§ 16 KomHKVO - Erläuterungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Im Vorbericht oder im Haushaltsplan werden mindestens erläutert
- 1.
die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
- 2.
neue Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 3.
bei Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung,
- 4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, und
- 5.
die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen.