Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.11.2009, Az.: 2 K 39/04
Abzug des Buchwerts für Rübenlieferrechte bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Einbeziehung der betriebsgebundenen Zuckerrübenlieferrechte im vereinbarten Kaufpreis; Qualifizierung von betriebsgebundenen Rübenlieferrechten als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder als Bestandteil des Grund und Bodens; Teilwert eines betrieblichen Lieferrechts als ein Recht von "unbestimmter Dauer" nach § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG)
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 18.11.2009
- Aktenzeichen
- 2 K 39/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 30185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:1118.2K39.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 09.09.2010 - AZ: IV R 2/10
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 2 BewG
- § 13 Abs. 3 BewG
Fundstelle
- EFG 2010, 865-866
Einkommensteuer 1989
Abspaltung eines Buchwertes für Rübenlieferrechte vom Pauschalwert des § 55 EStG
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Streitjahr 1989 im vereinbarten Kaufpreis ein Kaufpreisanteil für mit übertragene betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte enthalten ist und ob und in welcher Höhe von einem solchen Kaufpreisanteil ein Buchwert abzuziehen ist.
Der Kläger veräußerte im Streitjahr 1989 seinen landwirtschaftlichen Betrieb (rd. 63,5 ha) für rd. 4 Mio. DM. Der Kaufpreis wurde später pauschal um 85.000 DM gemindert. Lt. § 6 des Vertrages war der Kaufpreis auf den Grund und Boden sowie weitere mit übertragene Wirtschaftsgüter aufgeteilt. U.a. sollten 30.400 DM auf die übertragenen Aktien an der Zucker-AG entfallen. Nach § 7 des Vertrages gingen das "Zuckerrübenkontingent" sowie die Rübenlieferrechte einschließlich der Lieferrechte aus den mit übertragenen Aktien mit über.
Der Kläger erklärte einen Veräußerungsgewinn von 346.592 DM. Darin enthalten war u.a. ein Gewinn aus der Veräußerung der Aktien von 23.912 DM (30.400 DM abzüglich 928 DM anteiliger Veräußerungskosten sowie dem Buchwert von 5.560 DM), ferner ein Verlust von 61.608 DM aus der Veräußerung des Grund und Bodens einer nach dem 30. Juni 1970 erworbenen Teilfläche. Aus der Veräußerung des Grund und Bodens ergab sich außerdem ein nach Ansicht der Beteiligten nicht abziehbarer Verlust (§ 55 Abs. 6 EStG).
Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, in dem Gesamtkaufpreis sei auch ein Entgelt für die übertragenen Zuckerrübenlieferrechte enthalten. Der nach dem Kaufvertrag nur auf den Grund und Boden entfallende Anteil am Kaufpreis sei im Verhältnis der Teilwerte des Grund und Bodens und des übergegangenen Rübenlieferrechts aufzuteilen.
Das FA ging dabei von einem Teilwert des Grund und Bodens (63,5069 ha) in Höhe von 3.365.865 DM (5,30 DM/qm) aus.
Den Teilwert des Rübenlieferrechts ermittelte der Prüfer mit Hilfe einer Deckungsbeitragsrechnung, der er ein übergegangenes Lieferrecht von 9.198 dt zugrunde legte. Er ermittelte eine Deckungsbeitragsdifferenz von 2.488 DM/ha, die sich Veräußerer und Erwerber -- wie üblich -- geteilt hätten. Diesen Vorteil bewertete er als immerwährende Nutzung mit dem Achtzehnfachen (§ 13 BewG) mit insgesamt 22.392 DM pro Hektar. Unter Berücksichtigung des nachhaltigen Zuckerrübenbauanteils von 24,92% der bewirtschafteten Fläche ergaben sich ein Teilwert von 354.368 DM und ein Kaufpreisanteil von 370.861 DM für das Rübenlieferrecht. Nach Abzug der Veräußerungskosten betrug der Veräußerungsgewinn insoweit 359.566 DM. Den auf die Veräußerung der Aktien entfallenden Veräußerungsgewinn änderte das FA nicht und setzte insgesamt einen Veräußerungsgewinn von 383.478 DM an. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang.
