Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.02.1998, Az.: 12 L 5348/97
Rechtsbehelfsbelehrung; Mindestanforderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.02.1998
- Aktenzeichen
- 12 L 5348/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0213.12L5348.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 09.10.1997 - 6 A 115/95
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 1 VwGO
- § 58 Abs. 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung genügt dem Erfordernis des § 58 Abs 1 VwGO (Angabe der Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, und deren Sitz), wenn in dem Briefkopf des Bescheides die Verwaltungsbehörde und deren Sitz bezeichnet werden und in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die im Briefkopf genannte Behörde hingewiesen wird.
2. Ist in dem in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug genommenen Briefkopf (auch) das Amt der Verwaltungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und deren Anschrift genannt, handelt es sich um einen Zusatz, der nicht geeignet ist, bei dem Adressaten einen Irrtum hervorzurufen, der den ihm gewährleisteten Rechtsschutz zu erschweren geeignet ist.