§ 13 KomHKVO - Verfügungsmittel, Deckungsreserve
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind, können in angemessener Höhe als Verfügungsmittel veranschlagt werden.
(2) Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und entsprechender Auszahlungen können in angemessener Höhe als Deckungsreserve veranschlagt werden.
(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht mit anderen Aufwendungen und Auszahlungen deckungsfähig und dürfen nicht zeitlich übertragen werden.