Der erkennende Senat hat der Klage im ersten Rechtsgang teilweise stattgegeben und den vom Beklagten mit 383.478 DM angesetzten Veräußerungsgewinn aus den übergegangenen Rübenlieferrechten (einschließlich Aktienlieferrecht) um 72.062 DM auf 311.416 DM vermindert.
Der Senat ermittelte einen Teilwert der übertragenen Lieferrechte von insgesamt 9.806 dt (einschließlich der durch die übertragenen Aktien vermittelten Lieferrechte von 608 dt) im Zeitpunkt der Übertragung von insgesamt 317.090 DM (Bl. 20f d. Urteils vom 17. Dezember 1997, Az. II 485/92). Unstreitig gestellt haben die Beteiligten im ersten Rechtsgang zum Wert der Rübenlieferrechte im Übertragungszeitpunkt die angenommene Beitragsdeckungsdifferenz von 2.488 DM/ha; Arbeitskosten von 20 DM/ha sowie einen zusätzlichen Festkostenanteil von 200 DM/ha (Bl. 19 d. Urteils vom 17. Dezember 1997, Az. II 485/92). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 1997 (Az. II 485/92) verwiesen.
Auf die zugelassene Revision hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132; BStBl II 2003, 58), da der anteilige Veräußerungspreis für die Rübenlieferrechte unzutreffend ermittelt worden sei, insoweit der Senat bei der Ermittlung des Teilwertes der Rübenlieferrechte einen unzutreffenden Vervielfältiger nach dem BewG angewendet habe. Der BFH hat dem Senat zugleich aufgegeben, Feststellungen darüber zu treffen, ob vom anteiligen Veräußerungspreis der betriebsgebundenen Rübenlieferrechte ein Buchwert abzuziehen sei.
Der erkennende Senat hat den vom Beklagten berücksichtigten Veräußerungsgewinn im zweiten Rechtsgang um 215.969 DM vermindert. Mit der weitergehenden Verminderung des Veräußerungsgewinns setzte der erkennende Senat die Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils dahingehend, dass der Teilwert des betrieblichen Lieferrechts als ein Recht von "unbestimmter Dauer" anzusehen und nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswerts und nicht wie vom Senat im ersten Rechtsgang angenommen mit dem Faktor von 18 (bei Annahme immerwährender Nutzung) zu bewerten ist, um.
Weiterhin kam der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass vom anteiligen Kaufpreis der Rübenlieferrechte kein Buchwert abzuziehen sei, insbesondere von dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert für Grund und Boden kein Buchwert für das Rübenlieferrecht abzuzweigen sei, weil die Pauschalbewertung des Grund und Bodens zum 1. Juli 1970 nach § 55 EStG keine Mitbewertung des Rübenlieferrechts enthalte. Indes habe sich das betriebsgebundene Rübenlieferrecht bereits vor dem 1. Juli 1970 als immaterielles Wirtschaftsgut soweit verfestigt gehabt, dass der Gesetzgeber dies bei der Bildung des Pauschalwerts habe berücksichtigen können (weitere Einzelheiten Senatsurteil vom 28. Februar 2002, 2 K 683/99).
Auf die zugelassene Revision hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen, da der Senat in seiner Entscheidung nicht die dem Urteil in der Sache IV R 33/98 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung beachtet habe (BFH-Urteil vom 11. September 2003, IV R 53/02, BFHE 203, 454; BFH/NV 2004, 258).
