Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.09.2005, Az.: L 3 B 16/05 KA

Festsetzung des Streitwerts ; Beschwerde ; Absenden ; Beschwerdewert

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.09.2005
Aktenzeichen
L 3 B 16/05 KA
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0926.L3B16.05KA.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 02.05.2005 - AZ: 35 KA 375/03

Tenor:

  1. Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 2. Mai 2005 wird geändert.

  2. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 21 686,12 € festgesetzt.

  3. Kosten sind nicht zu erstatten.

GRÜNDE

1

Die Beschwerde ist zulässig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO; hier wegen § 61 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<RVG> noch anwendbar) berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Streitwertbeschluss mit dem Ziel einer höheren Wertfestsetzung einzulegen. Der Beschwerdewert von 50,00 € gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) a.F. ist auch erreicht; beim Erfolg der Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten ausweislich ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2005 die Festsetzung des Streitwerts in Höhe der erweiterten Abrechnungsmöglichkeit des Klägers - nach Angaben der Beklagten: 21 686,12 € - begehrt, wären die Anwaltskosten um mehr als 50,00 € höher als bei der bisherigen Streitwertfestsetzung von 5 000,00 €.

2

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert war auf 21 686,12 € festzusetzen.

3

Gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Lediglich dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet - insbesondere in Fällen nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten - ist der Auffangwert von 4 000,00 € anzunehmen, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger erstinstanzlich die nachträgliche Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Vorbereitungsassistenten für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 angestrebt hat, ist jedoch von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, deren Wert auch beziffert werden kann.

4

Im Grundsatz teilt der Senat allerdings die Auffassung der Beklagten, dass ein Streit um die Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung eines Vorbereitungsassistenten nach §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung- Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) nichtvermögensrechtlicher Natur ist. Denn die Beschäftigung eines Assistenten darf gemäß § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Ein Vertragszahnarzt, der die Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten beantragt, nimmt deshalb regelmäßig vor allem Interessen des beschäftigungswilligen Assistenten und Eigeninteressen nur insoweit war, als er eine Arbeitsentlastung durch diesen erwarten kann; dagegen ist sein Interesse nicht auf eine Umsatzerhöhung gerichtet. Die in dem früher anders gelagerten Fall der Genehmigung eines Dauerassistenten vom Bundessozialgericht ( BSG; Beschluss vom 7. Januar 1998 - 6 RKa 84/95 - Juris) vorgesehene Wertbestimmung auf der Grundlage eines Anteils des Praxisumsatzes des (Zahn)Arztes abzüglich der Praxisunkosten und des Bruttogehalts des Assistenten kann deshalb bei einem Vorbereitungsassistenten nicht angewandt werden (vgl. Wenner/Bernard, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeiten in vertragsärztlichen Streitigkeiten, in: NZS 2001, 57, 60; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 1999 - L 5 KA 3426/98 W-B - Juris).

5

Zumindest in dem - hier vorliegenden - Fall, dass die nachträgliche Genehmigung einer tatsächlich bereits abgeschlossenen Assistententätigkeit angestrebt wird, kann die Klage aber gleichwohl auf die Verfolgung vermögenswerter Interessen gerichtet sein. Mit ihr kann nämlich u.U. das Ziel verfolgt werden, Vermögensnachteile zu vermeiden, die sich aus der fehlenden Genehmigung der Assistententätigkeit für den Vertragszahnarzt ergeben könnten, z.B. dadurch, dass vom (ungenehmigten) Assistenten erbrachte Leistungen voraussichtlich sachlich-rechnerisch berichtigt werden könnten. Vermögensnachteile liegen auch beim Kläger vor, weil er einerseits die Tätigkeit seines Assistenten - mit einem Bruttogehalt von insgesamt 23 400,00 € - honoriert hat, andererseits aber mangels Genehmigung keinen Ausgleich hierfür in Gestalt einer Budgeterhöhung erfahren hat. Eine derartige Erhöhung sieht § 2 Abs. 3 Satz 1 des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) 2001 der Beklagten, der gemäß § 9 Abs. 2 auch für die hier streitbefangenen Jahre 2002 und 2003 gilt, aber vor. Im Fall der nachträglich erteilten Genehmigung würde diese nach den Angaben der Beklagten zu Mehreinnahmen in Höhe von 21 686,12 € führen, die deshalb das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klage ausmachen.

6

Nach § 25 Abs. 4 GKG a.F. ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).

Pilz
Goos
Ludewigs