Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.09.2005, Az.: L 8 AS 125/05 ER
Übernahme der Nachforderung für Strom und Gas; Möglichkeit der darlehensweisen Übernahme von Kosten für regelmäßige Bedarf; Einordnung der Energiekostennachforderung als Bedarf oder als Schulden; Zu erwartendes Abstellen von Gas und Strom als Anordnungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.09.2005
- Aktenzeichen
- L 8 AS 125/05 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 28004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0914.L8AS125.05ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 24.05.2005 - AZ: S 47 AS 224/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 SGB II
- § 23 Abs. 1 SGB II
- § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
Fundstelle
- ZfSH/SGB 2006, 153-155
Redaktioneller Leitsatz
Die Agentur für Arbeit bzw. die zuständige Arbeitsgemeinschaft kann nach § 23 Abs. 1 SGB II verpflichtet sein, eine Nachforderung für Strom und Gas darlehensweise zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller keine Mittel zur Begleichung der Energiekostennachforderung haben und ihnen das Energieversorgungsunternehmen bei fehlender Bezahlung der noch ausstehenden Forderung die Energielieferung einstellen will.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Streitig ist die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, für die Antragsteller eine Nachforderung für Strom und Gas zu übernehmen.
Die im Jahre 1965 geborene Antragstellerin zu 1. ist mit dem im Jahre 1947 geborenen Antragsteller zu 2. verheiratet. Die Antragsteller leben seit Dezember 2003 dauernd getrennt, wohnen allerdings noch gemeinsam in derselben Wohnung. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, dass die Antragsteller in einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben. Während die Antragstellerin zu 1. bis Ende 2004 von Sozialhilfe lebte, bezog der Antragsteller zu 2. bis zum 2. Februar 2004 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Mit Bescheid vom 25. November 2004 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit F. dem Antragsteller zu 2. u.a. für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von insgesamt 425,00 EUR (345,00 EUR Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 2 SGB II + 80,00 EUR befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II). Auch die Antragstellerin zu 1. erhält von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II, wobei auch ihr u.a. Regelleistungen von 345,00 EUR im Monat zugestanden werden.
Mit Rechnung vom 25. Februar 2005 machte die Stadtwerke F. AG gegenüber der Antragstellerin zu 1. eine Nachforderung für im Zeitraum 28. Januar 2004 bis 8. Februar 2005 bezogenen Strom und Gas in Höhe von 421,78 EUR (524,08 EUR Kosten für Strom abzüglich gezahlter Abschläge von insgesamt 275,00 EUR sowie 322,70 EUR Kosten für Gas abzüglich gezahlter Abschläge von insgesamt 150,00 EUR) geltend. Dabei beinhaltet diese Nachforderung bis April 2004 auch Heizkosten.
Den Antrag der Antragstellerin zu 1. vom 19. April 2005 auf Übernahme dieser Nachforderung lehnte die Stadt F. als zuständiger Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 22. April 2005 ab: Da die Antragstellerin zu 1. Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei die Übernahme der Nachforderung vom zuständigen SGB II-Träger möglich. Eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) scheitere an § 21 SGB XII.
Auch die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers zu 2. vom 20. April 2005 auf Übernahme der Nachzahlungsforderung der Stadtwerke mit Bescheid vom 21. April 2005 ab. Die Forderung der Stadtwerke setze sich ausschließlich aus Kosten für Strom und Gas zusammen. Diese Kosten würden bereits durch den Regelsatz gedeckt. Im Übrigen sei eine Übernahme von Schulden bei den Stadtwerken nach den Bestimmungen des SGB II nicht vorgesehen. Hiergegen haben die Antragsteller am 26. April 2005 Widerspruch erhoben, über welchen noch nicht entschieden worden ist.
Am 6. Mai 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie sind der Ansicht, dass die Antragsgegnerin zur Übernahme der Nachforderung für Gas und Strom verpflichtet ist. Der Streit über die Zuständigkeit in dieser Frage könne nicht zu ihren Lasten gehen. Da die Stadtwerke Ratenzahlung nicht akzeptierten und beabsichtigten, ihnen in Kürze Strom und Gas abzustellen, sei Eilbedürftigkeit gegeben.