Der BFH hat dem Senat in seiner Entscheidung unter Benennung weiterer Vorgaben aufgegeben,
Feststellungen dazu zu treffen, ob die Rübenlieferrechte des Klägers sich bereits vor dem 1. Juli 1970 zu selbständigen Wirtschaftsgütern verfestigt hatten, durch Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen nachholen müssen. Von Bedeutung wird dabei --abgesehen von den vor dem Stichtag geltenden Bestimmungen der Zucker AG Braunschweig-Uelzen-- sein, ob die Vertragspraxis, z.B. bei der Veräußerung von ganzen Betrieben vor dem 1. Juli 1970, die möglichen Lieferrechte bereits als selbständige Rechte bewertet hatte. Sollte das der Fall sein, kommt der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht.
Lässt sich zum 1. Juli 1970 die selbständige Bewertbarkeit der Lieferrechte dagegen nicht feststellen, kommt es für die Ermittlung des vom Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspaltenden anteiligen Buchwerts der Rübenlieferrechte darauf an, in welchem Verhältnis die Teilwerte dieser Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen stehen, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hatten.
Sollten sich Marktpreise für die hier strittigen Lieferrechte in der Zeit vor oder nach dem 1. Juli 1970 feststellen lassen, dann wären diese Preise auch für die Frage von Bedeutung, in welcher Weise der einheitlich für Grund und Boden sowie das Zuckerrübenkontingent von 13.917 dt (davon 10.124 dt A-Rüben) erzielte Kaufpreis zur Ermittlung des anteiligen, auf die Rübenlieferrechte entfallenden Veräußerungsgewinns nach dem Verhältnis der Teilwerte des Grund und Bodens einerseits und der "Betriebslieferrechte" andererseits aufzuteilen ist.
Nachdem ein zunächst eingeholtes Sachverständigengutachten vom 21. Dezember 2005 die vom BFH vorgegebenen Feststellungen und die dahingehend formulierte Beweisfrage nach Auffassung des Senats nicht hinreichend beantwortet hat, hat der Senat ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt zu der vom BFH vorgegebenen Fragestellung (Beweisbeschluss vom 20. Januar 2009, Bl. 316 GA).
Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 28. Mai 2009 (Bl. 322ff GA) zu dem Ergebnis gekommen,
dass sich Zuckerrübenlieferrechte nicht bereits vor dem 1. Juli 1970, sondern erst zum 1. Januar 1976 zu einem selbständigen Wirtschaftsgut verfestigt hatten (4.3 des Gutachtens),
dass der Teilwert der Lieferrechte zu diesem Zeitpunkt 10 DM/dt betrug (4.4 des Gutachtens), und
dass im konkreten Fall das Verhältnis der Teilwerte der Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen im Betriebsvermögen des Klägers 2.031,80 DM/ha : 40.000 DM/ha beträgt (Teilwert des Grund und Bodes zum Stichtag 40.000 DM/ha; Wert des Lieferrechts zum Stichtag 2.031,80 DM (203,18 dt/ha x 10 DM/dt)) und sich daraus ein abzuspaltender Buchwert von 3.348,98 DM/ha und insgesamt von 189.552 DM ergebe.
Zudem kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Marktpreise für Rübenlieferrechte nicht entwickelt hatten, sondern erst in den 90er Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens aus Mai 2009 Bezug genommen.
Die Kläger sind im dritten Rechtsgang der Auffassung, dass nach den Ergebnissen des Gutachtens feststehe, dass sich ein bewertbares Zuckerrübenlieferrecht erst nach dem 1. Juli 1070 herausgebildet habe. Da der vom Sachverständigen ermittelte anteilige Buchwert des Rübenlieferrechts den des anteiligen Teilwerts für den Grund- und Boden zudem übersteige, ergebe sich aus der Mitveräußerung des nicht an Aktien gebundenen betriebsgebundenen Rübenlieferrechts kein Veräußerungsgewinn, indes lediglich ein nicht abzugsfähiger Veräußerungsverlust.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 11. Februar 1991 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 20. November 1992 den Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, dass kein Veräußerungsgewinn mehr in Höhe von 359.566 DM berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im ersten sowie im zweiten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht fest, ein Buchwert für Rübenlieferrechte könne sich nicht vom Pauschalwert des § 55 EStG abgespalten haben, weil sich das Rübenlieferrecht schon vor der Pauschalwertbildung zum 1. Juli 1970 verfestigt gehabt habe.
