Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.02.1998, Az.: 4 L 4259/96

Notwendiger Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Kabelanschlußgebühren; Bedarfsgruppe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.1998
Aktenzeichen
4 L 4259/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0225.4L4259.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück 09.05.1996 - 4 A 247/95
nachfolgend
BVerwG - 15.06.1998 - AZ: BVerwG 5 PKH 28.98; BVerwG 5 B 70.98

Fundstelle

  • NdsRpfl 1999, 226

Amtlicher Leitsatz

1. Zum notwendigen Lebensunterhalt iS des § 12 Abs 1 BSHG kann - ebenso wie der Besitz eines Fernsehgeräts (BVerwG, Urt v 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34/91 -, BVerwGE 95, 145 (146)[BVerwG 24.02.1994 - 5 C 34/91]) - der Anschluß des Fernsehgeräts oder Radios an das Breitbandkabelnetz der Telekom jedenfalls dann gehören, wenn anders eine Grundversorgung (dh im Fernsehbereich: ein Empfang der Programme von ARD, ZDF, einem "Dritten" Programm, SAT 1 und RTL 1) in guter Qualität nicht erreichbar ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 26.11.1997 - 4 L 7031/96 -, Vnb).

2. Die mit dem Anschluß des Geräts an das Breitbandkabelnetz verbundenen laufenden Kosten gehören auch dann, wenn der Wohnungsvermieter des Hilfeempfängers sie zunächst aufgrund eines zwischen ihm und der Telekom geschlossenen Vertrags an diese zahlt und dann im Rahmen einer "Nebenkostenabrechnung" auf die Mieter umlegt, nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern in der Regel zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, die aus den Regelsätzen zu befriedigen sind.

3. Etwas anderes gilt nur, wenn einerseits der Vermieter sich weigert, eine Sperrung des Anschlusses und seine Abmeldung bei der Telekom vorzunehmen, und solange andererseits der Hilfeempfänger zumutbare Möglichkeiten, der Umlegung der Kosten zu entgehen, nicht hat. In diesem Fall sind die laufenden Kosten für den Kabelanschluß ein Bedarf, der dem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entsteht, der der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zwar nahesteht, ihr aber nicht zuzurechnen ist, und für den deshalb gesonderte Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind (im Anschluß an BVerwG, Urt v 29.10.1997 - BVerwG 5 C 34/95).