Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.09.2005, Az.: L 6 U 38/02

Anspruch auf Überweisung an eine Berufsgenossenschaft; Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für einen bestimmten Gewerbezweig; Gewährleistung einer zweckmäßigen und fachspezifischen Unfallprävention für die Beschäftigten; Zulässigkeit einer Berichtigung der Eintragung eines Unternehmers in das Unternehmerverzeichnis einer Berufsgenossenschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.09.2005
Aktenzeichen
L 6 U 38/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 25325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0929.L6U38.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 27.08.2001 - AZ: S 7 U 122/99

Fundstelle

  • Breith. 2006, 117-121

Redaktioneller Leitsatz

Grundlage für die Beurteilung der zweckmäßigsten Unfall- und Krankheitsverhütung sind die tatsächlichen Unfall- und Krankheitsgefahren, denen Leiharbeitnehmer ausgesetzt sind, so dass für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die VBG zuständig ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. August 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt, dass die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) ihr Unternehmen an die beigeladene BG der Feinmechanik und Elektrotechnik überweist.

2

Die Klägerin betreibt seit 1978 ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Erlaubnis des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen vom 28. März 1978). Mit Wirkung vom 4. April 1978 wurde sie in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen (Mitgliedsschein vom 12. Mai 1978). Seit Bestehen des Unternehmens verleiht die Klägerin Facharbeiter (zu dem Folgenden siehe den Schriftsatz der Klägerin vom 24. März 2004 und die Unternehmensbeschreibung des Technischen Aufsichtsbeamten E. aus dem Jahr 1999) nahezu ausschließlich in den Elektrobereich (390 im Jahr 2002, 379 im Jahr 2003). Darüber hinaus verleiht sie einige Stahlbauschlosser und Schlossermonteure in Randgebiete der Elektrotechnik (23 im Jahr 2002, 22 im Jahr 2003). In der Verwaltung der Klägerin sind 11 Vollzeit- und 5 Halbtagskräfte beschäftigt. Die Überlassungszeiträume sind überwiegend länger als 2 Monate. Die durchschnittliche Überlassungsdauer beträgt ungefähr 6 Monate. Die Fluktuation der Leiharbeitnehmer ist gering. Die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit liegt zwischen 3 und 5 Jahren. Die Klägerin zahlt Beiträge an die Beklagte von jährlich mehr als 300.000 Euro. Diese Beitragshöhe liegt um ungefähr 50 vom Hundert über der Beitragshöhe, die im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen anfiele. In der Stellungnahme des Präventionsstabes der Beklagten vom 1. Juli 1999 ist das Gefährdungspotenzial der bei der Klägerin beschäftigten Leiharbeitnehmer festgehalten: Bei Elektronikern ist die Gefährdung durch elektrische Unfälle groß. Kleinere Unfälle - Schnitt- , Splitter- und Bohrverletzungen, Quetschungen oder Risswunden - können bei handwerklichen Arbeiten vorkommen. Elektrounfälle von Elektroinstallateuren sind hauptsächlich mit kardialen Verletzungsfolgen verbunden. Bei Hochspannung stehen Verbrennungen im Vordergrund. Kleinere Unfälle durch Schnitt- , Splitter- und Bohrverletzungen sowie Quetschungen an den Händen sind häufig.

3

Im September 1998 beantragte die Klägerin die Überweisung zu der Beigeladenen mit der Begründung, es liege auf der Hand, dass nur die Beigeladene eine ausreichende Betreuung auf den Gebieten von Unfallverhütung und Arbeitssicherung gewährleisten könne. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 14. September 1998) und wies den Widerspruch nach Einholung der Stellungnahme des Präventionsstabes vom 18. Mai 1999 zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1999).

4

Das Sozialgericht (SG) Stade hat die am 28. Juni 1999 erhobene Klage durch Urteil vom 27. August 2001 abgewiesen.