Das SG Hannover hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Mai 2005 verpflichtet, den Antragstellern darlehensweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Betrag in Höhe von 421,78 EUR zu bewilligen und diesen Betrag unmittelbar an die Stadtwerke F. AG zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - ausgeführt, dass der Anspruch der Antragsteller sich aus § 23 Abs. 1 SGB II ergebe.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des SG am 2. Juni 2005 Beschwerde eingelegt, soweit das SG sie verpflichtet hat, einen Betrag von mehr als 92,70 EUR - dies sei der Nachforderungsbetrag der Stadtwerke, welcher auf die Heizkosten entfalle, - für die Antragsteller aufzubringen. Vorliegend sei die Antragsgegnerin nicht der zuständige Leistungsträger, denn § 23 SGB II erfasse lediglich Anschaffungen im Bereich der (ehemals) einmaligen Bedarfe, nicht jedoch Energiekostennachforderungen. Für die Forderung der Antragsteller bestehe im SGB II keine Rechtsgrundlage. Einzig mögliche Anspruchsgrundlage sei § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 34 SGB XII. Unabhängig hiervon sei der zuständige Sozialhilfeträger auch als zuerst angegangener Leistungsträger gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) leistungspflichtig.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet. Den Antragstellern sind - neben den unstreitigen 92,70 EUR nachgeforderter Heizkosten -weitere 329,08 EUR nachgeforderter Kosten für Strom und Gas (jedenfalls vorläufig auf Darlehensbasis) zu gewähren.
Streitgegenstand ist nunmehr noch ein Nachforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 329,08 EUR. Denn die Antragsgegnerin hat den Beschluss des SG vom 24. Mai 2005 nicht angegriffen, soweit sie darin verpflichtet worden ist, den Antragstellern vorläufig einen Betrag von 92,70 EUR zu gewähren. In Höhe dieses Betrages hat die Stadtwerke F. AG nach Auffassung der Antragsgegnerin Heizkosten nachgefordert. Da die Antragsteller keine Beschwerde eingelegt haben, ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Anspruch als Zuschuss zu bewilligen ist; hierüber ist ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu befinden.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rdnr 30 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind vorliegend gegeben. Ein Anordnungsanspruch liegt auch im Hinblick auf die noch streitige Energiekostennachforderung in Höhe von 329,08 EUR vor. Die Antragstellerin zu 1. ist berechtigt, ihre Ansprüche in diesem Verfahren geltend zu machen. Zwar sind die streitgegenständlichen Bescheide ausschließlich an den Antragsteller zu 2. adressiert. Da dieser mit der Antragstellerin zu 1. nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist nicht davon auszugehen, dass er für die Antragstellerin zu 1. mit gehandelt hat (§ 38 SGB II). Allerdings hat die Antragstellerin zu 1. gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. April 2005 eingelegt und unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie die Übernahme der Energiekostennachforderung gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. geltend macht. Darin ist ein Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Übernahme der Energiekostennachforderung gegenüber der Antragsgegnerin zu sehen. Weil die Antragstellerin zu 1. damit auch im Hinblick auf die Energiekostennachforderung gegenüber der Antragsgegnerin als zuständigem SGB II-Leistungsträger ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt hat, ist ihr Antrag in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zulässig. Einer vorherigen Klageerhebung bedarf es nicht (§86 b Abs. 3 SGG).
