Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.09.2005, Az.: L 8 AL 218/05
Unterschiedliche Art des Leistungsbezuges bei Arbeitslosigkeit trotz Erwerbsfähigkeit; Vertrauensschutz auf die Beibehaltung der Höhe der Arbeitslosenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.09.2005
- Aktenzeichen
- L 8 AL 218/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 28003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0908.L8AL218.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 13.04.2005 - AZ: S 4 AL 716/04
Rechtsgrundlagen
- § 190 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F.
- § 428 SGB III
- § 2 SGB II
- § 65 Abs. 4 SGB II
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Weiterzahlung seiner Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 1. Januar 2005.
Der im August 1946 geborene Kläger, der nebenberuflich ein Ingenieurbüro betreibt, stand seit August 1994 im Leistungsbezug der Beklagten. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld erhielt der Kläger ab Juni 1997 - mit kurzen Unterbrechungen - Alhi bis zum Ende des Jahres 2004. Zuletzt wurde die Alhi mit Bescheid vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Dieser Bescheid wurde bindend.
Der Kläger unterzeichnete am 3. August 2004 eine Erklärung zu § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), wonach er Alhi "unter erleichterten Voraussetzungen" erhalten kann. In dem vom Kläger unterzeichneten Vordruck sind die "erleichterten Voraussetzungen" dahin umschrieben, dass er auch Leistungen erhalten könne, wenn er nicht mehr arbeiten möchte; außerdem müsse er zum frühstmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen. Der Kläger reichte der Beklagten mit Schreiben vom 15. September 2004 die ihm übersandten Formblätter zum Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unausgefüllt zurück. Denn zwischen der Bundesagentur für Arbeit und ihm sei vereinbart, dass er Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehe. Diese Vereinbarung gelte bis zur Inanspruchnahme der Altersrente und beruhe auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 23. August 2004 gültigen Berechnungsgrundlagen der Alhi. Diese Berechnungsgrundlagen gälten über die gesamte Dauer der Vereinbarung.
Die Beklagte sah dieses als Antrag auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 5. Juni 2004 gemäß § 44 SGB X an und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 2004 ab. Mit der fraglichen Erklärung sei keine Vereinbarung getroffen worden, dass dem Kläger bis zum Rentenbeginn Alg bzw. Alhi gezahlt werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Leistungen müssten im Übrigen vorliegen. Die Befristung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004 sei erfolgt, da die Alhi ab dem 1. Januar 2005 wegfalle und ab dann gegebenenfalls Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem SGB II bestehe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2004 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 1. Dezember 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat vorgetragen, dass er durch die Erklärung zu § 428 SGB III eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten dahingehend geschlossen habe, dass er die Alhi weiter erhalte, auch wenn er nicht mehr arbeiten möchte. Die Vereinbarung bestehe trotz der geänderten gesetzlichen Grundlagen ab dem 1. Januar 2005 weiter. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2005 abgewiesen. Die Alhi sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgrund gesetzlicher Änderung entfallen. Die Erklärung zu § 428 SGB III biete keinen Grund für die Weiterzahlung der Alhi. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 22. April 2005 zugestellt.
Der Kläger hat am 23. Mai 2005 (ein Montag) Berufung eingelegt. Er trägt nunmehr vor, dass die Erklärung gemäß § 428 SGB III keinen Vertragscharakter aufweise. Doch sei durch die fragliche Erklärung ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, dass zukünftig entsprechende Leistungen bereitgehalten würden. Er habe also bei Abgabe der Erklärung darauf vertraut, dass zukünftig Alhi bei Bedürftigkeit gezahlt werde. Der Gesetzgeber hätte bei der Neuregelung zwischen den Gruppen der Arbeitslosen, die von der Regelung des § 428 SGB III Gebrauch gemacht haben und den anderen Leistungsbeziehern unterscheiden müssen. Hätte er bei Abgabe der Erklärung nach § 428 SGB III gewusst, dass die Alhi nicht bis zum Bezug der Altersrente gezahlt werde, hätte er sie nicht abgegeben, sondern verstärkte Anstrengungen unternommen, auf dem Arbeitsmarkt trotz seines Alters Fuß zu fassen sowie seine Altersabsicherung anders geplant und konzipiert.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. November 2004 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juni 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2005 weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat erteilt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig. Der Kläger will offensichtlich die Weiterzahlung der Alhi bis zum Eintritt in seinen Rentenbezug. Die Berufung betrifft damit wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr so dass die Voraussetzung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegt. Der Kläger hat weiterhin die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingehalten. Zwar fiel der Fristablauf auf den 22. Mai 2005, während die Berufung erst am 23. Mai 2005 eingelegt wurde. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, den 22. Mai 2005, endete die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also am 23. Mai 2005. An diesem Tag traf die Berufung ein.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger Alhi ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr erhalten kann. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Das vom Kläger mit Antrag vom 16. September 2004 eingeleitete Zugunstenverfahren ist erfolglos. Der Bescheid vom 5. Juni 2004, mit dem die Alhi bis zum 31. Dezember 2004 befristet wurde, ist rechtmäßig. Die Beklagte ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat auch das Recht richtig angewandt.