5

Gegen das ihr am 8. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Februar 2002 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für eine Überweisung an die Beigeladene gegeben seien: Die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für einen bestimmten Gewerbezweig richte sich danach, wer den Beschäftigten eine zweckmäßige und fachspezifische Unfallprävention gewährleisten könne. Das sei die Beigeladene. Entscheidend seien die Arbeitsstrukturen, Fertigungsabläufe und Betriebseinrichtungen im Entleihbetrieb. Da ihre Kundenbetriebe alle Mitglieder der Beigeladenen seien, liege es auf der Hand, dass nur diese eine ausreichende Betreuung im Hinblick auf Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleisten könne. Das räume die Beklagte auch ein, wenn sie die Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren bei anderen BGen übernehme. Demgegenüber seien Leiharbeitnehmer ausweislich einer Untersuchung der Beklagten allein wegen des häufigen Arbeitsplatzwechsels keiner höheren Unfallgefährdung als die Beschäftigten in den Entleihbetrieben ausgesetzt. Darüber hinaus sei sie - die Klägerin - in Grundrechten verletzt. Da sie im Wettbewerb überwiegend mit bei der Beigeladenen versicherten Fachbetrieben, die auf Werkvertragsbasis arbeiteten, stehe, habe sie durch die im Vergleich zum Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen hohen Beiträge bei der Beklagten Wettbewerbsnachteile. Dazu hat die Klägerin Schreiben der F. Anlagen- und Automatisierungstechnik, G., der elektro-bau-montage, H., der I. Elektroanlagen, G., der J. Elektrotechnik, G., der K. Marine Systems, L., sowie der M. Elektro- und Anlagenbau, N., überreicht.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Stade vom 27. August 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr Unternehmen an die Beigeladene zu überweisen.

7

Die Beigeladene hat sich diesem Antrag und dem Vorbringen der Klägerin angeschlossen. Sie hebt hervor, dass zwischen Leiharbeitnehmern, die ausschließlich im Elektrobereich tätig seien und festen Arbeitnehmern dieser Branche kein Unterschied bestehe. Fachspezifische Prävention und Beratung könne für beide Personengruppen nur sie gewährleisten.

8

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Stade vom 27. August 2001 zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt die in der von ihr veranlassten und vor dem SG überreichten Stellungnahme des Prof. Dr. O. vom 26. Juli 1999 genannten Gründe für ihre Zuständigkeit vor: Sie sei für alle überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen sowie für die Unternehmen zuständig, für die die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben sei. Eine Zuweisung der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung liege nicht vor. Kennzeichnend für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung sei die überwiegend verwaltend bzw. kaufmännisch betriebene Akquisition von Aufträgen, die Einstellung und Entlassung von Leiharbeitnehmern, die Planung, Lenkung, Koordination und Abrechnung ihres Einsatzes. Wegen dieser überwiegend büromäßigen Tätigkeit sei ihre Zuständigkeit gegeben. - Der Gesichtspunkt der Unfall- und Krankheitsprävention spreche ebenfalls für ihre Zuständigkeit. Denn die Unternehmen der Zeitarbeit seien durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet, die sich aus dem häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes ergebe. Soweit die Leiharbeitnehmer den zusätzlichen betriebsspezifischen Gefährdungen im entleihenden Unternehmen ausgesetzt seien, habe der Gesetzgeber dem dadurch Rechnung getragen, dass die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers auch gelten, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig sei. Die Präventionsleistungen für die Produktlinien Beratung, Schulung, Überwachung und Information der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung seien umfassend. So sei in den Jahren 1995 und 1999 eine erhebliche Reduzierung des Risikos für Arbeitsunfälle für die Zeitarbeitsfirmen erreicht worden.

10

Über die Darstellung der Wettbewerbssituation der Klägerin hat der Senat Beweis erhoben und Auskünfte der F. Anlagen- und Automatisierungstechnik, G., und der K. Energie- und Feuerungssysteme, Umwelttechnik, L. eingeholt.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

12

Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Verwaltungsakten der Beklagten die Gerichtsakten zu dem Rechtsstreit der Beteiligten über die Herabsetzung der Gefahrklasse (Az: L 6 U 39/02) vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

14

Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend haben SG und Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene verneint. Gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerin, ihr Unternehmen an die Beigeladene zu überweisen, ist die Anfechtungs- und Leistungsklage gegeben (§ 54 Abs. 4 SGG). Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VII für eine Überweisung des Unternehmens der Klägerin an die Beigeladene liegen nicht vor.

15

Nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII wird ein Unternehmen überwiesen, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war. Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwer wiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Zuständigkeitsentscheidung soll also nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Unzuträglichkeit korrigiert werden, sondern nur bei offensichtlichem oder grobem Verstoß gegen das materielle Recht (vgl Graeff in: Hauck/Noftz SGB VII K § 136 Rn 16). Damit regelt die Vorschrift des SGB VII die Überweisung von Unternehmen an einen anderen Unfallversicherungsträger entsprechend dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Gesetzesbegründung zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz [UVEG], BT-Drs 13/2204, B I zu Art 1 zu § 136 Abs. 1). Nach § 664 Abs. 3 RVO war die Berichtigung einer Eintragung eines Unternehmers in das Unternehmerverzeichnis einer BG nur dann zulässig, wenn sie auf Grund eines so gröblichen Irrtums erfolgte, dass die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständig gewordenen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwer wiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar waren, welche die Belassung des Betriebes bei der BG als unbillige Härte erscheinen ließe. Diese Forderung hatte das Bundessozialgericht (BSG) wegen des seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) anerkannten Grundsatzes der Katasterstetigkeit für erforderlich gehalten (Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R m.w.N.). Sie ist hier nicht erfüllt, auch wenn der Senat die Beigeladene für das Unternehmen der Klägerin für sachlich zuständig hält. Dieser Frage ist zunächst nachzugehen (aA LSG Hamburg, Urteil vom 3. April 2002 - L 3 U 14/01), da die zweite Alternative zur Feststellung einer unrichtigen Zuständigkeit, die Frage nach schwer wiegenden Unzuträglichkeiten nur bei sachlicher Unzuständigkeit zu prüfen ist (vgl Brackmann-Krasney, SGB VII § 136 Rn 33).

16

Solange eine Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen BGen (§ 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) nicht regelt, bleibt jeder Träger der Unfallversicherung für das Unternehmen zuständig, für das er bis zum In-Kraft-Treten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes am 1. Juli 1963 (BGBl I S 241) zuständig war (Art 4 § 11; s zur Entwicklung der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten ausführlich Sächs LSG Breith 2002, 791, 792 f). Grundlegend ist deshalb immer noch der weit zurückliegende Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143). Weder in diesem noch in späteren Beschlüssen werden Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einer BG zugewiesen, da sie infolge wirtschaftlicher Veränderungen erst später entstanden sind. Deshalb ist entgegen der Auffassung des SG und von O. (S 1 der Stellungnahme vom 26. Juli 1999) nicht ohne Weiteres die mit dem Beschluss des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942, 287 f) geschaffene Auffangzuständigkeit der Beklagten gegeben, die auf solche Unternehmen erstreckt worden ist, für die keine andere BG sachlich zuständig ist. Bringen wirtschaftliche Entwicklungen neue Unternehmen hervor, ist vielmehr zunächst zu prüfen, welcher BG diese auf Grund ihrer Struktur am nächsten stehen. § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hat die Rechtsprechung des BSG (BSGE 71, 85, 86) übernommen, dass insoweit entscheidend die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung ist (Gesetzesbegründung zum UVEG, a.a.O., zu § 122 Abs. 1; vgl. Becker, Die BG 2004, 528, 531 f). Bei technologisch nicht eindeutig strukturierten Verleihunternehmen mag das maßgebliche Zuordnungskriterium in dem undifferenzierten Tatbestand des Verleihens selbst, aus der sich eine Mitgliedschaft in der Beklagten ergeben würde, zu erblicken sein (Lauterbach-Watermann, UV-SGB VII § 136 Rn 93a; s auch Spellbrink in: Schulin, HS-UV § 24 Rn 45), oder wegen fehlender Sachnähe zu einer anderen gewerblichen BG die Auffangfunktion eine Zuständigkeit der Beklagten begründen (Sächs LSG, a.a.O.). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Beklagten, dass alle Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet sind, für die die Beklagte die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung bietet, sodass diese auch für das Unternehmen der Klägerin zuständig ist.

