Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.01.2020, Az.: 3 A 1306/19

Anrechnung auf BAföG-Leistungen; Ausbildungsförderung; Ausbildungsvergütung; Bewilligungszeitraum; Diätassistenz; Gesundheitsberufe; Tarifvertrag; Verkürzung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.01.2020
Aktenzeichen
3 A 1306/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine tarifvertragliche Einigung, für Schülerinnen und Schüler in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen (hier: Diätassistenz), die an Krankenhäusern angegliederten, als Berufsfachschulen anerkannten Ausbildungsstätten ausgebildet werden, zukünftig eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, führt nicht dazu, dass diese Ausbildung nicht mehr als nach dem BAföG förderfähige schulische Ausbildung, sondern als betriebliche Ausbildung anzusehen ist. Eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums für eine Förderung der Ausbildung nach dem BAföG kommt deshalb nicht in Betracht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Folge einer nachträglichen Einkommensanrechnung.

Die Klägerin hatte im August 2016 an der „B.“ (C.) am Universitätsklinikum D. (E. eine Ausbildung zur Diätassistentin begonnen, die sie im Sommer 2019 mit der Ablegung der vorgesehenen Abschlussprüfung beendet hat. Die Ausbildung ist nach § 4 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG) als 3-jährige schulische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule beschrieben, die mit einer staatlichen Prüfung (Examen) abschließt. Die C. ist für den von der Klägerin durchgeführten Ausbildungsgang in F. als Berufsfachschule für Diätassistenz anerkannt.

Seit Beginn ihrer Ausbildung erhielt die Klägerin auf ihre entsprechenden Anträge von der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zuletzt bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018 für den Bewilligungszeitraum 08/2018 – 06/2019 Ausbildungsförderung in Höhe von 347,- EUR monatlich.

Im Jahr 2018 einigten sich die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes darauf, die Schülerinnen und Schüler in den Gesundheitsberufen, die an dem öffentlichen Dienst zuzurechnenden Ausbildungsstätten unterrichtet werden, ab dem 01.01.2019 in den Geltungsbereich der für Auszubildende des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträge einzubeziehen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung schlossen die Klägerin und das G. als Träger der C. einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zur Diätassistentin. Die Klägerin wird darin als „Schüler“ bezeichnet; auf die Vorschriften des Diätassistentengesetzes und der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird Bezug genommen. In § 7 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien die Zahlung einer Ausbildungsvergütung an die Klägerin ab dem 01.01.2019, die für das dritte Ausbildungsjahr 1.122,03 EUR monatlich für die Monate Januar und Februar 2019 und 1.172,03 EUR monatlich ab März 2019 betrug.

Die Klägerin teilte der Beklagten Anfang 2019 telefonisch mit, dass sie ab Januar 2019 für ihre Ausbildung eine Vergütung erhalte. Im Laufe des Januar 2019 reichte sie den Ausbildungsvertrag nach. Diese Mitteilungen nahm die Beklagte zum Anlass, den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den BWZ 08/2018 – 06/2019 zu überrechnen. Dabei ermittelte die Beklagte zunächst ein Einkommen der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2019 in Höhe von insgesamt 5.068,42 EUR, welches sie mit einem Betrag von 460,77 EUR monatlich auf den Bedarf der Klägerin anrechnete. Weiterhin ermittelte die Beklagte ein anzurechnendes Elterneinkommen in Höhe von 157,45 EUR monatlich, womit bei einer Addition dieser Beträge der der Klägerin zustehende gesetzliche Bedarf nach dem BAföG in Höhe von 504,- EUR monatlich überschritten war.

