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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 KomHKVO - Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.

    dem Ergebnishaushalt (§ 2),

  2. 2.

    dem Finanzhaushalt (§ 3),

  3. 3.

    den Teilhaushalten (§ 4) und

  4. 4.

    dem Stellenplan (§ 5).

(2) 1Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen

  1. 1.

    eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),

  2. 2.

    eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),

  3. 3.

    der Vorbericht (§ 6),

  4. 4.

    das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,

  5. 5.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,

  6. 6.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres,

  7. 7.

    die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,

  8. 8.

    die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

  9. 9.

    die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,

  10. 10.

    der Beteiligungsbericht (§ 151 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,

  11. 11.

    eine Übersicht über die Produktgruppen und

  12. 12.

    eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).

2Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.

(3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen

  1. 1.

    das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,

  2. 2.

    die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,

  3. 3.

    die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und

  4. 4.

    die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.

(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.