Den eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht zu folgen.
Zum ersten Gutachten sei u.a. zu bemängeln, dass der Gutachter zur Vertragspraxis bei Betriebsveräußerungen vor dem 1. Juli 1970 keine Untersuchungen angestellt und einen genauen Abspaltungszeitpunkt nicht festgestellt habe. Zudem habe er das Verhältnis der Teilwerte unzutreffend zum Veräußerungszeitpunkt anstatt zum Zeitpunkt der Verfestigung ermittelt sowie die Abspaltungsflächen nicht zutreffend berücksichtigt. Insbesondere sei der Gutachter aber unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht bereits vor dem 1. Juli 1970 die betriebsgebundenen Rübenlieferrechte zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hätten.
Den Feststellungen des zweiten Gutachters sei nicht zu folgen, weil er zur Marktanalyse von gehandelten Zuckerrübenlieferrechten keine zutreffende Anzeigenanalyse vorgenommen habe und unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Marktwert für Zuckerrübenlieferrechte vor den 80er Jahren nicht nachweisbar sei. Die Zeitpunktbestimmung 01.01.1976 sei überdies zu vage und spekulativ. Indes sei zum Entstehungszeitpunkt den Ausführungen von Giere im Kommentar Felsmann unter Rz. B 576gff. zu folgen, denen sich der Beklagte voll inhaltlich anschließe.
Danach hätten sich die betrieblichen ebenso wie die an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte bereits 1956 zu immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt, ohne dass es darauf ankäme, ob sich bereits ein Markt für die Lieferrechte gebildet hatte. Entscheidend sei indes darauf abzustellen, ab wann die Lieferrechte für den Landwirt und seinen Betrieb einen wirtschaftlichen Wert verkörperten, dies sei nach einer Stellungnahme des BMELV aus Juli 2001 schon vor dem 1. Juli 1970 der Fall gewesen. Schon vor diesem Zeitpunkt sei in den Rübenregionen ein Land- und Forstwirt nicht bereit gewesen, eine Ackerfläche ohne adäquates Rübenlieferrecht zu erwerben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte weiter eingewandt, eine tatsächliche Minderung des Wertes für den Grund und Boden nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden sei bislang nicht festgestellt worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 105 Abs. 3 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuer - und Gerichtsakten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet. Im Ergebnis ergibt sich kein zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn für die nicht an Aktien gebundenen betrieblichen Rübenlieferrechte.
1.
Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens (BFH-Urteile vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132; BStBl II 2003, 58 und vom 11. September 2003, IV R 53/02, BFHE 203, 454; BFH/NV 2004, 258).
2.
Der Teilwert der betrieblichen Rübenlieferrechte des Klägers beträgt zwischen den Beteiligten unstreitig 158.545 DM, der Anteil am Veräußerungserlös beträgt 156.403 DM (Einzelheiten der Berechnung Senatsurteil vom 28. August 2002, 2 K 683/99, dort S. 3f).
Es besteht kein Anlass, von dem im zweiten Rechtsgang ermittelten und zwischen den Beteiligten auch unstreitigen Veräußerungserlös abzuweichen. Insbesondere bestimmt sich der Teilwert des betrieblichen Lieferrechts als ein Recht von "unbestimmter Dauer" nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswerts. Der Ansatz des auf Marktpreisen beruhenden gemeinen Wertes gem. § 13 Abs. 3 BewG kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Marktpreise für Lieferrechte nicht entwickelt hatten, sondern erst in den 90er Jahren. Dieser Einschätzung, gegen die auch die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben, schließt sich der Senat an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass angemessene Marktdaten für Zuckerrübenlieferrechte bis zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung nicht feststellbar sind und ein signifikanter Handel erst Anfang der 90er Jahre eingesetzt hat.
3.
Der Anteil der Lieferrechte liegt unter dem abzuspaltenden und zu berücksichtigenden Buchwert von 189.552 DM. Der Veräußerungsgewinn ist daher antragsgemäß um den bisher mit 359.566 DM angesetzten Veräußerungsgewinn für nicht an Aktien gebundene Lieferrechte zu mindern.
a)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns dem auf das betriebliche Zuckerrübenlieferrecht entfallenden Veräußerungserlös ein Buchwert gegenüber zu stellen, der sich im Wege einer Buchwertabspaltung vom Buchwert des Grund- und Bodens herausgebildet hat. Hierbei sind die Grundsätze der Urteile des BFH vom 15. April 2004, IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und vom 11. September 2003, IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258 (zurückverweisendes Urteil im vorliegenden Verfahren) anzuwenden. Danach ist zu klären, ob sich Zuckerrübenbetriebslieferrechte vor dem 1. Juli 1970, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der pauschalen Buchwertermittlung gem. § 55 EStG, oder danach zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut entwickelt haben und ob sich ggf. ein der Höhe nach zu ermittelnder Buchwert für das Zuckerrübenlieferungsrecht vom Buchwert des Grund und Bodens abgespalten hat.
aa)
Zunächst ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die betriebsgebundenen Zuckerrübenlieferrechte des Klägers nach dem 1. Juli 1970, nämlich zum 1. Januar 1976, zu einem selbständigen Wirtschaftsgut verfestigt hatten.
Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung des Sachverständigen an. Dieser hat hierzu vorhandene Marktdaten in Gestalt der Auswertung des Anzeigenmarktes landwirtschaftlicher Zeitschriften ausgewertet. Er hat ferner eine Ertragsbetrachtung des Zuckerrübenanbaus unter Würdigung der Produktionskosten einerseits und der Quotenregelung der ZMO, die garantierte Lieferrechte kombiniert mit garantierten Preisen andererseits vorsah, durchgeführt. Diese Betrachtungsweise begegnet keinen Bedenken. Sie steht insbesondere in Einklang mit den Ausführungen des Urteils des BFH vom 15. April 2004, IV 51/02, BFH/NV 2004, 1393 und mit den Ermittlungen von Proett, Zuckerrübenlieferrechte in: Referenzmengen und Lieferrechte in der Landwirtschaft, Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstelle und Sachverständigen e. V. - HLBS - Heft 147, 37ff.
Dieser Beurteilung steht nicht die Auffassung des BMVEL entgegen, wonach sich Zuckerrübenlieferrechte bereits vor dem 1. Juli 1970, insbesondere mit Einführung der ZMO, zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut verfestigt hätten. Eine solche Beurteilung folgt nach Auffassung des BFH nicht aus einer allgemeinen Auskunft des BMVEL, es sei eine solche Verfestigung generell für die Zuckerrübenlieferrechte zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Eine solche Auffassung bedürfe vielmehr der positiven Feststellung, dass ein Landwirt aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der von ihm belieferten Zuckerfabrik bereits vor dem 1. Juli 1970 - außer dem an Aktien gebundenen Lieferrecht - noch ein übertragbares und am Markt selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut besessen habe (zurückverweisendes Urteil des BFH vom 11. September 2002, IV R 53/02, BFH/NV 2004, 258). In eine derartige Überprüfung ist das FA jedoch nicht eingetreten. Die Auswertung der überwiegenden Stimmen der Literatur wie auch des Sachverständigen im vorliegenden Fall kommt zu einem anderen Ergebnis, dass nämlich die Verfestigung des Zuckerrübenlieferrechts zum selbstständigen Wirtschaftsgut erst nach dem 1. Juli 1970 eingetreten sei (Proett, a.a.O., S. 41; Schmidt, Der Markt für Zucker in: Agrarwirtschaft 1976, S. 361).
bb)
Der vom Bodenwert gem. § 55 EStG abzuspaltende Buchwert beträgt 189.552 DM. Dieser Wert ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dem der Senat auch insoweit folgt.