Ab dem 1. Januar 2005 kann Alhi nicht mehr gezahlt werden. Die Vorschriften über die Gewährung der Alhi sind ab diesem Zeitpunkt aufgehoben worden. Die Vorschriften über die Alhi waren enthalten im SGB III (7. Unterabschnitt §§ 190 ff). Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2003, Seite 2954, Artikel 3 Nr. 1d und Nr. 15) wurden die Vorschriften über die Alhi mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes). Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt. Anstelle dessen haben Antragsteller die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II (vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2003, Seite 2954 Art 1) oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII vom 27. Dezember 2003, BGBl I Seite 3022) zu beantragen.
In § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) war geregelt, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf (neu gefasst durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, a.a.O., Art 3 Nr. 14). Dementsprechend hat die Beklagte im Bescheid vom 5. Juni 2004 die Bewilligung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Dies ist nicht zu beanstanden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers bestehen nicht. Er war insbesondere nicht daran gehindert, diese Leistungsart abzuschaffen und für die Sicherstellung des Lebensunterhalts ein anderes Regelungswerk einzuführen (zum Wegfall der originären Alhi ab 1. Januar 2000 vgl. BSG SozR 4-4300 § 434b Nr. 1). Der Kläger steht ab 1. Januar 2005 nicht mittellos ohne Sozialleistungen da. Er kann Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragen. Er konnte sich nach Erhalt des Bescheides vom 5. Juli 2004 rechtzeitig auf diese neue Situation einstellen. Andere Hindernisse sind nicht ersichtlich, weil der Anspruch auf Alhi nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG unterfällt (ausführlich Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 13 Rdnrn 31 - 37).
Darüber hinaus kann sich der Gesetzgeber für die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 auf gewichtige Gründe berufen. Er hat im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als reformbedürftig angesehen, dass allein die unterschiedliche Art des Leistungsbezuges bei Arbeitslosigkeit trotz Erwerbsfähigkeit (Sozialhilfe einerseits bzw. Alhi andererseits) den Zugang zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen prägte, zu unterschiedlicher sozialer Sicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rente), zu unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten (Sozialgerichte/Verwaltungsgerichte) und immer wieder zu Versuchen der Leistungsverschiebung zwischen den Körperschaften führte. Diese Entscheidung liegt im Rahmen der Gesetzgebungsprärogative und ist von den Gerichten nicht unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu überprüfen. Sollte es bei diesen übergeordneten Zielen in einigen Einzelfällen zu einer Reduzierung der finanziellen Transferleistung kommen, muss dieser Umstand hingenommen werden (vgl zu den vorstehenden Ausführungen Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - L 8 AL 8/05 ER -; Senatsurteil vom 30. Juni 2005 - L 8 AL 57/05 -).
Der Kläger kann aus der am 3. August 2004 unterschriebenen Erklärung zu § 428 SGB III zu seinen Gunsten nichts herleiten. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III auch für die Alhi galt, haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nach § 428 Abs. 2 SGB III soll die Beklagte dem Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Alg nach Abs. 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können.
