Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 21.09.2005, Az.: L 2 B 46/05R

Zurückweisung einer Person als Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht; Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Erforderliche Kenntnisse für eine sachgerechte Vertretung der Rechtssuchenden vor dem Sozialgericht

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.09.2005
Aktenzeichen
L 2 B 46/05R
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0921.L2B46.05R.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 27.06.2005 - AZ: S 2 R 150/05

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Zurückweisung seiner Person als Prozessbevollmächtigter.

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Der Beschwerdeführer ist Sozialversicherungsfachangestellter und hat ein Verwaltungsdiplom bei der Fachhochschule der Landesversicherungsanstalt H. erworben. Er war 40 Jahre lang bei Sozialversicherungsträgern beschäftigt.

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Seit Jahren vertritt er Rechtsrat suchende Bürger, nach eigenen Angaben insbesondere Beschäftigte aller deutschen und ausländischen Werke der I ... Über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt er nicht.

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Am 7. März 2005 erhob er im vorliegenden Verfahren im Namen des Klägers und unter Beifügung einer entsprechenden Vollmacht Klage gegen einen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005.

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Nach vorheriger Anhörung wies das Sozialgericht den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. Juni 2005 als Bevollmächtigten gestützt auf § 73 Abs. 6 S. 1 SGG i.V.m. § 157 ZPO zurück. Der Beschwerdeführer, der auch in anderen Verfahren vor dem Sozialgericht aufgetreten sei, besorge geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, obwohl er weder Rechtsanwalt sei noch über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfüge. Im Interesse derjenigen, die sich der im RBerG vorgesehenen Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen würden und den Vorgaben insbesondere der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatergesetzes (2. RBerAusfVO) hinsichtlich der Berufsausübung und der behördlichen Aufsicht genügen müssten, sei eine enge Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit erforderlich. Insbesondere die bewusste Nichtanerkennung der sich aus dem RBerG ergebenden Pflichten begründe auch unter Berücksichtigung der vom BVerfG im Beschluss vom 29. Juli 2004 (NJW 2004, 2662 [BVerfG 29.07.2004 - 1 BvR 737/00]) dargelegte Auslegungsgrundsätze die Unzulässigkeit der vom Beschwerdeführer betriebenen geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

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Gegen diesen ihm am 7. Juli 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die von dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2005 eingelegte Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nur unentgeltlich tätig werde und schon deshalb das Gebühreninteresse von Erlaubnisinhabern nicht ernsthaft beeinträchtigen könne. Rechtsinteressen der von ihm vertretenen Bürger könnten ohnehin nicht ernsthaft gefährdet werden, wenn sich diese in Rechtsangelegenheiten sehenden Auges ihm als einem bekanntermaßen nicht zur geschäftsmäßigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Bürger anvertrauen würden.

7

Ohnehin missachte das Sozialgericht die vom BVerfG im Beschluss vom 29. Juli 2004 aufgestellten Vorgaben. Es habe die gebotene Abwägung zwischen den vom RBerG geschützten öffentlichen Belangen und seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG versäumt. Ebenso wenig habe es die schützenswerten Interessen des Klägers angemessen berücksichtigt.

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Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Beschwerde (zur Beschwerdebefugnis des zurückgewiesenen Bevollmächtigten vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 73 Rn 11b) hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der zwingenden Rechtsvorschrift des § 157 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 1 SGG zurückgewiesen, da dieser geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne als Rechtsberater nach Art. 1 § 1 RBerG oder als Rechtsanwalt zugelassen zu sein.

11

Über den unmittelbaren sich auf "Verhandlungen" beziehenden Wortlaut des § 157 Abs. 1 ZPO hinaus ist anerkannt, dass ein die Vorgaben des Art. 1 § 1 RBerG missachtender Prozessbevollmächtigter durch konstitutiv wirkenden Beschluss generell vom weiteren Verfahren auszuschließen ist, sobald das Gericht von dem Verstoß Kenntnis erlangt (BVerfG, NJW 2004, 1373 [BVerfG 23.12.2003 - 2 BvR 917/03] m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 73 Rn 11d; vgl. auch BGH, NJW 2004, 839, 840 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 421/02]: nach der Zielsetzung des RBerG muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsbesorgenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird; zu Besonderheiten in Fällen, in denen ein Rechtsbeistand über die erforderliche Erlaubnis verfügt, ihm aber nicht das mündliche Verhandeln vor Gericht eigens gestattet ist, vgl. BSG, SozR 1500 § 73 Rn 2).

12

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt, etwa (Ziff. 1.) für das Gebiet der Rentenberatung.

13

Im vorliegenden Fall hebt der Beschwerdeführer selbst hervor, dass er seit Jahren Rechtsrat suchende Bürger, und zwar insbesondere Beschäftigte aller deutschen und ausländischen Werke der I., in (sozialversicherungsrechtlichen) Streitverhältnissen vertritt und dass er in diesem Rahmen auch die Prozessführung im vorliegenden Rechtsstreit übernommen habe. An der Geschäftsmäßigkeit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten besteht damit kein Zweifel, zumal nach dem klaren Wortlaut des § 1 RBerG eine nicht getroffene Vereinbarung eines Entgelts keine Rückschlüsse auf das Fehlen einer Geschäftsmäßigkeit zulässt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auch eine unentgeltliche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der Erlaubnispflicht unterworfen.

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Dabei bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des in § 1 RBerG normierten Erlaubnisvorbehalts. In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gem. Art. 1 § 1 I 1 RBerG den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt. Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz des Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege. Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Es bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern zu halten (BVerfG, NJW 2002, 1190 [BVerfG 20.02.2002 - 1 BvR 423/99]).

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Dementsprechend kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, dass das RBerG letztlich vor dem Hintergrund überflüssig sei, weil der mündige Rechtsratsuchende selbst beurteilen könne, ob der ausgewählte Berater hinreichend rechtskundig sei. Die im RBerG zum Ausdruck kommende gegenteilige Einschätzung des Gesetzgebers, wonach eine vorausgehende behördliche Überprüfung der Sachkunde und der Zuverlässigkeit eines geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten Besorgenden sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der berechtigten Interessen der in rechtlichen Angelegenheiten oft unerfahrenen Rechtssuchenden geboten ist, bewegt sich innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Beurteilungsspielraums. Der Gesetzgeber durfte sich im Rahmen der ihm von Verfassung wegen zukommenden Einschätzungsprärogative dazu entschließen, den aufgezeigten Gefahren durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Rechnung zu tragen.

16

Auch die nach der Entscheidung des BVerfG vom 29. Juli 2004 gebotenen Abwägung zwischen den durch das verfassungsrechtlich unbedenkliche RBerG geschützten Belangen, d.h. insbesondere dem Schutz der Rechtsuchenden, auf der einen und den Freiheitsrechten des Rechtsbesorgers auf der anderen Seite führt zu keinem dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis. Der Nachweis der nach dem RBerG erforderlichen Erlaubnis ist insbesondere auch im vorliegenden Fall als geeignet und notwendig anzusehen, um die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter zu wahren. Es sind auch keine für den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen ersichtlich, die den mit dem RBerG geschützten Gemeinwohlbelangen hinreichend effektiv Rechnung tragen würden.

17

Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass bereits die Vorgaben des RBerG dem Beschwerdeführer einen relativ einfachen Weg eröffnen, auch künftig in der gewünschten (und offenbar bereits gewohnten) Weise geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Er muss lediglich eine entsprechende Erlaubnis nach dem Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bei dem zuständigen Gericht beantragen und dabei seine Zuverlässigkeit (§§ 6, 7 RBerAusfVO) und Eignung (§ 8 RBerAusfVO) darlegen und letztere ggfs bei einer Prüfung unter Beweis stellen. Dabei sind die Anforderungen des RBerG und der zu seiner Ausführung ergangenen RBerAusfVO ihrerseits unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu interpretieren; es dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die nicht durch den Schutzzweck des Gesetzes geboten sind. Diesbezüglich bedarf es keiner weiteren Klärung von Einzelheiten im Rahmen des vorliegenden Beschlusses. Namentlich ist nicht weiter zu hinterfragen, inwieweit auch unter Berücksichtigung der Vorgaben insbesondere der Art. 2 Abs. 1 und 12 GG noch Raum für eine Bedürfnisprüfung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG verbleibt (zumal diese nach dem Wortlaut des § 9 RBerAusfVO auf die Verhältnisse des Ortes und des näheren Wirtschaftsgebietes auszurichten wäre, an dem Nachsuchende seine Tätigkeit betreiben will, wobei die in § 1 Abs. 1 RBerAusfVO an sich vorgesehene örtliche Begrenzung der Erlaubnis ihrerseits mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig ist, vgl. BVerfG, NJW 1976, 1349 [BVerfG 25.02.1976 - 1 BvR 275/74]).

18

Festzuhalten ist für das vorliegende Verfahren jedenfalls, dass eine verfassungskonforme Anwendung des RBerG Rechtskundigen, zu denen sich bezogen auf das Sozialversicherungsrecht auch der Beschwerdeführer zählt, die Möglichkeit eröffnet, mit zumutbarem Aufwand die erforderliche Erlaubnis für eine geschäftsmäßige rechtsbesorgende Tätigkeit zu erlangen. Personen ohne die erforderliche Sachkunde sollen ohnehin nach der von Verfassung wegen nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung nicht geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen. In Anbetracht der nach der gesetzgeberischen Einschätzung gewichtigen Interessen der Rechtssuchenden kann der Verweis auf die vorherige Einholung einer Erlaubnis nach dem RBerG nur dann ausnahmsweise als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die erforderliche Sachkunde - namentlich bei Volljuristen (wie in der Entscheidung des BVerfG vom 29. Juli 2004 zu Grunde liegenden Fallgestaltung) - offen zu Tage liegt oder außergewöhnliche Umstände ihre Einholung als unzumutbar erscheinen lassen.

19

Solche Besonderheiten sind im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht von einer Offenkundigkeit der erforderlichen Sachkunde auf Seiten des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser hat nicht einmal näher dargetan, auf welchen Gebieten des Sozialversicherungsrechts er in den letzten Jahrzehnten im Einzelnen tätig war. Eine sachgerechte Vertretung der Rechtssuchenden vor dem Sozialgericht erfordert darüber hinaus nicht nur fundierte Kenntnisse des materiellen Sozialrechts, sondern auch des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts. Mangels Offenkundigkeit der erforderlichen Sachkenntnisse verbleibt es bei dem im RBerG normierten Grundsatz der Notwendigkeit eines vorhergehenden Nachweises im Erlaubnisverfahren nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.

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Insbesondere vermittelt das Verfassungsrecht keinen Anspruch darauf, dass die erforderlichen Fachkenntnisse nicht mehr in dem Erlaubnisverfahren nach dem RBerG nachzuweisen, sondern vielmehr in dem einzelnen Zurückweisungsverfahren zu klären wären. Davon ist umso weniger auszugehen, als eine Prüfung der Fachkunde im jeweiligen Zurückweisungsverfahren im Ergebnis jedenfalls nicht weniger belastend wäre. Überdies stellt das Verfahren Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG eine einheitliche Beurteilung sicher und vermittelt den Betroffenen die erforderliche Rechtssicherheit.

21

Soweit der Kläger weiterhin eine Vertretung durch den Beschwerdeführer wünscht, wird das Sozialgericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Antrag des Klägers (mangels einer erkennbaren Betroffenheit der Beklagten in schutzwürdigen Interessen) das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG für einen - angemessen zu befristenden - Zeitraum auszusetzen haben, um dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, die bislang fehlende Erlaubnis nach dem RBerG nunmehr einzuholen.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Dr. E.
F.
G.