Der Sachverständige hat einen Teilwert der Lieferrechte zu diesem Zeitpunkt von 10 DM/dt angenommen. Dieser Wertermittlung liegt eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unter Berücksichtigung des Anbauvorteils von Zuckerrüben gegenüber Winterweizen und Wintergerste zugrunde, den der Gutachter für ein Jahr mit dem Betrag von 2,27 DM/dt ermittelt hat. Unter Zugrundelegung eines Kapitalisierungsfaktors von 3,9927 bei einem Zinssatz von 8% errechnet sich ein Wert von 9,06 DM bei einer - nur - fünfjährigen Dauer des Lieferrechts, bei Verlängerung des Lieferrechts ein höherer Wert, so dass der Gutachter im Schätzungswege einen Wert von 10,00 DM/dt auf den 01.01.1976 angenommen hat.
Sodann hat der Sachverständige im konkreten Fall das Verhältnis der Teilwerte der Lieferrechte zum Zeitpunkt ihrer Verfestigung am Markt zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen im Betriebsvermögen des Klägers mit 2.031,80 DM/ha : 40.000 DM/ha ermittelt (Teilwert des Grund und Bodes zum Stichtag 40.000 DM/ha; Wert des Lieferrechts zum Stichtag 2.031,80 DM (203,18 dt/ha x 10 DM/dt)) und daraus einen abzuspaltenden Buchwert von 3.348,98 DM/ha und insgesamt von 189.552 DM (3.348,98 DM x 56,5999 ha) ermittelt. Das Gericht folgt dieser Wertermittlung des Sachverständigen. Es ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen. Solche haben auch die Beteiligten nicht erhoben.
Insbesondere hat der Sachverständige bei der Ermittlung der rübenfähigen Fläche des klägerischen Betriebes zum 1. Juli 1070 entsprechend der Ausführungen des BFH im Urteil vom 15. April 2004 (IV R 51/02 BFH/NV 2004, 1393) berücksichtigt, dass von der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 63,9533 ha solche Flächen, die nicht für den Rübenanbau genutzt werden können abzuziehen sind und für Hofstelle, Wohnungs- und Grünland- sowie Waldflächen 7,3534 ha abgezogen.
cc)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch nicht Voraussetzung für den Abzug eines anteiligen Buchwertes, dass der Wert des Grund und Bodens tatsächlich unter den Wert vom 1. Juli 1970 gesunken ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BStBl II 2003, 58, unter 4.b)).
c)
Das zunächst eingeholte Gutachten hat der Senat bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, weil es die Beweisfrage nicht hinreichend beantwortet hat. Es enthält zum Verhältnis der Teilwerte der Lieferrechte zu den Teilwerten für die rübenfähigen Flächen im Zeitpunkt der Verfestigung der Lieferrechte am Markt keine ergiebigen Ausführungen. Den Zeitpunkt hat der Gutachter lediglich mit "spätestens 1986/1987" angegeben (S. 28 des Gutachtens) bzw. mit "ab dem Jahre 1985" (S. 53 des Gutachtens) und den Teilwert der Lieferrechte zwar auf den Zeitpunkt der Veräußerung (S. 46 des Gutachtens), nicht jedoch auf den relevanten Zeitpunkt der Verfestigung des Wirtschaftsgutes ermittelt. Der Gutachter kam zudem zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass ein Verhältnis zwischen den Teilwerten der Lieferrechte sowie den Teilwerten des Grund und Bodens nicht aufgestellt werden könne.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 AO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren IV R 14/08 und IV R 43/08 zuzulassen.