Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.01.2020, Az.: 3 A 4914/18
Ausbildungsabbruch; Exmatrikulation
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 28.01.2020
- Aktenzeichen
- 3 A 4914/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 53 S 1 Nr 2 BAföG
- § 7 Abs 3 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Für die Beendigung der bisherigen Ausbildung hat förderungsrechtlich die Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung. Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalles gegen diese indizielle Wirkung der Exmatrikulation sprechen.
2. Die äußere Kundgabe des Willens zum Ausbildungsabbruch muss sich nicht an das Studentenwerk richten.
3. Umstände, die für sich genommen möglicherweise nicht genügen, die indizielle Wirkung der Exmatrikulation zu entkräften, können in ihrer Gesamtschau einen Ausbildungsabbruch belegen.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom C. 2018 zu der Förderungsnummer D. aufgehoben, soweit er einen Rückforderungsbetrag von 762,00 Euro übersteigt und der Bewilligungszeitraum über den Monat März 2018 hinaus festgesetzt worden ist.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG).
Sie studierte beginnend im Wintersemester 2017/2018 E.. Am F. 2017 beantragte sie hierfür bei der Beklagten BAföG-Leistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2017 bis September 2018.
Mit Bescheid vom G. 2017 bewilligte die Beklagte ihr Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 351,00 Euro monatlich.
Mit E-Mail vom H. 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre Wohnung in Hannover zum I. 2018 gekündigt habe und zurück zu ihren Eltern nach A-Stadt ziehe. Sie werde dennoch in Hannover weiterstudieren und dann immer mit dem Zug zur Uni fahre. Falls noch ein restlicher BAföG-Anspruch bestehe, verzichte sie darauf ab März 2018.
Mit Bescheid vom J. 2018 setzte die Beklagte daraufhin die Ausbildungsförderung ab März 2019 auf insgesamt 153,00 Euro monatlich fest. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des Auszuges der Klägerin die Mietkostenpauschale entfalle. Es ergebe sich [für den Monat März] eine Gesamtrückforderung in Höhe von 198,00 Euro. Diese werde ratenweise (33,00 Euro monatlich) mit den noch ausstehenden Förderungsbeträgen verrechnet.
Am K. rief die Klägerin bei der Beklagten an und teilte dieser ausweislich des Telefonvermerks der Beklagten mit, dass sie aufhöre zu studieren. Sie habe bereits eine Beschäftigung aufgenommen und lasse sich exmatrikulieren.
Mit E-Mail vom L. erläuterte die Klägerin den Inhalt dieses Telefonats wie folgt: Sie habe sich – nachdem sie bemerkt habe, dass das Studium ihr nicht liege – auf ein Duales Studium BWL beworben. In der Zwischenzeit habe sie weiter E. studiert und sich in den Semesterferien Geld bei der Firma M. hinzuverdient. Als dann Mitte März überraschend die Zusage zum Dualen Studium gekommen sei, habe sie sich entschlossen, das E. Studium abzubrechen. Da sie für das Duale Studium ein Auto benötige, habe sie ihren Vertrag bei M. am N. bis zum O. verlängern lassen und arbeite seither dort. Zum Beleg legte sie den Arbeitsvertrag mit der P. sowie dessen Ergänzung vom N. vor.
Am Q. exmatrikulierte sich die Klägerin bei der Beklagten. In der Folge reichte sie ihre Verdienstbescheinigungen und die Exmatrikulationsbescheinigung bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom R. verfügte die Beklagte einen Zahlstopp für die Folgemonate und bezifferte die aktuelle Rückforderung auf 132,00 Euro.
Diese Rückforderung beglich die Klägerin.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom S. setzte die Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für die Monate Oktober 2017 bis Februar 2018 auf 144,00 Euro monatlich und für die Monate März 2018 bis Mai 2018 auf 0,00 Euro fest. Zudem verkürzte sie den Bewilligungszeitraum auf Mai 2018 und forderte weitere 1.494,00 Euro von der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am T. Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom S. (gänzlich) aufzuheben. Sie trägt vor, sie habe bereits im Februar 2018 auf weitere BAföG-Leistungen verzichtet. Der Bewilligungszeitraum sei vor diesem Hintergrund auf Oktober 2017 bis Februar 2018 zu beschränken. Sie werde mittlerweile von ihrem Ausbildungsbetrieb alimentiert und habe damit sozialversicherungsrechtlich einen Studierendenstatus ohne Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung.
