin habe über die Yacht nur einen Vertrag mit der L. Ltd. abgeschlossen, und zwar den Vertrag vom 07.06.2003. Aufgrund der Vertragsgestaltung sei davon auszugehen, dass es sich um einen Standardvertrag der L. Ltd. handele. Die Klägerin habe aufgrund der Angaben der Käuferin die im Vertrag genannte Umsatzsteueridentifikationsnummer überprüfen lassen und die Richtigkeit der Identitätsnummer bestätigt erhalten. Die Yacht sei ausweislich der Frachtbriefe an die L. Ltd. ausgeliefert worden. Bestimmungsort der Yacht sei Port Ginesta. Durch die Frachtbriefe sei auch nachgewiesen worden, dass die Yacht durch einen Beauftragten der Käuferin in Empfang genommen und nach Port Ginesta verschifft worden sei. Dass die Käuferin möglicherweise keine Unternehmerin gewesen sei, könne der Klägerin nicht angelastet werden. Denn diese habe am 31.01.2003 und am 03.06.2003 Zahlungen geleistet.

13

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt vertrat im Einspruchsbescheid die Auffassung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung wegen des nicht geführten Buchbeleges nach § 17 c UStDV nicht dargelegt habe. Die Klägerin habe für ihr Unternehmen überhaupt keine Buchführung erstellt. Denn aus den Belegen ergebe sich nicht, wer der tatsächliche Abnehmer der Yacht gewesen sei. Dies könne die L. Ltd. nicht gewesen sein, da diese wirtschaftlich inaktiv gewesen und keinen Geschäftsbetrieb unterhalten habe.

14

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der nach § 17 c UStDV geforderte Buchnachweis auch außerhalb der allgemeinen Buchführung geführt werden könne.

15

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 13.02.2006 und den Einspruchsbescheid vom 12.10.2006 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist nicht begründet.

19

Nach § 1 Abs.1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.

20

Die Lieferung der Yacht durch die Klägerin ist in Deutschland steuerbar. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, das Schiff sei von der Verkaufsagentur der Fairline auf Ibiza nach Neustadt geliefert und dort am 16.07.2003 von ihr übernommen worden. Ausweislich des CMR Frachtbriefs hat die Klägerin die Yacht am 23.07.2003 durch einen englischen Spediteur nach Port Gineste in Spanien an die L. Ltd versendet. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer versendet, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt. Dies ist im Streitfall Neustadt.

21

Die Lieferung ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr.1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei. Nach § 6a UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn der leistende Unternehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat - bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Abnehmer- und der Erwerb des Liefergegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

22

Nach § 6a Abs.3 UStG hat der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG nachzuweisen, wobei das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Diese Ermächtigung ist in §§ 17a ff UStDV ausgeübt worden.

23

Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH hat der Unternehmer zunächst nicht den objektiven Beweis zu führen, dass der Liefergegenstand physisch von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versandt worden ist (BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06, BStBl II 2010,511). Der Unternehmer kann die Steuerbefreiung bereits für sich in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§ 17a UStDV erforderlichen Nachweise erbracht hat.

24

Stellt sich bei einer Überprüfung der Nachweise heraus, dass die dort gemachten Angaben unrichtig sind oder begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, ist die Lieferung nur steuerfrei, wenn aufgrund anderer objektiver Beweise feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Der Unternehmer hat nach allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen die bestehenden Zweifel auszuräumen. Er trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Versendung zum Bestimmungsort (BFH-Urteil vom 12.05.2009 V R 65/06 a.a.O.).

25

In den Fällen, in denen der Unternehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, richtet der sich zu erbringende Nachweis nach § 17a Abs. 4 UStDV. Danach muss der Unternehmer das Doppel einer Rechnung und einen Beleg nach § 10 Abs.1 UStDV vorlegen können. Zu diesen Belegen gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV insbesondere auch ein Frachtbrief. Es bestehen im Streitfall begründete Zweifel daran, dass die in der Rechnung und in dem Frachtbrief gemachten Angaben zu dem Leistungsempfänger zutreffend sind. In Hinblick auf die vom Bundesamt für Finanzen angestellten Ermittlungen handelt es sich bei der L. Ltd um eine wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaft, die nach den eigenen Angaben in der zuletzt eingereichten Bilanz auf den 31.12.2001 keine Geschäftsaktivitäten ausübt. Dies spricht dafür, dass die L. Ltd nicht die tatsächliche Leistungsempfängerin ist, sondern eine hinter ihr stehende Person. Damit sind die Nachweispflichten nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 05.12.2006 V B 44/04, BFH/NV 2006/625).

26

Die Klägerin hat auch den Buchnachweis nicht geführt. Als Buchnachweis hat der Unternehmer die in § 17c UStDV genannten Angaben aufzuzeichnen. Aus der Buchführung müssen nach§ 17c UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers zu ersehen sein. Darüber hinaus soll der Unternehmer die in § 17c Abs.2 UStDV genannten Angaben aufzeichnen. Auch diese Voraussetzungen sind nicht ansatzweise erfüllt, weil die Klägerin nach den Feststellungen der Prüferin überhaupt keine Buchführung erstellt hat.

27

Kann die Klägerin den Beleg- und Buchnachweis nicht führen, kommt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur in Betracht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Motoryacht tatsächlich von der Klägerin nach Spanien geliefert worden ist. Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Motoryacht, wie in dem Frachtbrief ausgewiesen, tatsächlich aufgrund der Lieferung durch die Klägerin nach Spanien gelangt ist.

28

Nach § 6a Abs.4 UStG ist eine Lieferung als steuerfrei zu behandeln, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs.1 UStG nicht vorliegen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtige Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Diese Vertrauensschutzregelung kann die Klägerin allein deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie den Beleg- und Buchnachweis nicht geführt hat (vgl. BFH-Urteile vom 15.07.2004 V R 1/04 UR 2005, 212 [BFH 15.07.2004 - V R 1/04] und vom 12.05.2009 V R 65/06 a.a.O.).

29

Im übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin über die L. Ltd. als von M.P. genannte neue Käuferin Erkundigungen eingezogen hätte. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie habe sich die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der L. Ltd. vom Bundesamt für Finanzen bestätigen lassen. Eine solche Bestätigung findet sich nicht in den Akten. Es findet sich lediglich ein Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 18.04.2002 in den Akten, in denen es einer Yachtagentur D. GmbH in W. eine Auskunft erteilt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.