In Kenntnis dieser Voraussetzungen hat der Kläger die Erklärung zu § 428 SGB III unterschrieben.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III war u.a. die objektive und subjektive Arbeitsbereitschaft der Leistungsbezieher. Durch die Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III wurde auf die subjektive Arbeitsbereitschaft verzichtet; das heißt, wer ein bestimmtes Alter erreicht hat und nicht mehr arbeiten wollte, konnte gleichwohl weiterhin Leistungen nach dem SGB III erhalten, obwohl er selber nicht mehr arbeiten wollte. Diese Regelung trug dem Umstand Rechnung, dass ältere Arbeitslose in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit kaum zu vermitteln waren. Sie sollte dem Arbeitslosen den Druck nehmen, eine Arbeitsbereitschaft gegenüber den Arbeitsämtern vortäuschen zu müssen und sollte zu einer Entlastung der Arbeitsämter sowie der Arbeitslosenstatistik führen (vgl Brand in Niesel, Kommentar zum SGB III, 3. Auflage 2005, § 428 Rdnr 1). Die Regelung des § 428 Abs. 1 SGB III verzichtete demnach allein auf das Vorliegen der subjektiven Arbeitsbereitschaft, sonstige Anspruchshindernisse wurden von dieser Regelung nicht erfasst; wenn sie vorlagen - etwa das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit - konnten sie den zugrunde liegenden Anspruch ausschließen (vgl BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 1 KR 30/02 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 = Breithaupt 2005, Seite 157).
Mithin erstreckte sich die Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III allein darauf, dass auf die subjektive Verfügbarkeit - das Arbeiten wollen der Antragsteller - verzichtet wurde, aber gleichwohl Fürsorgeleistungen des Staates - Alhi - weiter erbracht wurden. Allein hierauf kann sich ein Vertrauenstatbestand des Klägers stützen.
Dieses berücksichtigend hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II geschaffen. Danach haben abweichend von § 2 SGB II auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden; vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat, § 428 SGB III gilt entsprechend.
Diese Regelung wurde auch im Hinblick auf Bezieher von Alhi geschaffen, welche die Regelung des § 428 Abs. 1 SGB III in Anspruch genommen hatten. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 65 SGB II in der Bundestagsdrucksache 15/1749. Denn die erleichterte Bezugsmöglichkeit der Alhi kann zu Lebensplanungen geführt haben, deren Änderungen unzumutbar wären. Die Vorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II ist daher eine Vertrauensschutzregelung, in der zeitlich begrenzt bis Ende 2005 sichergestellt wird, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf die bisherige Rechtslage - § 428 Abs. 1 SGB III - vertrauten, ihre Lebensplanung nicht mehr ändern müssen; der ältere Arbeitslose wird auch unter Geltung des SGB II von der Obliegenheit des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft befreit (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung, § 65 Rdnr 37; Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 65 Rdnr 16; Mayer in Oestereicher, Kommentar zum SGB XII/SGB II, Loseblattsammlung, § 65 SGB II Rdnrn 35ff). Damit ist auch unter Geltung des SGB II das Vertrauen dahingehend geschützt, dass für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II für die älteren Arbeitslosen, die von der Regelung des § 428 Abs. 1 SGB III Gebrauch gemacht hatten, keine subjektive Arbeitsbereitschaft mehr erwartet wird. Für weitergehenden Vertrauensschutz bestand kein Anlass. Insbesondere kann die Erwartung nicht schützenswert sein, dass die neue Leistung des Alg II in gleicher Höhe wie zuvor die frühere Alhi erbracht wird. Denn der Gesetzgeber hätte, da es sich bei der Alhi wie beim Alg II um eine steuerfinanzierte Sozialleistung handelt, die Leistung jederzeit - bis auf das Niveau der Sozialhilfe - absenken können (vgl Mayer, a.a.O., Rdnr 39). Im Übrigen wurde auch unter Geltung des SGB III die Höhe der Alhi jährlich vermindert. Denn nach § 200 Abs. 3 SGB III wurde das Bemessungsentgelt für die Alhi jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Bestehen des Anspruchs auf Alhi um 3 % abgesenkt. Dies verdeutlicht, dass ein Vertrauensschutz auf die Beibehaltung der Höhe der Alhi zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III zu keiner Zeit bestanden hat, zumal die Höhe der Alhi weiterhin abhängig von Einkommen und Vermögen war, §§ 193, 194 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Kläger unterliegt, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision bedarf der Zulassung (§ 160 SGG). Diese ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht.