Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.1998, Az.: 4 M 120/98
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.02.1998
- Aktenzeichen
- 4 M 120/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 34904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0202.4M120.98.0A
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 26. November 1997 wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Beschwerde nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen,
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wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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wenn der angefochtene Beschluß von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen.
Im vorliegenden Verfahren liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Insbesondere hat der beschließende Senat nicht "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses". Bei der Beurteilung, ob ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 - i.V.m. § 146 Abs. 4 - VwGO bestehen, kommt es nicht darauf an, ob die von dem Gericht für seine Entscheidung angeführten Gründe zutreffen; notwendig sind vielmehr ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.9.1997 - 12 M 4493/97 -, V.n.b.; ebenso: HambOVG, Beschl. v. 20.2.1997 - Bs IV 19/97 -, DVBl. 1997, 1333; VGH BW, Beschl. v. 21.4.1997 - 8 S 667/97 -, VBlBW 1997, 380 = DVBl. 1997, 1327; HessVGH, Beschl. v. 15.7.1997 - 13 TZ 1947/97 -, HessJMBl. 1997, 818).
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragsteller zu Recht stattgegeben. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Die Meinung der Antragsgegnerin, ein Fall des § 44 BSHG liege nicht vor, weil hier allein Jugendhilfe durch einen anderen Leistungsträger zu erbringen sei; während die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG an die Antragstellerin zu 2) durch Übernahme der Kosten (für deren Unterstützung bei) der Betreuung und Versorgung des Antragstellers zu 1) nicht erfüllt seien, teilt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (S. 6 oben des Beschlußabdrucks), daß und mit welchem Ziel hier die Gewährung von Eingliederungshilfe an die Antragstellerin zu 2) in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, daß die Eingliederungshilfe schlechthin ungeeignet wäre, die Folgen der Behinderung der Antragstellerin zu 2) - hier den Mangel an Fähigkeit zur Betreuung des Antragstellers zu 1) - zu beseitigen oder auch nur zu mildern, fehlen. Im Gegenteil hält die Ärztin B. in dem Gutachten vom 16, September 1997 die begonnene Hilfe durchaus für sinnvoll. Darauf, ob der Ideal zustand, daß die Antragsteller und der ebenfalls behinderte Vater des Antragstellers zu 1) irgendwann zu einem selbständigen gemeinsamen Leben in der Lage sein werden, erreicht werden kann, kommt es nicht an, da auch schon eine mögliche Milderung der Folgen der Behinderung die Gewährung von Eingliederungshilfe rechtfertigt.
Schließlich rügt die Antragsgegnerin zu Unrecht, daß es sich eigentlich um eine Maßnahme zugunsten des nicht behinderten Antragstellers zu 1) und nicht um eine zugunsten der behinderten Antragstellerin zu 2) handele. Denn die Leistung, zu der das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin in erster Linie verpflichtet hat - über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller zu 1) zumindest vorerst. Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, streitet sie im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde ersichtlich nicht -, ist geprägt durch die Unterstützung der Antragstellerin zu 2) bei der durch sie durchgeführten Betreuung des Antragstellers zu 1). Die Leistung ist damit eindeutig eine Hilfe für die Antragstellerin zu 2). Daß diese Hilfe ihrer Art nach auch dem Antragsteller zu 1) zugute kommt, wenn sie sachgerecht gewährt wird macht sie nicht zu einer ihm gewährten Hilfe.
Aus den genannten Gründen liegt auch ein Grund für die Zulassung der Beschwerde gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ("besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten") nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.