Mit Bescheid vom 04.02.2019 änderte die Beklagte – ohne vorherige Anhörung der Klägerin – den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018 dahingehend ab, dass der Förderanspruch der Klägerin rückwirkend zum August 2018 auf 0,- EUR monatlich festgesetzt wurde. Zugleich forderte sie die an die Klägerin im BWZ 08/2018 – 06/2019 bereits geleisteten Förderzahlungen für die Monate August 2018 bis Februar 2019 in Höhe von insgesamt 2.429,- EUR (7 * 347,- EUR) zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Auf Nachfrage der Klägerin bezüglich der Berechnung erließ die Beklagte unter dem 18.02.2019 unter ausdrücklicher Aufhebung des „vorangegangenen Bescheides“ einen Überprüfungsbescheid, der im Ergebnis dieselben Regelungen wie der Bescheid vom 04.02.2019 trifft. Im Rahmen der Berechnung kommt die Beklagte in dem Überprüfungsbescheid wegen eines höheren Werbekostenabzugs zu einem anrechenbaren Einkommen der Klägerin in Höhe von 430,89 EUR monatlich, was sich auf das Ergebnis wegen des zudem anrechenbaren Einkommens der Eltern nicht auswirkte.

Gegen den Bescheid vom 18.02.2019 hat die Klägerin am 11.03.2019 Klage erhoben. Sie wendet sich damit gegen die Höhe der festgesetzten Rückforderung und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:

Zu Unrecht habe die Beklagte das ihr erst ab Januar 2019 zugeflossene Einkommen auch auf den Zeitraum 08 – 12/2018 angerechnet. Das widerspreche dem Zuflussprinzip des Einkommensteuerrechts, das auch im Bereich des BAföG gelte. Die bis Dezember 2018 erhaltenen BAföG-Leistungen habe sie im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbraucht. Zurückzahlen müsse sie deshalb nur die BAföG-Leistungen für Januar und Februar 2019.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2019 aufzuheben, soweit damit rückwirkend auch für den Zeitraum August bis Dezember 2018 ihr Förderanspruch der Höhe nach auf 0,- EUR und im Übrigen eine Rückforderung in Höhe von mehr als 694,- EUR festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG seien für die Anrechnung eigenen Einkommens der Auszubildenden deren Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Dabei sei gemäß Absatz 2 der Norm das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum anteilig auf den Bedarf in jedem Monat des Bewilligungszeitraums anzurechnen, weshalb das ab Januar 2019 erzielte Einkommen auch auf die davorliegenden Monate des Bewilligungszeitraums umzulegen sei. Gemäß § 23 Abs. 3 BAföG sei das aus dem Ausbildungsverhältnis erzielte Einkommen im vollen Umfang anzurechnen. Rechnerisch ergebe sich damit für die Klägerin unter weiterer Berücksichtigung des anzurechnenden elterlichen Einkommens für keinen Monat des Bewilligungszeitraums ein Förderanspruch. Der Förderbescheid vom 20.03.2018 sei demgemäß rückwirkend abzuändern gewesen. Die Rückzahlungspflicht der Klägerin folge aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG.

Das Gericht hat eine Auskunft der Senatsverwaltung der H. und I. eingeholt, wonach dort nicht beabsichtigt ist, in Folge der tarifvertraglichen Vereinbarungen die Einstufung der Ausbildung im Bereich Diätassistenz als berufsfachschulische Ausbildung abzuändern, da die entsprechende gesetzliche Grundlage diese Ausbildung als schulische Ausbildung definiere.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der sonstigen Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2019 verletzt, soweit er mit der vorliegenden Klage angefochten ist, die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte vielmehr den Förderanspruch der Klägerin rückwirkend zum 01.08.2018 neu berechnet und gegen die Klägerin eine Rückforderung in Höhe von insgesamt 2.429,- EUR festgesetzt.

1. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Neuberechnung des Förderanspruchs und die von der Klägerin (nur) in Höhe von 1.735,- EUR angegriffene Rückforderung ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die oder der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG ergeht die Entscheidung der Behörde in Form eines Bescheides, woraus sich zugleich ergibt, dass auch die Erstattungsforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG einseitig-hoheitlich mittels Verwaltungsaktes festgesetzt werden kann.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2019 ist formell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung der Klägerin bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X wohl nicht, da die Beklagte von den tatsächlichen Angaben, die die Klägerin zu ihrem Einkommen gemacht hat, nicht zu deren Ungunsten abgewichen ist. Im Übrigen ist ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt, da die Klägerin im Klageverfahren Gelegenheit hatte, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern.

3. Der Bescheid ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG sind erfüllt und die Beklagte hat das Gesetz auch auf der Rechtsfolgenseite richtig angewendet.

a) Die Klägerin hat während des streitbefangenen Bewilligungszeitraums 08/2018 – 06/2019 beginnend ab dem Januar 2019 Einkommen in Form der ihr seitdem vertraglich geschuldeten Ausbildungsvergütung erzielt. Dieses Einkommen war bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2018 von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Dass die Ausbildungsvergütung als Einkommen auf den Bedarf der Klägerin im Grundsatz anzurechnen ist, ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 2 BAföG und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

b) Zu Recht hat die Beklagte dieses Einkommen nicht erst ab dem Zeitpunkt des Zuflusses auf den weiteren Förderanspruch der Klägerin angerechnet, sondern rückwirkend auf den Beginn des Bewilligungszeitraums.

aa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind für die Anrechnung des eigenen Einkommens der Auszubildenden deren „Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum“ maßgebend. Schon diese gesetzliche Formulierung legt nahe, dass es für die Anrechnung auf den Förderanspruch im gesamten Bewilligungszeitraum nicht darauf ankommt, wann innerhalb dieses Zeitraums das Einkommen erzielt wird.

Dass auch ein nur in einem Teilzeitraum des Bewilligungszeitraums erzieltes Einkommen für die Anrechnung auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen ist, ergibt sich zudem konkret aus § 22 Abs. 2 BAföG. Danach wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Mit der Bezugnahme auf den „Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums“ hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass ein im Laufe des Bewilligungszeitraums erzieltes Einkommen auch für diejenigen Monate dieses Bewilligungszeitraums anteilig zu berücksichtigen ist, in denen es noch nicht oder nicht mehr zugeflossen ist. Das beruht nach dem Regelungszweck der Anrechnungsvorschriften auf dem Umstand, dass typischerweise bzw. jedenfalls häufig Auszubildende in einer nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung nicht über den gesamten Bewilligungszeitraum über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, sondern insbesondere die Zeiten, in denen sie ihre Ausbildungsstätte nicht aufsuchen müssen (Ferien, vorlesungsfreie Zeit), dazu nutzen, einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen.

bb) Nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin die von ihr für die Monate August bis Dezember 2018 bezogene Ausbildungsförderung vor Erlass des Abänderungs- und Rückforderungsbescheides bereits zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbraucht hatte. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Gesetz knüpft in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Befugnis – und Pflicht – der Behörde, in Fällen der vorliegenden Art den Förderanspruch rückwirkend auf den Beginn des Bewilligungszeitraums neu zu berechnen und ggf. den Bewilligungsbescheid abzuändern sowie bereits gezahlte Förderleistungen zurückzufordern, ausschließlich an die darin gesetzlich normierten objektiven Umstände des Einkommenszuflusses und dessen fehlender Berücksichtigung bei Erlass des abzuändernden Bewilligungsbescheides. Die Berücksichtigung subjektiver Umstände wie ein etwaiges Verschulden der Auszubildenden bzw. der Bewilligungsbehörde oder Vertrauensschutz sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

In der Rechtsprechung und der Fachliteratur besteht Einigkeit, dass diese einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Förderrechtsverhältnisses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 20 Rn. 11 f., m. w. N.). Denn das Vertrauen der Auszubildenden in einen unveränderten Bestand des Bewilligungsbescheides zumindest für die bereits abgelaufenen Monate des jeweiligen Bewilligungszeitraums ist angesichts des gesetzlich in § 1 BAföG geregelten Nachrangs einer staatlichen Ausbildungsförderung gegenüber einer eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit der Auszubildenden nicht schutzwürdig. Da einerseits über die Förderung in der Regel zu Beginn eines Bewilligungszeitraums mit Wirkung für die Zukunft entschieden wird, andererseits aber nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Anrechnung auf den Bedarf das im jeweiligen Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen der Auszubildenden maßgeblich ist, ist erst nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums endgültig feststellbar, ob und in welcher Höhe tatsächlich auf den Bedarf in diesem Bewilligungszeitraum anrechenbares Einkommen erzielt wurde. Damit ist für die Auszubildenden unmittelbar aus dem Gesetz unschwer erkennbar, dass die Bewilligung der Förderleistungen hinsichtlich der Anrechnung eigenen Einkommens unter einem stillschweigenden Vorbehalt der Änderung steht. Konkret erkennbar ist dies zudem auch dadurch, dass die Auszubildenden im Bewilligungsverfahren nach ihren voraussichtlichen Einkünften im Bewilligungszeitraum ausdrücklich gefragt werden. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dabei in genügender Weise mit den im Gesetz für besondere Härtefälle vorgesehenen Möglichkeiten, eine Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Erstattungsforderung oder eine Ratenzahlung zu beantragen, Rechnung getragen.

