§ 52 KomHKVO - Ergebnisrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1In der Ergebnisrechnung werden die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt. 2Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. 3Rückzahlungen nach § 29 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) 1Die Ergebnisrechnung wird in Staffelform aufgestellt. 2Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) 1Für die Teilergebnishaushalte (§ 4 Abs. 4) werden Teilergebnisrechnungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 aufgestellt. 2Die Teilergebnisrechnungen werden jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungs- und Kennzahlenangaben ergänzt.