17

Die Auffassung der Beklagten wird nicht schon durch die Rechtsprechung des BSG (BSGE 91, 128 und 92, 190 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 und § 152 Nr. 1) zu der Veranlagung der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu den Gefahrklassen nach dem Gefahrtarif der Beklagten gestützt. Denn von der Frage, ob für bei der Beklagten versicherte Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf Grund ihres Gefährdungsrisikos eine Gefahrtarifstelle gebildet werden darf (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), ist die Frage zu unterscheiden, welche BG für das Unternehmen der Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Struktur, der Entleihung von Arbeitnehmern ausschließlich in Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen (sog monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung), die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung bietet und somit sachlich zuständig ist.

18

Grundlage für die Beurteilung der zweckmäßigsten Unfall- und Krankheitsverhütung sind die tatsächlichen Unfall- und Krankheitsgefahren, denen die Leiharbeitnehmer ausgesetzt sind. Diese ergeben sich aus den Arbeitsvorgängen, Betriebseinrichtungen und Werkstoffen der Entleihbetriebe (s auch Sächs LSG a.a.O., 794; Lauterbach-Watermann, a.a.O.; Bertram, SGb 1999, 679, 681 f - a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile 11. Mai vom 24. September 2004 - L 15 U 40/01 und L 4 [2] U 6/03; Noack, SozVers 1973, 41). Demgegenüber fallen die aus der Verwaltungsarbeit der Klägerin sich ergebenden Unfall- und Krankheitsgefahren für die insoweit tätigen 16 Mitarbeiter und die mit dem häufigen Arbeitsplatzwechsel für die Leiharbeitnehmer verbundenen Wegerisiken nicht ins Gewicht. Letztere bestehen für abhängig Beschäftigte, die insbesondere auf Grund veränderter wirtschaftlicher Bedingungen gegenüber früheren Zeiten häufiger ihren Arbeitsplatz wechseln (müssen), allgemein. Dass insoweit die Beklagte gegenüber den übrigen gewerblichen BGen eine besondere Unfall- und Krankheitsverhütung bietet, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen worden. Die Unfall- und Krankheitsgefahren der bei der Klägerin beschäftigten Leiharbeitnehmer ergeben sich aus der Stellungnahme des Präventionsstabes der Beklagten vom 1. Juli 1999 und unterscheiden sich nicht von denjenigen der "Stammbelegschaft" (Ergebnis des - von der Klägerin im Berufungsverfahren überreichten - Berichts der Beklagten über Untersuchungen von kostenintensiven Arbeitsunfällen in der Zeitarbeit 2001/2002 vom Mai 2002). Es liegt deshalb auf der Hand, dass für die Prävention der in der Stellungnahme des Präventionsstabes der Beklagten vom 1. Juli 1999 aufgezeigten Unfall- und Krankheitsgefahren für die von der Klägerin entliehenen Elektroniker, Elektroinstallateure und Schlosser die Beigeladene durch langjährige Erfahrung in diesem Bereich besonders geeignet ist, auch im Unternehmen der Klägerin die Unfall- und Krankheitsverhütung durchzuführen.

19

Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen in §§ 16 f SGB VII auch Leiharbeitnehmer geschützt hat (Leube, SGb 2000, 205 f). Der Gesetzgeber hat jedoch der Prävention in der gesetzlichen UV einen besonderen Stellenwert und den einzelnen Trägern weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die fachliche Gliederung der BGen (§ 114 SGB VII) gewährleistet eine spezialisierte und Erfolg versprechende Prävention in den Betrieben. Auch wenn die Beklagte erhebliche Präventionsbemühungen unternimmt, um den Unfall- und Krankheitsgefahren der Leiharbeitnehmer entgegenzuwirken, die in unterschiedlichen Branchen eingesetzt werden und die damit keine besondere Nähe zu anderen BGen aufweisen, ist eine Unfall- und Krankheitsverhütung im vorliegenden Fall, der gekennzeichnet ist durch einen Einsatz der Leiharbeitnehmer allein im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen (sog monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung), umfassend allein durch diese durchzuführen. Das räumt im Ergebnis auch die Beklagte ein, wenn sie der Klägerin die Übernahme von Kosten für Lehrgänge und Seminare bei anderen BGen anbietet.

