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Abschnitt 206 VV-BauGB - Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

206.1
Allgemeines

Die in § 137 vorgeschriebene Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen an der Sanierung gilt sowohl für die Vorbereitung als auch für die Durchführung.

Die besondere Verantwortung der Eigentümer für die Durchführung von Baumaßnahmen ist in § 148 Abs. 1 speziell festgelegt.

Anderweitige Beteiligungsvorschriften, z.B. nach §§ 3, 13, 34 Abs. 5, §§ 50, 70, 173 Abs. 3 Satz 1, §§ 175 und 180, bleiben unberührt. Die Beteiligung nach diesen Vorschriften kann im Einzelfall mit der nach § 137 verbunden werden.

206.2
Betroffene

Die Beteiligung nach § 137 ist auf den Kreis der Betroffenen beschränkt. Eine allgemeine Beteiligung aller Bürger ist sanierungsrechtlich nicht geboten. Zum Kreis der Betroffenen gehören:

  • die Eigentümer,
  • die Erbbauberechtigten (§ 200 Abs. 2),
  • die Mieter,
  • die Pächter,
  • sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte.

Die Betroffenheit beschränkt sich auf das konkrete Sanierungsgebiet. Sie ist gegeben, wenn ein Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet von der Sanierung betroffen ist (Nr. 202.10.2).

Eine nur mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus.

206.3
Information, Anhörung, Erörterung

Die Pflicht der Gemeinde nach § 137 Satz 1, die Betroffenen zu beteiligen, umfaßt die Pflicht:

  • zur Information,
  • zur Anhörung bzw. zur Entgegennahme von Anregungen und Bedenken,
  • zur Erörterung.

206.4
Mitwirkung der Betroffenen

Die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erfordert die Mitwirkung der Betroffenen. Die Gemeinde soll daher gemäß § 137 Satz 2 die Betroffenen zur Mitwirkung, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen Baumaßnahmen, anregen und beraten.

206.5
Auskunftspflicht

Die Betroffenen sind gemäß § 138 gegenüber der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet. Die Erteilung der Auskunft kann nach § 138 Abs. 4 durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.

206.6
Datenschutz

206.6.1
Geschützte Daten

Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen gemäß § 138 Abs. 2 einem besonderen Schutz. Sie sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur für Zwecke der städtebaulichen Sanierung verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten an andere Stellen ist nur zulässig, soweit § 138 dies ausdrücklich vorsieht.

Auf Grund von § 138 Abs. 2 Satz 3 sind die personenbezogenen Daten nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Erfüllung von Forderungen gegen das Treuhandvermögen oder von Forderungen des Treuhandvermögens gegen Dritte benötigt werden. In diesen Fällen sind sie nach Beendigung des jeweiligen Schuldverhältnisses zu löschen.

206.6.2
Verpflichtung von Beauftragten

Soweit Daten nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben werden, darf dieser die Daten nach § 138 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nur an die Gemeinde weitergeben.

Als Beauftragte i.S. dieser Vorschrift kommen alle Beauftragten nach § 157 Abs. 1, hauptsächlich jedoch Sanierungsträger nach § 158 in Betracht. Dabei gelten nicht nur die unmittelbar von der Gemeinde beauftragten Personen und Unternehmen als Beauftragte, sondern auch deren Personal.

Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten der Gemeinde sind gemäß § 138 Abs. 3 bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Bei Sanierungsmaßnahmen, mit deren Vorbereitung oder Durchführung vor dem 1.7.1987 begonnen wurde, ist die Verpflichtung zum Schutz der personenbezogenen Daten von der Gemeinde gemäß § 245 Abs. 6 nachzuholen.

Da die personenbezogenen Daten im Auftrage der Gemeinde erhoben werden, trägt sie die Verantwortung für die Verpflichtung der Beauftragten nach § 138 Abs. 3 Satz 1. Die Verpflichtung des Personals der von der Gemeinde unmittelbar beauftragten Sanierungsträger obliegt dem Träger. Es reicht aus, wenn die Gemeinde den von ihr beauftragten Sanierungsträger schriftlich zur Einhaltung der vertraulichen Behandlung der personenbezogenen Daten gemäß § 138 Abs. 3 verpflichtet und ihn darauf hinweist, daß dessen Personal von ihm selbst ebenfalls nach dieser Vorschrift besonders zu verpflichten ist.

In die Verpflichtung ist ein Hinweis auf das Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach Beendigung der Tätigkeit gemäß § 138 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen. Ferner kann mit der Verpflichtung ein Hinweis auf die Strafbarkeit der unbefugten Weitergabe er personenbezogen Daten nach § 203 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches verbunden werden.

Zum Zwecke der Nachweisbarkeit ist eine Verpflichtung des Personals mit schriftlicher Bestätigung zu empfehlen.

Die Verpflichtungen nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz bleiben unberührt.