Auf entsprechende Anforderung des Gerichts hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren einen „Probebescheid“ vom U. vorgelegt für einen auf März 2018 verkürzten Bewilligungszeitraum. Hiernach ergäbe sich für die Monate Oktober 2017 bis März 2018 ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 275,00 Euro und für März 2018 ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 77,00 Euro. Die Rückforderung der Beklagten gegen die Klägerin beliefe sich auf 762,00 Euro.
Die Klägerin hat daraufhin ihren Klageantrag beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.
Sie beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom S. zu der Förderungsnummer D. aufzuheben, soweit er einen Rückforderungsbetrag von 762,00 Euro übersteigt und der Bewilligungszeitraum über den Monat März 2018 hinaus festgesetzt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Bewilligungszeitraum sei zu Recht auf Mai 2018 verkürzt worden. Maßgeblich hierfür sei die am Q. erfolgte Exmatrikulation. Der Verzicht der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen, dieser hätte – als Verzicht auf eine Sozialleistung – der Schriftform bedurft. Auch ein schriftlich erklärter Verzicht führe zudem nicht zu einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums, sondern lediglich zum „Ruhen“ des Leistungsanspruchs für den bereits beschiedenen Bewilligungszeitraum. Die Klägerin habe im Februar 2018 noch selbst erklärt, weiter studieren zu wollen. Mitte Mai 2018 habe sie dann telefonisch und per E-Mail erklärt, sie würde ihr Studium abbrechen. Erst nachträglich habe sie behauptet, das Studium bereits im Februar abgebrochen zu haben. Dies würde dadurch untermauert, dass sie als Studierende bei der P. angestellt worden sei und dies auch Bestandteil ihres Arbeitsvertrages sei. Nachweise, die die Erklärung der Klägerin stützten, habe diese nicht beigebracht, insbesondere liege ein Nachweis über die Zusage für das Duale Studium im März nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin sozialversicherungsrechtlich den Studierendenstatus für sich in Anspruch nehme, ausbildungsförderungsrechtlich aber nicht.
Die Klägerin hat mittlerweile eine Bestätigung ihres Ausbildungsbetriebes vorgelegt, wonach ihr der duale Studienplatz am V. angeboten wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. August 2019 übertragen hat.
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und rechtverletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat bei ihrer Änderung des Bescheides gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Maßgaben dieser Norm nicht richtig angewandt. § 53 Satz 1 BAföG verpflichtet die Ämter für Ausbildungsförderung zur Änderung eines Bescheides, wenn Änderungen eingetreten sind (Winkler in: BeckOK, SozR, 55. Ed., 1.12.2019, BAföG, § 53, Vorb.).
Gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird der Bescheid zuungunsten der Auszubildenden geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert und zwar vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Zuungunsten der Auszubildenden sind Änderungen, die zur Folge haben, dass der Anspruch auf BAföG wegfällt, sich verringert oder statt als Zuschuss als Darlehen zu leisten ist (Winkler in: BeckOK, SozR, 55. Ed., 1.12.2019, BAföG, § 53, Rn. 4a). Dementsprechend handelt es sich bei dem hier infrage stehenden Ausbildungsabbruch um einen im Sinne der Norm zuungunsten der Auszubildenden wirkenden Umstand.
Die Beklagte ist vorliegend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Umstand des Ausbildungsabbruchs erst im Mai 2018 mit der Exmatrikulation der Klägerin verwirklicht worden sei und hat dementsprechend den Bewilligungszeitraum auf Ende Mai 2018 verkürzt. Tatsächlich aber hat die Klägerin ihr Studium bereits im März 2018 – mit Erhalt der Zusage zum Dualen Studium – abgebrochen.