Auch das Sozialstaatsprinzip gebietet es nicht, eine im Laufe des Bewilligungszeitraums veränderte Einkommenssituation erst ab dem Zeitpunkt für die Zukunft zu berücksichtigen, ab dem die Einkünfte erzielt worden sind. Die anteilige Anrechnung des Einkommens auf jeden Monat des Bewilligungszeitraums erfolgt erst im Nachhinein, nachdem diese Einkünfte den Auszubildenden tatsächlich zugeflossen sind. Auch die daraus resultierende Pflicht zur Rückzahlung der danach zu viel erhaltenen Leistungen tritt erst nachträglich ein. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt damit erst nachträglich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Auszubildenden ab, ohne die Zugangsmöglichkeit zur Ausbildung selbst in Frage zu stellen. Einer Gefahr für die weitere Fortsetzung der Ausbildung infolge der Rückzahlungsverpflichtung tritt das Gesetz wiederum mit den Härtefallregelungen ausreichend entgegen (vgl. zum Ganzen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 12 ZB 13.780 –, juris Rn. 8 f.).

c) Die Mitteilung der Klägerin über das von ihr ab Januar 2019 erzielte Einkommen bot für die Beklagte schließlich auch keinen Anlass, gemäß § 53 Abs. 1 BAföG den ursprünglichen Bewilligungsbescheid lediglich dahingehend abzuändern, dass der darin festgelegte Bewilligungszeitraum auf die Monate 08 – 12/2018 verkürzt und der Bescheid damit zugleich für die Zukunft aufgehoben wird. Nach § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden und damit auch der jeweils für die Anrechnung eigenen Einkommens der Auszubildenden maßgebliche Bewilligungszeitraum bestimmt. Gemäß § 53 Abs. 1 BAföG wird der Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung maßgeblicher Umstand ändert. Zu einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums berechtigt bzw. verpflichtet diese Vorschrift aber nur bei einem Abbruch oder einer längerfristigen Unterbrechung (Beurlaubung) der Ausbildung, weil in den Fällen die allgemeine Fördervoraussetzung des § 9 BAföG, dass eine gemäß § 2 BAföG dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betrieben wird, nachträglich weggefallen ist.

Der Umstand, dass auf Grund der tarifvertraglichen Regelungen für die von der Klägerin betriebene Ausbildung ab Januar 2019 ein Ausbildungsvertrag zwischen ihr und der Ausbildungsstätte zu schließen und eine Ausbildungsvergütung zu zahlen war, führte aber nicht zu einem Abbruch der bisherigen, nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung und deren Fortführung in einem nicht mehr förderfähigen betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Denn nach § 4 DiätAssG ist die von der Klägerin betriebene Ausbildung gesetzlich definiert als eine 3-jährige schulische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule, die mit einer staatlichen Prüfung (Examen) abschließt. Sie unterfällt damit als berufsfachschulische Ausbildung der Förderfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Daran haben die ab Januar 2019 geltenden tarifvertraglichen Vereinbarungen, die keinen Gesetzesrang haben, nichts geändert. Auch der Ausbildungsvertrag zwischen dem G. und der Klägerin geht deshalb zu Recht davon aus, dass es sich (weiterhin) um eine schulische Ausbildung handelte, was auch dadurch deutlich wird, dass die Klägerin als Auszubildende darin als „Schüler“ bezeichnet worden ist.

d) Rechnerische Fehler bei der Anrechnung des von der Klägerin erzielten Einkommens oder bei der zusätzlichen Anrechnung des elterlichen Einkommens sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.