20

Obwohl somit die Beigeladene für das Unternehmen der Klägerin sachlich zuständig ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Voraussetzung für eine Überweisung, eine den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprechende Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten, nicht erfüllt (so auch LSG Hamburg, a.a.O.). Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass anfangs nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 (BGBl I S 1393) auf Grund der Vermittlung überwiegend von Büropersonal von der Zuständigkeit der Beklagten für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen wurde (s auch Noack, a.a.O.). Die Frage der Zuständigkeit insbesondere für sog monostrukturelle Unternehmen wird erst seit wenigen Jahren und - ausweislich der oben erwähnten Literatur und Rechtsprechung - kontrovers diskutiert. Auch konnte den Angaben der Klägerin im Jahr 1978 über Elektro- und Stahlbauarbeiten sowie Arbeiten im Innenausbau und im Büro eine Verleihung fast ausschließlich in den Elektrobereich nicht entnommen werden.

21

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das Festhalten an der Zuständigkeit der Beklagten nicht zu schwer wiegenden Unzuträglichkeiten. Diese ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Beigeladene für Unfall- und Krankheitsverhütung besonders geeignet ist. Denn die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt (Schriftsatz vom 20. April 2004), dass sie insbesondere seit Beginn des vergangenen Jahrzehnts umfangreiche Präventionsanstrengungen unternimmt, die zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos für Arbeitsunfälle geführt haben. Auch die Klägerin hatte in dem Rechtsstreit über die Herabsetzung der Gefahrklasse (L 6 U 39/02) auf die besondere Arbeitsschutzorganisation hingewiesen, die sie in Absprache mit der Beklagten entwickelt und die dazu geführt hat, dass in ihrem Unternehmen "kaum nennenswert Arbeitsunfälle zu verzeichnen sind" (S 9 unten der Klagebegründung vom 2. Oktober 2000). Schwer wiegende Unzuträglichkeiten im Bereich der Unfall- und Krankheitsverhütung sind deshalb nicht zu erkennen. Schließlich hat der Senat das Argument der Klägerin zu einem Wettbewerbsnachteil auf Grund der Höhe der an die Beklagte zu zahlenden Beiträge geprüft. Er vermag sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon jedoch nicht zu überzeugen.

22

Allein die durch die Zuständigkeit der Beklagten begründete Beitragsbelastung der Klägerin stellt keine schwer wiegende Unzuträglichkeit dar (BSGE 15, 282; s auch Brackmann-Krasney, a.a.O., m.w.N.). Denn im Sozialversicherungsrecht verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn infolge der Zuständigkeit im Verhältnis zu Mitbewerbern erhebliche Beitragsbelastungen zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil führen (vgl Bieback in: Schulin, HS-UV § 54 Rn 132). Insoweit kann das Grundrecht auf wirtschaftliche Freiheit (Art 2 Abs. 1 Grundgesetz) beeinträchtigt sein. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft, sie konkurriere überwiegend mit bei der Beigeladenen versicherten Fachbetrieben, die insbesondere wegen der niedrigeren Unfallversicherungsbeiträge günstiger kalkulieren könnten und deshalb bei Auftragsvergaben bevorzugt würden. Ein Rückgriff aus Kostengründen auf werkvertragliche Leistungen geht allein aus den Schreiben der elektro-bau-montage, H., hervor. Die M. Elektro-Anlagenbau entschied sich wie die K. Energie- und Feuerungssysteme Umwelttechnik, L., für einen anderen Anbieter im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. F. G. führte die angebotenen Arbeiten konzernintern aus. Schließlich besteht das Unternehmen der Klägerin nunmehr seit fast 3 Jahrzehnten am Markt, ohne dass wirtschaftliche Schwierigkeiten ersichtlich sind. Diese sind von der Klägerin auch nicht behauptet worden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).

24

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.