§ 11 KomHKVO - Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt. 2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.