Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.03.2005, Az.: 12 OA 36/05

Differenz; Gegenstandswert; Leistungsform

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.03.2005
Aktenzeichen
12 OA 36/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.01.2005 - AZ: 3 A 392/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Streitigkeiten um das Eingreifen des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. entspricht der Gegenstandswert im Regelfall in Klageverfahren dem Jahresbetrag und in Eilverfahren dem Halbjahresbetrag der Differenz zwischen den Leistungen nach § 3 AsylbLG und den laufenden Geldleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes.
Ein Wertzuschlag wegen der Form der Leistungsgewährung ist regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Gründe

1

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

2

Die Kläger haben in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Begehren verfolgt, den Beklagten zu verpflichten, ihnen anstelle der gewährten Hilfen nach den Vorschriften der § 3 ff AsylbLG erhöhte Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. in Verbindung mit den Vorschriften des (mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehobenen) Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. Auf den Jahresbetrag der Differenz dieser Hilfeleistungen (3.857,76 €) hat das Verwaltungsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem Klageverfahren bestimmt.

3

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger erheben gegen die von dem Verwaltungsgericht angestellte Differenzberechnung keine Einwände. Sie meinen jedoch, es sei in Anlehnung an den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 4.000,--€ deshalb in Ansatz zu bringen, weil die Kläger mit ihrem auf die Gewährung von erhöhten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. in Verbindung mit den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gerichteten Klageantrag konkludent auch die Form der Leistungsgewährung - Bargeldleistungen anstelle der in § 3 AsylbLG vorgeschriebenen, Bargeldleistungen ausschließenden Leistungsformen - zum Klagegegenstand gemacht hätten.

4

Der Senat sieht es im Gegensatz zu der Gegenstandswertpraxis des 4. Senats des Gerichtes (vgl. etwa: Beschlüsse vom 21.3.1997 - 4 A 1452/97 -, vom 5.8.2002 - 4 ME 207/02 -, vom 2.12.2002 - 4 ME 372/02 - und vom 6.10.2004 - 4 OA 345/04 -), auf die sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger berufen, nicht als gerechtfertigt an, den Gegenstandswert bei Streitigkeiten um das Eingreifen des § 2 Abs. 1 AsylbLG a. F. (wenn mehrere Hilfeempfänger beteiligt sind) regelmäßig in Klageverfahren um den Betrag des Auffangwertes und in Eilverfahren um die Hälfte dieses Wertes zu erhöhen. Vielmehr sieht er die Bedeutung derartiger Verfahren für die Kläger bzw. Antragsteller in aller Regel dadurch hinreichend erfasst, dass er auf der Grundlage der einschlägigen Wertvorschriften - hier §§ 61 Abs. 1 RVG, 72 Nr. 1 Hs.1 GKG n.F. i.V.m. §§ 8, 10 BRAGO a.F., 13 ff. GKG a.F. - in Klageverfahren den Jahresbetrag und in Eilverfahren den Halbjahresbetrag der Differenz zwischen den Leistungen nach § 3 AsylbLG bzw. gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F: in Verbindung mit den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Ansatz bringt (vgl. etwa: Beschlüsse vom 21.11.2001 - 12 OA3678/01 - und vom 1.12.2003 - 12 ME 683/02 -; ebenso: Bay.VGH, Beschlüsse v. 14.11.2003 - 12 C 02.2946 - und 12 C 02.2952 -). Im Regelfall und so auch hier wird das Rechtsschutzbegehren der Hilfeempfänger zur Überzeugung des Senats entscheidend dadurch geprägt, dass die laufenden Geldleistungen entsprechend den Maßstäben des Bundessozialhilfegesetzes einen größeren Umfang haben als die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Diese Prägung würde verwischt, wollte man allein wegen der Form der Leistungsgewährung, die für die Leistungen nach § 3 AsylbLG anders als für diejenigen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz gesetzlich vorgeschrieben ist, stets einen verhältnismäßig gewichtigen Wertzuschlag in Ansatz bringen.