Gemäß § 15b Abs. 4 BAföG ist die Ausbildung beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht. § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bestimmt weiter, dass ein Ausbildungsabbruch dann vorliegt, wenn ein Auszubildender den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Eine Unterbrechung bedeutet dagegen, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Dabei setzt ein Ausbildungsabbruch grundsätzlich voraus, dass sich der Auszubildende exmatrikuliert. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Auszubildende seine bisherige Ausbildung abgebrochen hat. Denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung hat förderungsrechtlich die Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung (vgl. zum Vorstehenden einhellig BVerwG, Beschlüsse vom 4.8.1988 – 5 B 119.87 –, juris, Rn. 2, und vom 13.11.1987 – 5 B 121.86 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 17.9.1987 – 5 C 75.84 –, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.6.2016 – 4 L 118/15 –, juris, Rn. 20 f.; OVG Münster, Beschluss vom 10.10.2017 – 12 A 1214/17 –, BeckRS 2017, 12914, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2008 –, 4 PA 144/07 –, juris, Rn. 10). Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalles gegen diese indizielle Wirkung der Exmatrikulation sprechen. Eine abweichende Beurteilung ist nicht nur hinsichtlich des Zeitpunktes des Ausbildungsabbruchs möglich, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob der Auszubildende trotz der Exmatrikulation seine Ausbildung nur unterbrechen will. Welche Umstände insoweit berücksichtigungsfähig sind, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.8.1988 – 5 B 119.87 –, juris, Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.6.2016 – 4 L 118/15 –, juris, Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 10.10.2017 – 12 A 1214/17 –, BeckRS 2017, 12914, Rn. 8). Es ist dabei nicht zu verlangen, dass sich die äußere Kundgabe des Willens zum Ausbildungsabbruch an das Studentenwerk richtet. Denn nach der angeführten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es letztlich maßgeblich auf die Vorstellung des Auszubildenden an. Dementsprechend werden hiernach auch alle nach außen erkennbaren Verhaltensweisen des Auszubildenden in Bezug auf eine objektive Kundgabe des Willens zum Ausbildungsabbruch untersucht.
Gemessen an diesen Maßstäben sind vorliegend eine Vielzahl von Umständen nach außen erkennbar geworden, die für sich genommen nach der o.g. Rechtsprechung möglicherweise nicht genügen würden, die indizielle Wirkung der Exmatrikulation zu entkräften, in ihrer Gesamtschau aber einen Ausbildungsabbruch der Klägerin im März 2018 belegen. So nahm die Klägerin das Ausbildungsangebot ihres Studienganges nach Beginn der Vorlesungszeit im April 2018 nicht mehr wahr. Ferner verlängerte sie Ende März 2018 ihren Arbeitsvertrag mit der P. bis Ende Juli 2018, der bis dahin nur für den Zeitraum der vorlesungsfreien Zeit (W. bis X.) abgeschlossen worden war. Im Rahmen ihrer dortigen Tätigkeit arbeitete die Klägerin in Vollzeit und teilweise mehr als 40 Stunden in der Woche. Sie verblieb ferner auch nach Beginn der Vorlesungszeit im April 2018 – weit entfernt von ihrem Studienort – bei ihren Eltern. Der noch vor ihrem tatsächlichen Ausbildungsabbruch ausgesprochene „Verzicht“ auf weitere BAföG-Leistungen der Klägerin dürfte ebenfalls das unmittelbare Bevorstehen des Ausbildungsabbruchs indizieren. Des Weiteren erhielt die Klägerin nachgewiesenermaßen im März 2018 die Zusage zu einem dualen Studienplatz, welcher noch im Beginn des laufenden Semesters ihres bisherigen Studiums angetreten werden musste und an keine weiteren Aufnahmebedingungen mehr geknüpft war. Schließlich teilte die Klägerin der Beklagten schon mit E-Mail vom L. – und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr die rechtlichen Konsequenzen und Folgen dieser Aussage kaum bewusst gewesen sein können – mit, dass sie das Studium tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Zusage des dualen Studienplatzes abgebrochen habe. Angesichts dieser schriftlichen Konkretisierung der Klägerin dürfte es sich bei der im Präsenz abgefassten Wiedergabe ihrer telefonischen Aussage zum Ausbildungsabbruch vom Vortag um eine redaktionelle Unschärfe des Telefonvermerks vom K. handeln.
Das Auseinanderfallen von sozialversicherungsrechtlichem und ausbildungsförderungsrechtlichem Status vermag nichts anderes zu begründen.
§ 48 SGB X findet gemäß § 53 Satz 3 BAföG neben § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG keine Anwendung. Für eine Aufhebung nach § 45 SGB X ist ebenfalls kein Raum, da die Bewilligungsbescheide nicht von Anfang an rechtswidrig waren. Auch der Änderungsbescheid vom 29. März 2018 datiert noch auf März und damit auf einen Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Verhältnisse nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG noch nicht zu berücksichtigen waren.
Der im März liegende Ausbildungsabbruch der Klägerin hätte demgemäß nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG mit Beginn des Monats April 2018 Berücksichtigung finden müssen. Der Bewilligungszeitraum wäre auf Ende März 2018 zu verkürzen gewesen.
Die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge nach § 50 Abs. 1 SGB X hätte demgemäß ebenso wie die Rückforderung selbst entsprechend dem „Probebescheid“ der Beklagten vom U. vorgenommen werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.