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller die Übernahme der noch nicht beglichenen Gaskostennachforderung in Höhe von 80,00 EUR (Nachforderung rückständiger Gaskosten in Höhe von 322,70 EUR abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 150,00 EUR abzüglich von der Antragsgegnerin bereits übernommener Gaskosten in Höhe von 92,70 EUR) auf § 22 Abs. 1 SGB II oder auf § 23 Abs. 1 SGB II stützen können. Soweit es sich bei diesen Gaskosten um Heizkosten handelt, wäre ein Anspruch der Antragsteller nach § 22 Abs. 1 SGB II gegeben. Dies scheint auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede zu stellen. Soweit es sich bei den 80,00 EUR Gaskosten um Kosten für beim Kochen verbrauchtes Gas handelt, wäre die Antragsgegnerin - ebenso wie hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Stromkostennachforderung in Höhe von 249,08 EUR - gemäß § 23 Abs. 1 SGB II zur darlehensweisen Übernahme verpflichtet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit (bzw die ihre Aufgaben gem § 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB II wahrnehmende Arbeitsgemeinschaft) bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Stromkosten und Kosten für Gas (Haushaltsenergie), das zum Kochen genutzt wird, sind in den nach § 20 SGB II zu gewährenden Regelleistungen enthalten. Die Antragsteller sind auch offensichtlich nicht in der Lage, die Energiekostennachforderung der Stadtwerke durch eigenes Vermögen oder auf andere Weise zu decken. Ein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bedarfe vorliegt, die auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt bzw. aufgefangen werden kann (vgl hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, München 2005, § 23 Rdnr. 23 ff). Eine nennenswerte Ansparleistung der Antragsteller aus den ab 1. Januar 2005 gewährten Leistungen kann nicht zur Verfügung stehen, weil die Stadtwerke ihre Energiekostennachforderung bereits im Februar 2005 geltend gemacht haben. Weil die Antragsteller keinerlei Mittel zur Begleichung der Energiekostennachforderung haben und ihnen das Energieversorgungsunternehmen bei fehlender Bezahlung der noch ausstehenden Forderung die Energielieferung einstellen will, duldet die Begleichung der ausstehenden Nachforderung keinen Aufschub. Dementsprechend ist vorliegend von einem unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist § 23 Abs. 1 SGB II nicht nur im Rahmen der Anschaffung einmaliger Bedarfe anwendbar. Eine derart einschränkende Auslegung dieser Vorschrift ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 SGB II sind mit einer einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift i.S.d. Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren. Denn es ist nicht einzusehen, warum eine darlehensweise Übernahme von Kosten für einmalige Bedarfe gem § 23 Abs. 1 SGB II möglich sein soll, wogegen eine darlehensweise Übernahme von Kosten für regelmäßige Bedarfe wie Kosten für Strom und Gas ausgeschlossen ist. Das vorliegende Verfahren zeigt deutlich, dass es auch im Rahmen der ständigen Bedarfe zu unabweisbaren Bedürfen i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II kommen kann.
Der Anspruch der Antragsteller richtet sich vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 1 SGB XII. Denn bei der geltend gemachten Energiekostennachforderung handelt es sich nicht um Schulden i.S.d. zuvor genannten Norm. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei Energiekostenrückständen um Schulden i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB XII oder um einen Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II handelt, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Energiekostennachforderung trotz Zahlung der geforderten Abschlagsbeträge durch Mehrverbrauch oder durch eine Erhöhung der Energiekosten im Abrechnungszeitraum entstanden ist. In einem solchen Fall handelt es sich um einen Bedarf des Leistungsberechtigten. Nur wenn die Energiekostenrückstände durch die Nichtzahlung der geforderten Abschlagsbeträge verursacht worden sind, die bereits als Teil der Regelleistungen nach § 20 'SGB II bedarfsbegründend berücksichtigt wurde, handelt es sich um Schulden. Nach Aktenlage haben die Antragsteller die geforderten Abschlagsbeträge gezahlt. Bei der Energiekostennachforderung handelt es sich mithin um Bedarf i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II.
Die Antragsgegnerin kann im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht auf den zuständigen Sozialhilfeträger als zuerst angegangenen Leistungsträger gem § 43 SGB I verweisen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Leistungsempfängers im Falle von Kompetenzstreitigkeiten und gerade nicht dem Abschieben des Leistungsempfängers zu einem anderen (angeblich zuständigen) Leistungsträger. Außerdem hat sich hier der Antragsteller zu 2. zuerst an die Antragsgegnerin und nicht an das Sozialamt gewandt. Der vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II seitens der Antragstellerin zu 1. gestellte Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII wirkt auch nicht für den Antragsteller zu 2., weil dieser nicht mit der Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 38 SGB II). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Teil der geforderten Energiekostennachforderung anerkannt und dabei auch nicht zwischen den Antragstellern differenziert hat. Sie würde sich zu ihrem vorangegangenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 SGB I ihre Leistungspflicht in Frage stellen würde.
Ein Anordnungsgrund steht den Antragstellern im stattgegebenen Umfang ebenfalls zur Seite, da eine einstweilige Anordnung i.S. des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig ist, um den notwendigen Lebensunterhalt der Antragsteller zu Gewähr leisten. Ohne die Zahlung der nachgeforderten Energiekosten will das Energieversorgungsunternehmen Gas und Strom abstellen. Ohne diese Leistungen wäre den Antragstellern kein menschenwürdiges Dasein möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).