§ 15 KomHKVO - Weitere Vorschriften für die Veranschlagung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen und -auszahlungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
(2) Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen werden auf die Teilhaushalte im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen und -auszahlungen aufgeteilt.
(3) 1Interne Leistungen zwischen den Organisationseinheiten einer Kommune sollen in angemessenem Umfang in den Teilergebnishaushalten veranschlagt und verrechnet werden (Innere Verrechnungen). 2Die sich aus Inneren Verrechnungen ergebenden Erträge und Aufwendungen müssen sich insgesamt ausgleichen.
(4) Aktivierungsfähige Eigenleistungen werden veranschlagt.