Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.03.2005, Az.: 8 LA 264/04
Restitutionsgrund; Restitutionsklage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.03.2005
- Aktenzeichen
- 8 LA 264/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 08.09.2004 - AZ: 11 A 3490/02
Rechtsgrundlagen
- § 153 VwGO
- § 578 ZPO
- § 580 Nr 6 ZPO
- § 582 ZPO
- § 584 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor, wenn das nach dem Antrag des Klägers im Restitutionsverfahren aufzuhebende verwaltungsgerichtliche Urteil Feststellungen aus einem - vermeintlich präjudiziellen - Urteil übernimmt, das bereits vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtskräftig aufgehoben worden ist.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben sind.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten erklärte mit Bescheid vom März 1998 den dem Kläger erteilten Jahresjagdschein für ungültig, zog diesen ein und setzte für die Wiedererteilung eines Jagdscheines eine Sperrfrist von fünf Jahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger unzuverlässig geworden sei. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich aus dem missbräuchlichen Waffengebrauch anlässlich einer Auseinandersetzung im August 1997 sowie dem unerlaubten Besitz einer Waffe ohne Waffenbesitzkarte. Der Kläger beschritt gegen diesen Bescheid im Juli 1999 den Verwaltungsrechtsweg. Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wurde der Kläger aufgrund des Vorfalls vom August 1997 zunächst vom Landgericht Hildesheim mit Urteil vom Oktober 2000 wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Klägers wurde dieses Urteil jedoch durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14. August 2001 - 11 A 3259/99 - unter teilweiser Übernahme von tatsächlichen Ausführungen in dem aufgehobenen Urteil des Landgerichts Hildesheim die noch aufrechterhaltene Klage gegen die Anordnung der Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins ab. Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschl. v. 2.11.2001 - 8 LA 3266/01 -).
In der erneuten Verhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim wurde der Kläger mit einem seit dem 15. Juli 2002 rechtkräftigen Urteil freigesprochen. Er sieht deshalb den gemäß § 153 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO als gegeben an und hat mit dieser Begründung am 5. August 2002 gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. August 2001 Restitutionsklage erhoben. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 8. September 2004 - 11 A 3490/02 - abgewiesen. Es hat zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass zulässiger Verfahrensgegenstand der Restitutionsklage nur der Senatsbeschluss vom 2. November 2001, nicht aber das vorhergehende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. August 2001 sein könne. Der Senat habe im Rahmen seines Zulassungsbeschlusses eine eigene Tatsachenentscheidung getroffen. Deshalb sei für die Restitutionsklage gemäß § 153 VwGO i. V. m. § 584 Abs. 1 ZPO nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern die des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegeben. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 6 ZPO gegeben sei und ob der Kläger nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist von fünf Jahren für die Wiedererteilung eines Jagdscheins überhaupt noch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der begehrten Feststellung, dass diese Sperrfrist rechtswidrig gewesen sei, habe.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Abzustellen ist dabei auf die Richtigkeit des Ergebnisses, nicht der Begründung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 f.). Deshalb kann dahinstehen, ob die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Senatsbeschluss vom 2. November 2001 - 8 LA 3266/01 - als "rechtskräftiges Endurteil" im Sinne des § 578 Abs. 1 ZPO (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2002 - 21 A 4534/02 - NVwZ-RR 2003, 535 ) und auf Grund der darin enthaltenen Tatsachenentscheidung als allein zulässiger Verfahrensgegenstand dieser Restitutionsklage anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Restitutionsklage jedenfalls deshalb im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen, weil der Kläger einen Restitutionsgrund nicht - wie geboten (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 153 Rn. 19; Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, § 153 Rn. 17) - substantiiert und schlüssig dargelegt hat. Der allein geltend gemachte, gemäß § 153 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO ist ersichtlich nicht gegeben. Danach findet die Restitutionsklage statt, "wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts ...., auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist." § 580 Nr. 6 ZPO setzt drei Urteile voraus: ein präjudizielles Urteil, das darauf beruhende und mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufhebt. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Restitutionsverfahrens ergibt sich, dass die Aufhebung des präjudiziellen Urteils “durch ein anderes rechtskräftiges Urteil" jedenfalls nach Erlass des Urteils, das mit der Restitutionsklage angegriffen wird, erfolgt sein muss. Sinn und Zweck des Restitutionsverfahrens ist es nämlich, rechtskräftige Urteile zu überprüfen, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise nachträglich erschüttert sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1988 - III ZR 252/86 -, BGHZ 103, 121, 125; Rennert, a.a.O., Rn. 9, 11 m. w. N.). Dies schließt eine Wiederaufnahme aus, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gewürdigt worden sind. § 582 ZPO unterstreicht dies. Danach ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend zu machen. Eine Restitutionsklage ist danach erst recht ausgeschlossen, wenn der angenommene “Restitutionsgrund“ bereits in dem rechtkräftig abgeschlossenen früheren Verfahren geltend gemacht worden ist.
Hieran gemessen stellt die rechtskräftige Aufhebung des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2000, auf welches das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. August 2001 nach Ansicht des Klägers im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO "gegründet ist", durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 keinen Restitutionsgrund dar. Die rechtskräftige Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hildesheim erfolgte nämlich im Mai 2001 und damit vor Erlass des mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom August 2001. Soweit das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom August 2001 einzelne tatsächliche Feststellungen aus dem aufgehobenen Urteil des Landgerichts Hildesheim vom Oktober 2000 übernommen hat, beruht das daher nicht auf der angenommenen Wirksamkeit dieses Urteils, sondern auf der eigenständigen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Außerdem hat sich der Senat schon in seinem Beschluss vom November 2001, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom August 2001 abgelehnt worden ist, mit dem Einwand des Klägers, dass das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom Oktober 2000 aufgehoben worden sei und das Verwaltungsgericht deshalb in seinem Urteil vom August 2001 darin enthaltene Feststellungen nicht habe übernehmen dürfen, auseinandergesetzt. Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass es für die maßgebliche jagdrechtliche "Unzuverlässigkeit" des Klägers ohnehin nicht auf die strafrechtliche Bewertung des Vorfalls ankomme, der Gegenstand des aufgehobenen Urteils des Landgerichts Hildesheim vom Oktober 2000 gewesen sei. Bereits andere Schüsse, die der Kläger zuvor aus seinem Revolver abgegeben habe, rechtfertigten nämlich die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich bzw. leichtfertig verwenden werde und deshalb unzuverlässig sei. Der allein geltend gemachte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO ist danach ersichtlich nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom September 2004, mit dem die Restitutionsklage abgewiesen worden ist, bestehen daher im Ergebnis nicht.
Ebenso wenig kommt der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, "ob für ein Restitutionsverfahren nach einer vorangegangenen Nichtzulassung einer Berufung das dies entscheidende Oberverwaltungsgericht sachlich zuständig ist", grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die Unzulässigkeit der vom Kläger erhobenen Restitutionsklage ergibt sich unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts aus dem ersichtlich fehlenden Restitutionsgrund nach § 580 ZPO.